Bundestag beschließt Maßnahmen zur Dämpfung der Energiekosten

Der Bundestag auf Vorschlag der Bundesregierung weitere Maßnahmen zur Dämpfung der Energiekosten für Wirtschaft und Bürger beschlossen, allerdings nach den Ausschussberatungen mit einigen Modifikationen. Die Fachverbände üben Kritik.

Hintergrund

Mit dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz – EWPBG (BGBl 2022 I S. 2560) und dem Strompreisbremsengesetz – StromPBG (BGBl 2022 I S. 2512) hat der Bund ab Januar 2023 weitere Entlastungen bei Erdgas, Fernwärme und Strom auf den Weg gebracht (Jahn, NWB 2022, 3736). Gas-/Wärme- bzw. Strompreisbremse gelten im Zeitraum vom 1.3.2023 bis Jahresende. Hinzu kamen weitere Entlastungsmaßnahmen mit der Differenzpreisanpassungsverordnung (DABV), einer wesentlichen Stellschraube der Preisentwicklung an den Energiemärkten, oder der reduzierten Senkung der Umsatzsteuer auf Gaslieferungen.

Verkürzte Verlängerung der Energiepreisbremsen und Verlängerung der Differenzpreisanpassungsverordnung bis Ende März 2024

Am 16.11.2023 hat der Bundestag der Verordnung der Bundesregierung zur Verlängerung der Energiepreisbremsen – Preisbremsenverlängerungs-Verordnung (PBVV/BT-Drs. 20/9062, BT-Drs. 20/9243 Nr. 2.3) mit Änderungen zugestimmt. Danach werden die zum Jahresende auslaufenden Preisbremsen für Strom, Gas und Wärme um vier Monate bis 31.3.2024 verlängert, und nicht wie zunächst vorgesehen bis 30.4.2024 (Jahn, NWB 2023 S. 3123); ferner wird die Differenzpreisanpassungsverordnung (DABV v. 17.3.2023, BGBl 2023 I Nr.81) bis 31.3.2024 verlängert. Dazu hat der Ausschuss für Klimaschutz und Energie eine Beschlussempfehlung (BT Drs.20/9346) und der Haushaltsausschuss gem. § 96 der GeschO einen Bericht zur Finanzierbarkeit (BT-Drs. 20/9370) vorgelegt. In den Ausschussberatungen wurde deutlich, dass ein zeitlicher Gleichlauf der Preisbremsen zum Entwurf der Verlängerung des Temporary Crisis and Transition Framework (TCTF) der EU angezeigt ist und auch die DABV verlängert werden muss. Die Änderungen beinhalten die Verlängerung der Energiepreisbremsen sowie zusätzlich der DABV bis zum 31.3.2024. Zudem soll die Strompreisbremse nicht für Letztverbraucher verlängert werden, soweit dieser Strom an einen Dritten weiterleitet.

Zum Verständnis: Nach § 48 Abs. 2 Strompreisbremsegesetz (StromPBG) sowie nach § 39 Abs. 3 Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG) bedürfen die aufgrund des § 48 Abs. 2 StromPBG bzw. § 39 Abs. 1 und 2 EWPBG erlassenen Rechtsverordnungen der Zustimmung des Bundestages. Der Bundestag kann seine Zustimmung davon abhängig machen, dass seine Änderungswünsche übernommen werden. Übernimmt der Verordnungsgeber die Änderungen, ist eine erneute Beschlussfassung durch den Bundestag nicht erforderlich. Die Verordnung soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten, steht aber unter dem beihilferechtlichen Vorbehalt, dass die EU-Kommission die erforderliche Genehmigung erteilt, die vom BMWK im Bundesgesetzblatt bekannt zu machen ist.

Abgesenkte Umsatzsteuer auf Gas bis Ende Februar 2024

Die abgesenkte Mehrwertsteuer für Gas und Wärme soll nun doch bis Ende Februar (29.2.2024) gelten und nicht schon – wie von der Bundesregierung vorgeschlagen – am 31.12.2023 auslaufen. Nach einem Beschluss des Bundeskabinetts v. 11.10.2023 sollte die Rückkehr zum Umsatzsteuer-Regelsatz von 19 % auf Gas  bereits ab dem 1.1.2024 erfolgen, also drei Monate früher als im Gesetz (§ 28 Abs. 5, 6 UStG i. d. F. des StSenkG v. 19.10.2022) bislang vorgesehen. Die um zwei Monate verlängerte Frist zur Rückkehr von 7% auf 19% Umsatzsteuer geht aus einer Beschlussempfehlung des Finanzausschusses zum Wachstumschancengesetz (BT-Drs. 20 /9341, S. 125) hervor, über das der Bundestag am 17.11.2023 beschlossen hat.

Berechtigte Verbändekritik der Energie- und Kommunalversorger

Die Verbände der Energiewirtschaft und Kommunalversorger haben die „in letzter Sekunde“ erfolgten Fristenänderungen kritisiert: So verständlich und sinnvoll es sei, die Umsatzsteuersenkung auf Gas und Wärme nicht – wie zwischenzeitlich geplant – bereits zum 1.1.2024 zu erhöhen, so unverständlich sei, dass deren Laufzeit nicht an die der Energiepreisbremsen angepasst wurde, sondern einen Monat früher enden soll. „Die Vorschläge mit zwei Umstellungsterminen im Vier-Wochen-Abstand machen das Ganze zusätzlich und unnötig kompliziert und für die Verbraucherinnen und Verbraucher wenig nachvollziehbar: Steuern erhöhen, weil die Krise vorbei sei und gleichzeitig Preisbremsen verlängern, weil die Krise noch anhalte – das widerspricht sich.“ Dies erhöhe den Aufwand bei Abrechnungen. Diese Kritik ist plausibel und nachvollziehbar.

(Stand 17.11.2023 – 12.30 Uhr)

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