Am 11.3.2022 hat der Bundesrat die Verlängerung der Corona-Sonderegeln bis 30.6.2022 gebilligt – in einer Entschließung aber auch Kritik geübt; eine Einordnung und Bewertung.
Hintergrund
Bereits am 9.2.2022 hatte das Bundeskabinett eine Verlängerung der bisherigen Regeln für eine erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld auf den Weg gebracht. Mit der jetzt vom Bundesrat bewilligten Verlängerung wird die maximale Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld auf 28 Monate verlängert (aktuell beträgt sie 24 Monate). Die Sozialversicherungsbeiträge werden den Arbeitgebern nach dem 31.3.2022 weiter zur Hälfte erstattet, wenn die Kurzarbeit mit Qualifizierung verbunden wird. Leiharbeitnehmer sollen künftig kein Kurzarbeitergeld mehr erhalten. Bis zum 30.6.2022 gilt der vereinfachte Zugang zur Kurzarbeit fort, ebenso die erhöhten Leistungssätze bei längerer Kurzarbeit der Beschäftigten und die Anrechnungsfreiheit für Einkommen aus geringfügiger Beschäftigung, die jemand während der Kurzarbeit aufnimmt.
Wie ist das einzuordnen und zu bewerten?
Mit der Verlängerung der Corona-Sonderregeln will der Gesetzgeber dafür sorgen, dass Beschäftigungsverhältnisse stabilisiert, Arbeitslosigkeit und gegebenenfalls Insolvenzen vermieden sowie Einkommensverluste für bereits lange von Kurzarbeit betroffene Beschäftigte abgemildert werden. Auch wenn sich die wirtschaftliche Lage und die Situation auf dem Arbeitsmarkt allgemein deutlich verbessert haben, gebe es noch Branchen, die nach wie vor unter der Pandemie und den damit verbundenen Einschränkungen litten, formuliert es die amtliche Begründung zur jetzt beschlossenen Verlängerung. Dazu habe ich meine Bedenken bereits unlängst im Blog formuliert: Im Umfeld eines robusten Arbeitsmarktes mit (noch) erfreulichen Wachstumsaussichten die Sonderregeln für das Kurzarbeitergeld zu verlängern, birgt das Risiko von Fehlanreizen und Mitnahmeeffekten.
Hinzu kommt: Der Bundesrat kritisiert am 11.3.2022 in einer zusätzlichen Entschließung, dass die aktuell zumindest noch hälftige pauschale Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge zum 31.3.2022 vollständig ausläuft. Die gesetzliche vorgesehene Verknüpfung der künftigen Erstattung von Arbeitgeberbeiträgen mit einer Qualifizierungsmaßnahme stellt aus Sicht des Bundesrates für viele Betriebe keine praktikable Alternative zur Beschäftigungssicherung in der gegenwärtigen Lage dar. Der Gesetzgeber agiert an dieser Stelle also „mit halbem Herzen“ – ein falsches Signal, eine nicht an Qualifizierungsmaßnahmen gebundene Übernahme der Sozialversicherungsbeiträge wäre besser gewesen.
Ändert sich an der Beurteilung durch die sich abzeichnenden wirtschaftlichen Folgen des Russland-Ukraine-Konfliktes etwas? Richtig ist, dass das Kriegsereignis sich nachhaltig negativ auf die deutsche Wirtschaft auswirken wird, die Bundesregierung deshalb schon an weiteren Rettungspaketen für Unternehmen und Verbraucher arbeitet. Aber ist es wirklich Aufgabe der Wirtschaftspolitik, Unternehmen gegen alle möglichen Ausfälle und Risiken mit Zuschüssen zu versichern – auch ohne sich konkret abzeichnende schwere Rezession?
Ich meine nein: Zuschussprogramme wie das Kurzarbeitergeld sind hier der falsche Hebel.
Weitere Informationen:
- BR-Drs. 68/22
- BR-Drs. 68/1/22
- NWB Online-Nachricht: Verlängerte Sonderregeln zum Kurzarbeitergeld