Am 22.11.2024 hat der Bundesrat der BEV zugestimmt, allerdings nur „mit Maßgaben“. Jetzt muss sich das Bundeskabinett erneut mit der BEV befassen und entscheiden, ob sie die Änderungsvorschläge übernimmt.
Hintergrund
Das Bundeskabinett hat am 9.10.2024 final die „Verordnung zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie“ (Bürokratieentlastungsverordnung – BEV) beschlossen, die nach Zustimmung des Bundesrates das Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV, BGBl 2024 I Nr. 323 v. 29.10.2024) ergänzen soll, das im Wesentlichen am 1.1.2025 in Kraft tritt. Die von der Bundesregierung beschlossene Verordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, umfasst 32 Rechtsänderungen, deren jährliche Entlastung für die Wirtschaft sich auf rund 420 Millionen Euro beläuft.
Der ursprüngliche Verordnungsentwurf umfasste insgesamt „nur“ 25 Vorschläge, deren jährliches Entlastungsvolumen für die Wirtschaft rund 22,6 Millionen Euro betrug, das Entlastungsvolumen ist also deutlich erweitert worden. Die Einzelmaßnahmen betreffen hauptsächlich den Abbau von Anzeige- und Mitteilungspflichten, Maßnahmen zur Förderung der Digitalisierung sowie weitere Verfahrenserleichterungen und Rechtsbereinigung. Die größte Entlastung soll durch eine erleichterte und vollständig digitalisierte Rechnungsstellung von Steuerberaterinnen und Steuerberatern erfolgen. Außerdem hebt die Verordnung die Meldeschwellen im Kapital- und Zahlungsverkehr in der Außenwirtschaft an, was zu einer Entlastung der Wirtschaft um rund 14 Mio. Euro pro Jahr führen soll.
Bundesrat fordert zahlreiche Änderungen der BEV
Der Bundesrat hat seine Zustimmung zur BEV am 22.11.2024 an zahlreiche „Maßgaben“ geknüpft, also den Verordnungstext bei einigen Detailfragen ergänzt oder verändert. Nun obliegt es der Bundesregierung, diese Maßgaben umzusetzen.
Der umfangreiche Maßgabenkatalog umfasst insgesamt 12 Themenblöcke. Die Änderungsvorschläge des Bundesrates gehen aber zum Teil deutlich über bloße redaktionelle Wortlautänderungen hinaus, sondern beinhalten auch materielle Änderungswünsche. Beispielsweise wird im Gewerberecht vorgeschlagen, auch in § 4 FinVermV allgemein die Nachfolger der dort genannten Abschlussprüfungen mit der Sachkundeprüfung gleichzustellen; damit wird vermieden, dass bei jeder Änderung Aufwand durch den Anpassungsbedarf der Regelung in der Finanzanlagenvermittlungsverordnung, Unsicherheit bei den Absolventen neuer oder geänderter Aus-/Weiterbildungen und Erklärungsaufwand bei den zuständigen Behörden entsteht. Ferner wird vorgeschlagen, die aktuell gültigen Regelungen für Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater zum Sachkundenachweis entsprechend auch in § 5 ImmVermV aufzunehmen. Dies würde zu einer spürbaren Entlastung für die betroffenen Antragsteller bei der Verfahrensdauer und den Kosten führen.
In einer begleitenden Entschließung begrüßt der Bundesrat schließlich, dass der Bund sich in der Verordnung um die Digitalisierung des Versicherungsnachweises für zulassungsfreie Fahrzeuge bemüht, stellt aber fest, dass die technischen Möglichkeiten noch nicht ausreichend ausgenutzt werden. Die Bundesregierung solle daher zeitnah eine volldigitalisierte Gesamtlösung vorlegen und für eine rechtssichere Umsetzung sorgen.
Wie geht’s weiter?
Kommt die Bundesregierung jetzt den vom Bundesrat vorgeschlagenen Änderungen nach, kann die BEV verkündet werden und zum überwiegenden Teil am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Quartals, also am 1.1.2025 in Kraft treten.
Billigt die Bundesregierung aber die Änderungsvorschläge nicht, muss weiterverhandelt werden. Dann ist eine Verkündung der Verordnung noch in 2024 praktisch ausgeschlossen, sie könnte dann nicht plangemäß zum 1.1.2025 in Kraft treten. Dies wäre ein Rückschlag für den Bürokratieabbauplan der amtierenden Bundesregierung, denn die BEV war wesentlicher Teil der Meseburger Bürokratieabbau-Beschlüsse des Kabinetts.
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