Am 22.3.2024 hat der Bundesrat auf Vorschlag des Vermittlungsausschusses dem Wachstumschancengesetz zugestimmt, das jetzt in Kraft treten kann.
Hintergrund
Das WachstumschancenG war am 17. 11.2023 vom Bundestag beschlossen worden. Es hat zum Ziel, mit steuerlichen Investitionsanreizen die Wettbewerbsfähigkeit den Standorts Deutschland zu stärken. Ferner sollte das Gesetz einen spürbaren Beitrag zum (steuerlichen) Bürokratieabbau leisten. Nachdem der Bundesrat am 24.11.2023 den Vermittlungsausschuss angerufen hat, hat der Vermittlungsausschuss mit der Stimmenmehrheit der Regierungskoalition einen „unechten“ Kompromiss vorgeschlagen. Der Kompromiss des Vermittlungsausschusses (BT-Drs. 20/10411) vom 21.2.2024, dem der Bundestag am 23.2.2024 zugestimmt hat, umfasst zahlreiche Änderungen am Gesetz, unter anderem
- die Einführung einer degressiven Abschreibung auf Abnutzung (AfA) für Wohngebäude in Höhe von 5 Prozent,
- die Einführung einer degressiven AfA auf bewegliche Wirtschaftsgüter für 9 Monate,
- eine auf vier Jahre befristete Anhebung des Verlustvortrags auf 70 Prozent (ohne Gewerbesteuer) sowie,
- die Ausweitung der steuerlichen Forschungsförderung.
Bundesrat mit deutlicher Mehrheit für Kompromiss
Am 22.3.2024 hat nun der der Bundesrat mit deutlicher Mehrheit für das Gesetz gestimmt, das die Union aus Protest gegen die Streichung der Subventionen für Agrardiesel noch bis zuletzt abgelehnt hatte. Die Bundesregierung hat inzwischen zwar Erleichterungen für die Agrarbranche in Aussicht gestellt, legte bis zur Abstimmung im Bundesrat aber kein Paket mit konkreten Maßnahmen vor.
Der Bundesfinanzminister hat weiter deutlich gemacht, dass er keine Verbindung zwischen möglichen Entlastungen für die Landwirte und dem Wachstumspaket sehe. So bleiben die von der Union als Kompensation geforderten Entlastungen für die Landwirtschaft weiter offen, das Faustpfand der Zustimmungsverweigerung im Bundesrat ist nun entfallen.
Die Steuerbegünstigung von Dieselkraftstoff für Betriebe der Land- und Fortwirtschaft sinkt schrittweise und entfällt ab 2026 vollständig. Dies hat der Bundesrat ebenfalls am 22.3.2024 mit der Zustimmung zum Zweiten Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024 beschlossen (BR-Drs. 91/24 (B)), das nach dem einschneidenden Haushaltsurteil des BVerfG vom November 2023 (BVerfG v. 15.11.2023 – 2 BvF 1/22) erforderlich geworden war.
Bewertung des Ergebnisses
Aus dem ursprünglich mit 7,1 Mrd. € Entlastungsvolumen geplanten milliardenschweren Rundumschlag mit über 50 steuerlichen Entlastungsmaßnahmen für alle Branchen, der Firmen in der Konjunkturflaute entlastet und Investitionen in den Klimaschutz anregt, ist nun nichts geworden – gerade mal 3,2 Mrd. € sind übriggeblieben, das ist weniger als die Hälfte der ursprünglich angekündigten Entlastung. Insbesondere die geplante Klimaschutz-Investitionsprämie ist aus dem Gesetzentwurf der Bundesregierung gestrichen werden. Mit dieser Prämie für Energieeffizienzmaßnahmen sollten die Standortbedingungen mit steuerlichen Anreizen für Investitionen in saubere und klimafreundliche Technologien verbessert werden – daraus wird jetzt (zunächst) nichts.
Auch wenn es nur ein „Reförmchen“ ist, ist der Zustimmungsbeschluss des Bundesrates eine vernünftige Entscheidung. Denn die derzeit wachstumsarme deutsche Wirtschaft kann jeden noch so kleinen Impuls brauchen. Das Wachstumschancengesetz begünstigt vor allem Investitionen in die Forschungsförderung. Das ist gut für die Innovationskraft unserer Volkswirtschaft und fördert mit den verbesserten steuerlichen Bedingungen den Wohnungsbau, der in letzter Zeit deutlich gelitten hat.
So betrachtet ist das Wachstumschancengesetz ein positives Signal, dem freilich weitere Schritte folgen müssen, sobald die Finanzierungsspielräume des Bundes sie zulassen.
Weitere Informationen:
- NWB Reform-Radar: Wachstumschancengesetz
NWB ReformRadar. Ihr Frühwarnsystem zu allen wichtigen Reformvorhaben. - BR-Drs. 87/24
- Bundesrat kompakt v. 22.3.2024
Hallo,
leider kann ich dem Wachstumchancengesetz nicht die befristet Einführung einer degressiven AfA auf bewegliche Wirtschaftsgüter (EStG § 7 Abs. 2) für 9 Monate entnehmen. Wann und wie ist diese Änderung erfolgt?
Die befristete Einführung der degressiven Afa auf bewegliche Wirtschaftsgüter (§ 9 Abs. 2 EStG) wurde erst durch den Vermittlungsausschuss am 21.2., gebilligt duch den Bundestag am 23.2.2024 in das Gesetz eingefügt (Anderung), vgl.: Bundesrat – BundesratKOMPAKT – 1042. Sitzung