Bundesregierung will Änderungen an Energiepreisbremsengesetzen – aber nur die eigenen Vorschläge übernehmen…

Die Regierung hat am 25.5.2023 in erster Lesung im Bundestag die zweite Änderungsnovelle zu den gesetzlichen Energiepreisbremsen eingebracht. Die vom Bundesrat am 12.5.2023 vorgeschlagenen Änderungen will die Regierung aber nicht berücksichtigen.

Hintergrund

Ich habe wiederholt im Blog berichtet: Mit den im Dezember 2022 beschlossenen Energiepreisbremsen will der Bund Unternehmen und Privathaushalte im Zeitraum zwischen Januar 2023 und Dezember 2024 bei den deutlich gestiegenen Energiekosten deutlich entlasten. Auf Basis erster praktischer Anwendungserfahrungen wurden die gesetzlichen Grundlagen bereits vom Gesetzgeber angepasst. Im April hat das Bundeskabinett eine zweite Änderungsnovelle zu den gesetzlichen Energiepreisbremsen auf den Weg gebracht. Um das Gesetzgebungsverfahren zu beschleunigen (Art. 76 Abs. 2 S. 4 GG) wurde der Regierungsentwurf zunächst dem Bundesrat zur Stellungnahme zugeleitet, der sich am 12.5.2023 mit dem Entwurf befasst hat.

Wesentlicher Inhalt der zweiten Änderungsnovelle

Die von der Bundesregierung vorgeschlagenen Änderungen sind überwiegend technischer und redaktioneller Natur. Konkret sollen etwa im Elften Buch Sozialgesetzbuch und im Krankenhausfinanzierungsgesetz die Regelungen zur verpflichtenden Energieberatung präzisiert werden, die für zugelassene Krankenhäuser und zugelassene voll- und teilstationäre Pflegeeinrichtungen mit dem EWPBG im Rahmen der ergänzenden Hilfsfonds eingeführt wurden. Außerdem wird vorgesehen, dass von dem zum Ausgleich von Energiekostensteigerungen der Krankenhäuser zur Verfügung stehenden Betrag ein weiterer Teilbetrag in Höhe von 2,5 Milliarden Euro zum Ausgleich für die Steigerungen indirekter Energiekosten an die Krankenhäuser ausgezahlt wird.

Welche Bundesrats-Vorschläge sollen auf der Strecke bleiben?

Obwohl der Bundesrat bereits im Vorfeld der ersten Bundestagslesung mit dem Regierungsentwurf befasst war und etliche Verbesserungsvorschläge gemacht hat, sind diese durchweg unberücksichtigt geblieben – bislang jedenfalls. Dies betraf etwa die Regelung atypisch niedriger Energieverbräuche, ferner die Gewährung der besonderen Entlastung gewählte Verbrauchsrückgang von mindestens 50 Prozent gegenüber 2019, die der Bundesrat für zu restriktiv hält. Der Bundesrat befürchtet, dass der gewählte Wert von 50 Prozent zu viele Unternehmen, die unter der Hochwasserkatastrophe 2021 gelitten haben, beziehungsweise von den Corona-Einschränkungen betroffen waren, von der besonderen Entlastungsregelung ausschließt. Er ist daher der Auffassung, dass ein Verbrauchsrückgang von mindestens 40 Prozent ausreichend ist, um die Inanspruchnahme der besonderen Entlastung zu rechtfertigen.

Auch der Normenkontrollrat hat (erfolglos) Bedenken erhoben, weil nicht ersichtlich sei, ob weniger aufwändige Regelungsalternativen durch die Bundesregierung geprüft wurden. Zwar sei die Darstellung der Regelungsfolgen in dem Gesetzentwurf nachvollziehbar und methodengerecht, die Konzeption der Energiepreisbremsen bleibe insgesamt jedoch hinter den selbst gesetzten Zielen für Rechts- und Verwaltungsvereinfachung zurück.

Wie geht’s weiter?

Der Bundestag hat jetzt die weitere Beratung des Entwurfs an den federführenden BT-Ausschuss für Energie und Klimaschutz überwiesen. Die nächste Sitzungswoche des Bundestages ist für den 14. bis 16.6.2023 terminiert; dort könnte dann die abschließende zweite und dritte Lesung im Bundestag erfolgen, so dass das Änderungsgesetz noch im Juni in Kraft treten könnte – wir bleiben dran!

Hinweis:

Zu den anstehenden Änderungen des Energiepreisbremsengesetze erscheint in der Zeitschrift NWB ein Beitrag, sobald die Beschlüsse vorliegen. Wir informieren Sie, sobald dies der Fall ist.

Weitere Informationen:

Lesen Sie hierzu auch den ausführlichen Beitrag in NWB 15/2023 S. 1061:
Update Energiepreisbremsen: Nachbesserung der Preisbremsengesetze und Start der Härtefallhilfen – Gesetzgeber schafft Möglichkeit zur Beleihung von Gesellschaften als Prüfstellen i. S. des § 48a StromPBG
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