Bundestag beschließt Entlastung beim Solidaritätszuschlag – aber leider nicht für alle!

Der Bundestag hat am 14.11.2019 die teilweise Abschaffung des „Soli“ ab 2021 beschlossen. Die Befreiung von rund 90 Prozent der Steuerzahler und Teilentlastung von weiteren 6,5 Prozent mit einem Gesamtvolumen von 10,9 Mrd. Euro ist zwar begrüßen. Inakzeptabel ist aber, dass sog. „Besserverdiener“ auch künftig den Soli in unveränderter Höhe zahlen und damit die einigungsbedingten Finanzierungslasten allein tragen sollen.

Hintergrund

Der Soli war nach der Wiedervereinigung eingeführt worden, um vor allem den Aufbau der neuen Bundesländer finanziell zu stützen. Derzeit beträgt der „Soli“ 5,5 Prozent der Körperschaft- oder Einkommensteuer (§ 3 SolzG). Es handelt sich um eine Ergänzungsabgabe, deren Aufkommen allein dem Bund zusteht.

Beschluss des Bundestags

Für den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995 (BT-Drs. 19/14103) stimmten am 14.11.2019 die Abgeordneten der Regierungskoalition in zweiter Lesung gegen die Stimmen der Opposition. Auf Verlangen der FDP  wurde namentlich über den Entwurf abgestimmt, der mit  369 Ja-Stimmen bei drei Enthaltungen gegen 278 Nein-Stimmen angenommen wurde. Der Finanzausschuss hatte hierzu eine Beschlussempfehlung (BT-Drs. 19/15152) und der Haushaltsausschuss einen Bericht zur Finanzierbarkeit nach Paragraf 96 der Geschäftsordnung des Bundestages (BT-Drs. 19/15155) vorgelegt.  Ebenfalls abschließend diskutierte das Parlament  den Gesetzentwurf der FDP für ein „Gesetz zur vollständigen Abschaffung des Solidaritätszuschlags“ (BT-Drs. 19/14286) – dieser Antrag erreichte aber keine Mehrheit.

Inhalt des beschlossenen Gesetzes:

  • Die vom Bundestag beschlossenen Neuregelung in § 3 SolzG befreit rund 90 Prozent der Steuerpflichtigen vom Soli. Hierfür soll die Freigrenze für den Zuschlag von aktuell 972 Euro auf 16.956 Euro angehoben werden. Bis zu einem versteuernden Einkommen von 61.717 Euro ist dadurch zukünftig gar kein Soli mehr fällig.
  • Auf die Freigrenze (kein Freibetrag!) soll die sog. „Milderungszone“ folgen: Um einen Belastungssprung zu vermeiden, soll der Soli hier kontinuierlich bis zum vollen Steuerbetrag erhoben werden. Die Milderungszone gilt dann bis zu einer versteuernden Einkommensgrenze von 96.409 Euro. Davon würden rund 6,5 Prozent der Steuerzahler profitieren.
  • Lediglich die verbleibenden 3,5 Prozent sollen als Topverdiener weiterhin den vollen Satz von 5,5 Prozent der Körperschaft- oder Einkommensteuer  zahlen. Sietrugen schon bislang mehr als 50 Prozent des gesamten Soli-Aufkommens.

Die Bundesregierung sieht in ihrem Paket „einen ersten Entlastungsschritt“, wann der zweite kommen soll bleibt allerdings offen. In der Begründung heißt es, der Bund habe „weiterhin einen wiedervereinigungsbedingten zusätzlichen Finanzierungsbedarf, etwa im Bereich der Rentenversicherung, beim Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz, für den Arbeitsmarkt sowie für andere überproportionale Leistungen aus dem Bundeshaushalt für die ostdeutschen Bundesländer.“ Deshalb geht die Bundesregierung davon aus, „dass auch der fortgeführte Teil der Ergänzungsabgabe die fortbestehenden Lasten nicht vollständig decken wird.“ Die aufgewendeten Finanzmittel zur Überwindung der Folgen der deutschen Teilung mit 383 Mrd. Euro übersteigen nach Regierungsangaben das Soli-Aufkommen 1995 bis 2016 in Höhe von 275 Mrd. Euro deutlich.

Bewertung und Ausblick

Obwohl die Finanzlage des Bundes nach den aktuellen Steuerschätzungen vom November 2019 dies zuließe, hat die Regierung leider keinen Mut zur vollständigen Abschaffung des Soli, erst recht keinen Mut, diesen Entlastungsschritt bereits ab 2020 umzusetzen. Das ist nicht nur bedauerlich, sondern auch verfassungsrechtlich außerordentlich fragwürdig. Wie ich bereits berichtet habe, ist vor dem FG Nürnberg bereits eine Musterklage gegen den Soli ab VZ 2020 anhängig. Über ein seit Jahren anhängiges Verfahren hat das BVerfG (2 BvL 6/14) noch nicht entschieden. Die FDP hat bereits ebenfalls  eine Überprüfung des Gesetzes durch das BVerfG angekündigt. Das sind keine guten Vorzeichen, sondern eher das Gegenteil. Denn es drohen dem Gesetzgeber Verfassungsklagen sowohl gegen den aktuellen Rechtszustand ab 2020 als auch gegen das beschlossene neue Gesetz, das ab 2021 gelten soll.

Wie geht’s weiter?

Das Gesetz kommt nach dem 11.10.2019 nunmehr in einem zweiten Durchgang in den Bundesrat. Als Einspruchsgesetz ist die ausdrückliche Zustimmung der Länder allerdings nicht erforderlich, um in Kraft treten zu können.

Weitere Informationen:

BT-Drucksachen:

Lesen Sie in der NWB Datenbank hierzu auch:

Meier, Solidaritätszuschlag, infoCenter
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