Das Bundeskabinett hat am 18.9.2024 den Entwurf eines Zweiten Betriebsrentenstärkungsgesetzes beschlossen und damit den Weg frei gemacht für die Befassung von Bundestag und Bundesrat. Ziel ist es, die Betriebsrente als zweites Standbein der Alterssicherung neben der gesetzlichen Rente zu stärken und breiter zu verankern.
Hintergrund
Die Altersvorsorge von Arbeitnehmern ruht in Deutschland im Wesentlichen auf drei Säulen: Der privaten Vorsorge (etwa durch Immobilien oder Geldvermögen), der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der Betriebsrente.
Rund 54 % aller sozialversicherungspflichtig Beschäftigten in Deutschland haben derzeit eine Betriebsrente. Mit dem Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung weiterer Gesetze – Erstes BetriebsrentenstärkungsG – vom 17.8.2017 hat der Gesetzgeber den ersten Schritt für eine stärkere Verbreitung von freiwilligen Betriebsrenten gesetzt. Ende 2021 hatten ca. 18,4 Millionen sozialversicherungspflichtig Beschäftigte bei ihrem aktuellen Arbeitgeber eine aktive Betriebsrentenanwartschaft.
Gegenüber 2017 bedeutete dies zwar einen Aufwuchs um ca. 0,7 Millionen Beschäftigte, im Zuge des gleichzeitig erfolgten Beschäftigungsaufbaus hat sich aber die Verbreitungsquote von ca. 53,5 Prozent in den letzten Jahren kaum verbessert.
Besonders in kleineren Unternehmen und bei Geringverdienern bestehen aber noch Lücken, die mit dem jetzt auf den Weg gebrachten Zweiten BetriebsrentenstärkungsG abgebaut werden sollen.
Eckpunkte der geplanten Neuregelung
Der Kabinettsentwurf für ein Zweites BetriebsrentenstärkungsG enthält folgende Eckpunkte, um die Betriebsrente zu stärken und den Zugang zur Betriebsrente zu erleichtern:
- Erweiterung des Sozialpartnermodells: Das auf Tarifverträgen beruhende 2018 eingeführte sog. Sozialpartnermodell soll weiter ausgebaut werden. Unternehmen und ihre Beschäftigten können dann leichter als bisher bei bereits bestehenden Modellen mitmachen. Damit soll insbesondere kleinen Betrieben die Möglichkeit eröffnet werden, einfache, effiziente und sichere Betriebsrenten zu organisieren.
- Förderung für Beschäftigte mit niedrigeren Einkommen: Die Förderung, die der Staat beisteuert, wenn Arbeitgeber diesen Beschäftigten eine Betriebsrente zusagen, soll verbessert werden. Die Einkommensgrenze für den Förderbetrag soll angehoben (auf 2.718 € monatlich, unabhängig von Voll- oder Teilzeit) und dynamisiert werden, sodass Beschäftigte nicht durch die üblichen jährlichen Lohnerhöhungen aus der Förderung herausfallen. Das würde künftig für Arbeitgeber und Arbeitnehmer mehr Planungssicherheit schaffen.
- Flexiblere Auszahlungsmodelle: Rentner, die im Ruhestand weiterarbeiten, sollen ihre Betriebsrente auch mit einer Teilrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung kombinieren können.
Erste Bewertung
Die betriebliche Altersversorgung als sinnvolle Ergänzung der gesetzlichen Rentenversicherung muss deshalb quantitativ und qualitativ weiter ausgebaut und gestärkt werden, denn allein mit der gesetzlichen Rente werde die meisten Arbeitnehmer ihren gewohnten Lebensstandard im Rentenalter nicht finanzieren können. Dies gilt vor allem für Bereiche, in denen nach wie vor große Verbreitungslücken bestehen, also in kleineren Unternehmen und bei Beschäftigten mit geringen Einkommen. Die beabsichtigten flexiblen Auszahlungsmodelle mit der Kombinationsmöglichkeit der Betriebsrente mit eine gesetzlichen Teilrente ist die konsequente Fortsetzung des vor kurzem auf den Weg gebrachten politischen Vorhabens der Bundesregierung, mehr Anreize für eine Erwerbstätigkeit von Rentnern jenseits des regelmäßigen Ruhestandsalters zu schaffen.
Insofern ergänzt der Gesetzentwurf sinnvoll rentenpolitischen Maßnahmen der sog. Wachstumsinitiative, die das Bundeskabinett bereits am 4.9.2024 auf den Weg gebracht hat – ich habe ich im Blog dazu berichtet. Es muss jetzt abgewartet werden, wie schnell die gutgemeinten Vorhaben parlamentarisch umgesetzt werden können.
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