Bundeskabinett beschließt Verlängerung des Kurzarbeitergeldes bis 31.12.2025

Am 18.12.2024 hat das Bundeskabinett auf Vorschlag des BMAS die Verlängerung der Verordnung über die Bezugsdauer von Kurzarbeitergeld bis 31.12.2024 beschlossen. Damit wird als Reaktion auf die gestiegenen Kurzarbeits- und Arbeitslosenzahlen die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld auf bis zu 24 Monate verlängert.

Hintergrund

Im September 2024 lag die Zahl der Kurzarbeitenden nach BMAS-Angaben bei rund 268.000. Das sind 76 Prozent mehr als im Vorjahr 2023 und fast dreimal soviel im September 2022 während der Corona-Zeit. Die eisten Kurzarbeitenden gab es im verarbeitenden Gewerbe mit 143.00 Kurzarbeitern im August 2024; Schwerpunkte lagen hierbei im Maschinenbau, in der Herstellung von Metallerzeugung, Datenverarbeitungsgeräten, elektronischen und optischen Erzeugnissen sowie in der Automobilindustrie und deren Zulieferern.

Verlängerung der Bezugsdauer von Kurzarbeitergeld bis 31.12.2025

Nach dem Beschluss der Bundesregierung vom 18.12.2024, dem weder Bundestag noch Bundesrat zustimmen müssen, verdoppelt sich die maximale Bezugsdauer für Kurzarbeitergeld auf 24 Monate. Die Maßnahme tritt nach Verkündung im Bundesgesetzblatt spätestens zum 1.1.2025 in Kraft und ist befristet bis Ende 2025. Anschließend gilt wieder die reguläre Bezugsdauer von maximal zwölf Monaten.

Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht allerdings nur, wenn der Arbeitgeber die regelmäßige Arbeitszeit kürzen muss und dies bei der zuständigen Agentur für Arbeit angezeigt hat. In den meisten Fällen geschieht das aus konjunkturellen Gründen, also wenn die wirtschaftliche Lage des Betriebes schlecht ist.

Die Höhe des Kurzarbeitergelds hängt von dem Gehalt ab, dass der Arbeitnehmer normalerweise nach Abzug von Steuern und Sozialabgaben (Nettoentgelt) bezieht: 60 Prozent des ausgefallenen Nettoentgelts erhalten Arbeitnehmer als Kurzarbeitergeld. Beschäftigte mit mindestens einem Kind erhalten 67 Prozent des ausgefallenen Nettoentgelts.

Bewertung und Auswirkungen auf die Praxis

Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld haben sich zur Sicherung von Arbeitsplätzen und Fachkräften vor allem während der Corona-Pandemie bewährt. Mit der jetzt beschlossenen Verordnung gibt die Bundesregierung den Unternehmen und deren Beschäftigten Planungssicherheit und bietet eine Alternative zu Entlassungen. Kurzarbeit trägt zur Absicherung der Beschäftigten bei: Diese behalten ihren Arbeitsplatz, ihr Einkommensverlust wird zum Teil kompensiert. Zudem kann die Zeit des Arbeitsausfalls zur Qualifizierung von Beschäftigten genutzt werden, um sie für höherwertige Arbeitseinsätze vorzubereiten. Auch für Arbeitgeber bietet die Kurzarbeit Vorteile, da sie ihre eingearbeitete Belegschaft halten können. Verbessert sich die wirtschaftliche Situation, können Unternehmen die Produktion schnell wieder hochfahren – und brauchen dann ihr bewährtes Personal.

Das Kurzarbeitergeld hat aber auch Schattenseiten: Das Kurzarbeitergeld wird zwar im Regelfall von der Bundesagentur für Arbeit finanziert, wenn deren Kasse leer ist, allerdings aus steuerfinanzierten Zuschüssen des Bundes; das bedeutet, dass die Allgemeinheit der Steuerzahler die Verlängerung des Kurzarbeitergeldes finanzieren müssen, wenn die Mittel der Bundesanstalt für Arbeit erschöpft sind.

Für Arbeitnehmer ist zu beachten: Kurzarbeitergeld ist als Lohnersatzleistung zwar grundsätzlich steuerfrei. Es wird jedoch bei der Ermittlung des Steuersatzes berücksichtigt, dem das weitere steuerpflichtige Einkommen unterliegt (sogenannter Progressionsvorbehalt). Dadurch kann es später zu Steuernachforderungen, gegebenenfalls aber auch zu Erstattungen kommen. Eine Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung besteht, wenn das Kurzarbeitergeld (und andere Lohnersatzleistungen) im Kalenderjahr mehr als 410 Euro betragen hat.

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