Bundesrat beschließt Erleichterungen für Versicherungsvermittler

Am 14.2.2025 hat der Bundesrat der vom BMWK erlassenen Verordnung zur Änderung der Versicherungsvermittlerverordnung (VersVermV) zugestimmt (BR-Drs. 8/25). Damit wird neue Ausbildungsberuf „Kaufmann/-frau für Versicherungen und Finanzanlagen“ in den Katalog der Ausbildungsabschlüsse aufgenommen werden, die nach § 5 Abs.1 Nr. 1 VersVermV der IHK-Sachkundeprüfung gleichgestellt, eine gesonderte Sachkundeprüfung ist also nicht mehr erforderlich.

Hintergrund

Versicherungsvermittler bedürfen zur Ausübung ihres angemeldeten Gewerbes einer Erlaubnis der zuständigen Behörde (§ 34 d Abs.1 GewO). Die Erlaubniserteilung setzt insbesondere den Nachweis der erforderlichen Sachkunde durch Ablegen einer schriftlichen und mündlichen Prüfung vor der IHK voraus. Einer Sachkundeprüfung bedarf es aber nicht, wenn ein Berufsausbildungsabschluss der Sachkundeprüfung entspricht (§ 5 Abs.1 S.1 VersVermV). Der seit 1.8.2022 geltende neue Ausbildungsberuf „Kaufmann/-Frau für Versicherungen und Finanzanlagen“ erforderte deshalb eine Aufnahme durch Änderung des § 5 Abs.1 Nr.1VersVermV). Diese Anpassung hatte das BMWK durch Änderungsverordnung, die der Zustimmung von Bundestag und Bundesrat bedarf, bereits im Herbst 2024 auf den Weg gebracht.

Bundestag lässt Frist verstreichen, Bundesrat stimmt zu

Die Änderungsverordnung bedarf der Zustimmung des Bundesrates (Art. 80 Abs. 2 GG) Die vom BMWK als zuständigem Ministerium erlassene Verordnung wurde dem Bundestag am 6.11.2024 gemäß § 34e Abs. 1 S. 2 GewO zugeleitet. Der Bundestag hat sich infolge des Koalitionsbruchs nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang der Verordnung aber nicht mit ihr befasst, deshalb konnte die unveränderte Verordnung dem Bundesrat zur Einholung der Zustimmung zugeleitet werden.

Bewertung

Die jetzt vom Bundesrat verabschiedete Verordnung trägt für Versicherungsvermittler ein gutes Stück zum Bürokratieabbau im Zulassungsverfahren bei, da eine gesonderte Sachkundeprüfung nicht mehr erforderlich ist. Das ist zu begrüßen. Zu begrüßen ist auch, dass durch eine weitere Änderung des Wortlauts von § 5 Abs. 1 VersVermV sichergestellt wird, dass künftig im Fall der Aktualisierung einer Ausbildungsordnung die neue Abschlussbezeichnung von § 5 Abs. 1 VersVermV erfasst wird, ohne dass es einer zeitaufwändigen Änderung im Verordnungsverfahren bedarf; das entlastet den Rechtssetzungsprozess erfreulich.

Weitere Informationen
BR-Drs. 8/25 v.14.2.2025

 

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