Am 1.3.2023 hat das Bundeskabinett auf Vorschlag des BMWK eine Verordnung zur Anpassung der Berechnung des Differenzbetrages bei den Energiepreisbremsen beschlossen. Was haben Verbraucher davon?
Hintergrund
Seit 1.3.2023 gelten – auch mit Rückwirkung auf den 1.1.2023 – die vom Gesetzgeber im Dezember 2022 beschlossenen Energiepreisbremsen, die Industrie, KMU und Letztverbraucher von gestiegenen Energiekosten entlasten sollen – ich habe berichtet. In der öffentlichen Diskussion wird immer wieder Intransparenz des Regelungsgeflechts beklagt, vor allem bei Privatverbrauchern: Wie kommt die Preisbildung eigentlich zustande und welche Kontrollmechanismen gibt es?
Was ist der Differenzbetrag?
Das Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG) und das Strompreisbremsengesetz (StromPBG) sehen für ausgewählte Kundengruppen die Berechnung des sog. Differenzbetrages vor. Der Differenzbetrag ist eine zentrale Stellschraube, um die Höhe der Entlastungen der Strom-, Erdgas- und Wärmekunden durch die Energie-Preisbremsen zu ermitteln. Er ergibt sich aus der Differenz zwischen dem – in der Regel vertraglich – vereinbarten Arbeitspreis der Kundinnen und Kunden mit ihrem Energieversorger und den in den Preisbremsen-Gesetzen festgelegten Referenzpreisen für Strom, Gas oder Wärme.
Die neue Verordnung regelt jetzt die Höhe des maximalen Differenzbetrages für Unternehmen, die eine Entlastungssumme von über 2 Mio. Euro durch die Energiepreisbremsen und weitere Beihilfen nach dem Befristeten Krisenrahmen der Europäischen Kommission (Temporary Crisis Framework (TCF)) erhalten. Für sie soll künftig ein maximal zulässiger Differenzbetrag gelten. Die Höhe dieses maximalen Differenzbetrages (Arbeitspreis minus Referenzpreis) beträgt 8 Cent pro Kilowattstunde bei Erdgas und Wärme/Dampf sowie 24 Cent pro Kilowattstunde bei Strom. Die Höhe des Differenzbetrages wurde ermittelt, indem auf Basis unterschiedlicher Beschaffungsstrategien und -zeitpunkte marktgängige Preisniveaus berechnet wurden. Dadurch wird dem Umstand Rechnung getragen, dass Beschaffungskosten von Energieversorgern, die den Endkundenpreis maßgeblich prägen, sehr unterschiedlich ausfallen, ohne dass sofort missbräuchliches oder wettbewerbsverzerrendes Verhalten unterstellt werden kann.
Wie ist das zu bewerten und wie geht´s weiter?
Die Anpassungsverordnung setzt nicht nur eine EU-beihilferechtliche Anforderung an die Energiepreisbremsen um. Zudem soll sie einerseits den Preiswettbewerb zwischen den EVU sicherstellen, andererseits potentiellen Missbrauch durch Letztverbraucher oder EVU einschränken. Gleichzeitig sollen Kundinnen und Kunden weiterhin vor einer finanziellen Überlastung durch zu hohe Energiepreise geschützt bleiben.
Die Verordnung soll ab dem 1. Mai 2023 gelten. Die Begrenzung des Differenzbetrages soll auf aktuelle Marktentwicklungen Rücksicht nehmen. Eine Überprüfung der Anpassung der Berechnung des Differenzbetrages erfolgt deshalb spätestens zum 15. Juni 2023. Eine Anpassung der maximalen Höhe des Differenzbetrages kann – mit Zustimmung des Bundestages – bereits vorher erfolgen, sollte dies die Markt- und Datenlage nahelegen. Anschließend findet eine Überprüfung alle drei Monate statt, um auf die aktuellen Marktentwicklungen und Verbesserungen der Datenlage eingehen zu können. Mal sehen, ob sich Marktentspannungen dann auch schnell bei den Verbrauchern niederschlagen.
Weitere Informationen:
- EWPBG, BGBl 2022 I S.2560 (bgbl.de)
- StromPBG, BGBl 2022 I S. 2512 (bgbl.de)