Bundestag beschließt Corona-Steuerhilfegesetz: Chance beim steuerlichen Verlustrücktrag verspielt!

Am 26.2.2020 hat der Bundestag das 3.Corona-Steuerhilfegesetz abschließend beraten und beschlossen. Die dringende erforderliche zeitliche Ausweitung des Verlustrücktrags wurde abermals versäumt – leider!

Hintergrund

Mit dem 1. Corona-SteuerhilfeG (BGBl 2020 I S. 1385) sollten vor allem Restaurants und Gaststätten, Beschäftigte in Kurzarbeit sowie Kommunen bei der Bewältigung der COVID-19-Pandemie besser unterstützt werden. Mit dem 2. Corona-SteuerhilfeG (BGBl 2020 I S. 1520) sollten die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie bekämpft und die Binnennachfrage gestärkt werden.

Der steuerliche Verlustrücktrag wurde hierbei für die Jahre 2020 und 2021 auf 5 Mio. Euro bzw. 10 Mio. Euro (bei Zusammenveranlagung) erweitert. Ferner wurde ein Mechanismus eingeführt, um den Verlustrücktrag für 2020 unmittelbar finanzwirksam schon mit der Steuererklärung 2019 nutzbar zu machen (§ 10d Abs. 1 S. 1 EStG, §§ 110, 111 EStG; § 52 Abs. 18b EStG).

Drei Corona-Steuerhilfegesetze als Chance verspielt

Auf weitere steuerliche Erleichterungen in der Corona-Krise hatte sich der Koalitionsausschuss bereits am 3.2.2021 verständigt, auch in Bezug auf den Verlustrücktrag. Das jetzt vom Bundestag am 26.2.2021 beschlossene 3.Corona-SteuerhilfeG sieht unter Berücksichtigung der Empfehlung des Finanzausschusses (BT-Drs. 19/26970) vor:

  • Einen einmaligen Kinderbonus von 150 Euro für jedes kindergeldberechtigte Kind.
  • Für Gaststätten wird der bereits geltende ermäßigte Mehrwertsteuersatz von sieben Prozent auf Speisen über den 30.6.2021 hinaus bis Ende 2022 verlängert. Auf Getränke bleibt es beim regulären Steuersatz von 19 Prozent.
  • Für Unternehmen und Selbstständige wird der mögliche steuerliche Verlustrücktrag auf 10 Millionen Euro angehoben, bei Zusammenveranlagung auf 20 Millionen Euro. Dies soll für die Jahre 2020 und 2021 gelten, aber auch beim vorläufigen Verlustrücktrag für 2020. Der vorläufige Verlustrücktrag für 2021 soll nach dem Vorschlag des BT-Finanzausschusses auch bei der Steuerfestsetzung für 2020 berücksichtigt werden. Ebenso wird die Möglichkeit eröffnet, die Stundung auch für die etwaige Nachzahlung bei der Steuerfestsetzung 2020 zu beantragen.

Bewertung der praktischen Auswirkungen

Es ist nach wie vor völlig unverständlich, dass sich das federführende BMF und nachfolgend der Bundestag abermals nicht zu einer längeren Rückwirkung durchringen konnten; die Grünen hatten vier Jahre vorgeschlagen. Wenn sich der Staat in guten Zeiten über Steuereinnahmen an den Gewinnen der Unternehmen beteiligt, sollte er sich in einer Jahrhundertkrise wie der Corona-Pandemie auch großzügiger als bisher an den Verlusten beteiligen.

Die beschlossene Verdopplung des möglichen Verlustrücktrags auf maximal 10 Millionen Euro bzw. 20 Millionen Euro bei Zusammenveranlagung wird insbesondere vielen kleinen und mittelständischen Unternehmen keinen zusätzlichen Nutzen bringen, da diese bereits den einfachen Betrag nicht ausschöpfen. Für sie hätte nur Hoffnung auf mehr Liquidität bestanden, wenn der Verrechnungszeitraum deutlich in die „fetten“ Jahre vor der Krise gestreckt und auf mindestens zwei, besser noch drei Jahre ausgeweitet worden wäre, wie es die Spitzenverbände der Wirtschaft in ihrer Stellungnahme vom 19.2.2021 gefordert haben, die Gegenstand des BT-Finanzausschusses am 23.2.2021 war. Dort haben auch die Sachverständigen mehrheitlich eine Ausweitung des Verlustrücktrages um drei Jahre gefordert. Auch die FDP hatte im Finanzausschuss (BT-Drs.19/26970, S.17) – vergeblich -– gefordert, die steuerliche Verlustverrechnung zeitlich auf mindestens die drei unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeiträume auszuweiten. Hiervon hätten vor allem die kleinen und mittleren Unternehmen etwas, die gerade jetzt dringend auf Liquidität angewiesen sind. Die jetzt beschlossene Rücktragsfähigkeit von Verlusten aus 2021 nach 2020 läuft in vielen Fällen ins Leere, weil gerade im Mittelstand und den von Schließung betroffenen Wirtschaftsbranchen in 2020 keine oder jedenfalls keine nennenswerten Gewinne erwirtschaftet wurden, die verrechnet werden könnten.

Die (jetzt verpasste) Entlastungswirkung ist durch die Steuereinnahmen der Vergangenheit belegt: Unternehmen haben allein 2019 in Deutschland etwa 32 Milliarden Euro an Körperschaftsteuer gezahlt. Dazu kommt laut Schätzungen ein ähnlicher Betrag an Einkommensteuer von Selbstständigen und Personengesellschaften. Der Bundesfinanzminister hat Anfang Februar selbst darauf hingewiesen, dass die jetzt beschlossenen Ausweitungen beim Verlustrücktrag den Fiskus „unter einer Milliarde Euro“ kosten würden.

Von Unternehmen in Vorjahren gezahlte Steuern können jetzt zwar unkompliziert mit den Corona-Verlusten aus 2020 und 2021 verrechnet werden. Das spült ohne viel Aufwand und Nachweise auf Knopfdruck der Finanzämter schnell Liquidität in die Kassen der Unternehmen, die darauf dringend angewiesen sind.

Es bleibt jedoch dabei: die beschlossene Erleichterung ist nur „ein Tropfen auf den heißen Stein“ – Chance verpasst!

Weitere Informationen:

Dokumente zum Gesetzentwurf 3.Corona-SteuerhilfeG:

Lesen Sie hierzu auch:


Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

36 − = 27