Bundesrat stimmt zu – Vergütungen der Steuerberater steigen deutlich

Am 21.3.2025 hat der Bundesrat der Änderung der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) zugestimmt. Die Gebühren für Dienstleistungen steigen damit nach Verkündung der Verordnung mit Beginn des nächsten Quartals deutlich.

Hintergrund

Steuerberatungskanzleien haben in den letzten Jahren einen deutlichen Anstieg der Personal- und Sachkosten verzeichnet. Die in der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) vorgesehenen Gebühren, die zuletzt am 1.7.2020 erhöht wurden, berücksichtigen diesen Kostenanstieg überwiegend nicht. Damit Steuerberaterinnen, Steuerberater und Steuerbevollmächtigte weiterhin einen sachgerechten Beitrag zur Steuerrechtspflege leisten können, sollen die Gebühren an die aktuellen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen angepasst werden.

Rechtliche Grundlage der StBVV (v. 17.12.1981, BGBl. I S. 1442, zuletzt geändert durch Verordnung v. 11.12.2024, BGBl 2024 I S. 411) ist § 64 Abs. 1 S.1 und 2 Steuerberatungsgesetz (StBerG). Danach hat das BMF für den Erlass der StBVV eine Verordnungsermächtigung. Der Bundesrat muss der Verordnung zustimmen (Art.80 Abs.2 GG). Das Bundeskanzleramt hatte die BMF-Änderungsverordnung am 6.2.2025 dem Bundesrat zugeleitet.

Bundesrat stimmt BMF-Änderungsverordnung zu

Derr Bundesrat hat der Änderungsverordnung am 21.3.2025 zugestimmt. Die Änderungsverordnung sieht in der StBVV eine Erhöhung der Wertgebühren um sechs Prozent und eine Erhöhung der mittleren Betragsrahmengebühr für die Lohnbuchführung um etwa neun Prozent vor. Bei der Zeitgebühr wird die Berechnungseinheit sach- und interessenge rechter ausgestaltet und zugleich der mittlere Gebührensatz um neun Prozent angehoben. Das Tage- und Abwesenheitsgeld für Geschäftsreisen von Steuerberatern/-innen wird an das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) angeglichen, ferner werden einheitliche Regelungen für den Abschluss von Vergütungsvereinbarungen geschaffen. Die bestehenden Beschränkungen bei Pauschalvergütungen entfallen künftig. Schließlich werden aus Gründen der Rechtsklarheit vereinzelt neue Gebührentatbestände in die StBVV aufgenommen.

Die Änderungsverordnung kann jetzt ausgefertigt und im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Sie tritt dann am Monatsersten des auf die Verkündung folgenden Monatsersten in Kraft.

Finanzielle Auswirkungen für Wirtschaft und Bürger

Von der geänderten StBVV werden zwar keine Auswirkungen auf das Steueraufkommen erwartet. Für die Wirtschaft entsteht allerdings ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 1 Mio. Euro. Die Anpassung der Steuerberatervergütung führt ferner zu fortlaufenden höheren Kosten bei betroffenen Bürgern und der Wirtschaft. Diese Kosten hängen in Art und Umfang von den im Einzelfall in Anspruch genommenen Dienstleistungen von Steuerberaterinnen, Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften ab. Die Kosten werden nach der Verordnungsbegründung auf etwa 462 Mio. Euro geschätzt. Diese Schätzung berücksichtigt diejenigen Gebührenanpassungen, bei denen ausreichenden Zahlen für eine Schätzung zur Verfügung stehen.

Für die Angehörigen der steuerberatenden Berufe ist die Anhebung der Gebühren nach einem Zeitraum von fast fünf Jahren eine willkommene Kompensation gestiegener Personal- und Sachkosten. Für Steuerbürger und Wirtschaft, die die Dienste in Anspruch nehmen, werden allerdings künftig die Kosten für Steuererklärung (§ 24 StBVV), Buchführung (§ 33 StBVV), Lohnbuchführung (§ 34 StBVV) und Jahresabschluss (§ 35 StBVV) kräftig steigen – das ist die Kehrseite der Medaille.

Weitere Informationen:
BR-Drs. 61/25 (StBVV)

 

Ein Beitrag von:

  • Prof. Dr. jur. Ralf Jahn

    • Studium der Rechtswissenschaften in Würzburg
    • Hauptgeschäftsführer der IHK Würzburg-Schweinfurt
    • Honorarprofessor an der Universität Würzburg

    Warum blogge ich hier?
    Mein erster Blog bietet die Möglichkeit, das Thema der Pflicht der „Pflichtmitgliedschaft in Kammern“ „anzustoßen“ und in die Diskussion zu bringen. Bei genauem Hinsehen sichert der „Kammerzwang“ nämlich Freiheitsrechte durch die Möglichkeit zur eigenverantwortlichen Partizipation.

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