Bundeskabinett beschließt Gesetzentwurf zur Änderung des IHK-Rechts

Das Bundeskabinett hat am 3.2.2021 ohne weitere Aussprache den Gesetzentwurf des Bundeswirtschaftsministeriums zur Änderung des IHK-Gesetzes beschlossen (Bundeskabinett – Ergebnisse (bundesregierung.de).

Hintergrund

Das Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (IHKG v. 18.12.1956 BGBl S. 920, zuletzt geändert durch Gesetz v. 22.12.2020 BGBl. I 3256) ist die rechtliche Basis für die Arbeit von 79 IHKn bundesweit, die rund 3,6 Mio. Gewerbetreibende in Deutschland vertreten und auf Bundesebene im DIHK e.V. organisiert sind.

Der DIHK e.V. nimmt als privatrechtlich organisierter Dachverband die Interessen der IHKn und deren Mitglieder auf Bundes- und europäischer Ebene wahr. Die Gesetzesinitiative war erforderlich geworden, nachdem das BVerwG am 14.10.2020 (8 C 23.19) eine IHK zum Austritt aus dem DIHK e.V. verurteilt hatte, weil dessen Organe durch Äußerungen wiederholt die für IHKn allgemein geltenden Kompetenzgrenzen verletzt hatten. Das Urteil ersetzt dabei die Kündigungserklärung der Vereinsmitgliedschaft durch die betroffene IHK (§§ 173 VwGO, 894 ZPO).

Kabinett beschließt Gesetzesreform

Der am 3.2.2021 vom Kabinett beschlossene Gesetzentwurf sieht jetzt eine Konkretisierung des Kompetenzrahmens der IHKn vor (§ 1 Abs. 1, Abs. 5 IHKG) und eines Beschwerdeverfahrens bei Kompetenzverstößen vor (§ 10c IHKG -E).

Einer der Kernpunkte des Gesetzentwurfs ist die Schaffung einer Bundes-IHK als Körperschaft des öffentlichen Rechts, in der die IHKn gesetzliche Mitglieder werden sollen. Zu diesem Zweck soll der DIHK e.V. nach einer Übergangsphase bis 2023 in eine Körperschaft öffentlichen Rechts umgewandelt werden.

Bewertung und Bedeutung für die Praxis

Der Kabinettsentwurf ist wichtiges Signal zur Stärkung der funktionalen Selbstverwaltung durch Wirtschaftskammern in Deutschland. Bereits mit dem gerichtlich entschiedenen Austritt einer IHK aus dem DIHK e.V. war auf Bundesebene nicht mehr die Vollständigkeit der Vertretung des wirtschaftlichen Gesamtinteresses auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene gegeben. Das Risiko bestand, dass weitere IHKn durch gerichtliche Entscheidungen zum Austritt aus dem DIHK gezwungen werden, nur weil ein Gericht eine wirtschaftspolitische Einschätzung eines DIHK-Organs in der Öffentlichkeit „auf die Goldwaage“ legt und als Kompetenzverstoß wertet.

Das jetzige Gesetzesvorhaben ist also ein wichtiges Signal der Politik, dass sie auch in Zukunft auf die fachliche Expertise und den wirtschaftspolitischen Rat der IHK-Organisation angewiesen ist. Und auch für den deutschen Mittelstand ist das Gesetzesvorhaben eine gute Nachricht, weil er auf eine starke wirtschaftspolitische Stimme in Berlin und Brüssel angewiesen ist.

Wie geht’s weiter?

Der jetzt vorliegende Regierungsentwurf ist Grundlage der nunmehr beginnenden Befassung von Bundestag und Bundesrat. Das Einspruchsgesetz wird voraussichtlich noch im Februar 2021 im Bundestag behandelt, der Wirtschaftsausschuss des Bundesrates will sich am 11.3.2021 mit dem Entwurf befassen, der Bundesrat am 26.3.2021.

Quellen

 

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