Bundeskabinett beschließt Bürokratieentlastungsverordnung (BEV)

Das Bundeskabinett hat am 9.10.2024 final die „Verordnung zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie“ (Bürokratieentlastungsverordnung – BEV) beschlossen, die nach Zustimmung des Bundesrates das Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) ergänzen soll. Weiter Entlastungsmaßnahmen sollen aber folgen.

Hintergrund

Im Koalitionsvertrag „Mehr Fortschritt wagen“ für die 20. Legislaturperiode hatten die Regierungsparteien vereinbart, ein Bürokratieentlastungsgesetz vorzulegen. Diese Absicht wurde mit den sog. Meseberger Beschlüssen von Ende August 2023 bekräftigt. Der vom Bundeskabinett am 8.5.2024 im Kabinett beschlossene Gesetzentwurf für ein Viertes Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) wurde im Bundestag am 17.5.2024 in erster Lesung eingebracht (BT-Drs. 20/11306) und von diesem in ergänzter Version (BT-Drs. 20/13015) am 27.9.2024 beschlossen; der Bundesrat befasst sich abschließend am 18.10.2024 mit dem BEG IV (BR-Drs. 474/23). Der jetzt vom Bundeskabinett beschlossene Entwurf einer Bürokratieentlastungsverordnung (BEV) flankiert das anstehende BEG IV und regelt die Bereiche, die durch Rechtsverordnung zu regeln sind.

Eckpunkte der BEV

Die von der Bundesregierung jetzt beschlossene Verordnung umfasst 32 Rechtsänderungen, deren jährliche Entlastung für die Wirtschaft sich auf rund 420 Millionen Euro beläuft. Der ursprüngliche Verordnungsentwurf umfasste insgesamt „nur“ 25 Vorschläge, deren jährliches Entlastungsvolumen für die Wirtschaft rund 22,6 Millionen Euro betrug, das Entlastungsvolumen ist also deutlich erweitert worden. Die Einzelmaßnahmen betreffen hauptsächlich den Abbau von Anzeige- und Mitteilungspflichten, Maßnahmen zur Förderung der Digitalisierung sowie weitere Verfahrenserleichterungen und Rechtsbereinigung. Was sind die größten Entlastungsposten?

  • Rechnungen von Steuerberatern: Der größte Anteil mit rund 400 Millionen Euro pro Jahr entfällt auf die Regelungen zur Erleichterung bei der Rechnungsstellung von Steuerberatern. Derzeit erfordert die elektronische Übermittlung von Vergütungsberechnungen entweder den Einsatz einer qualifizierten elektronischen Signatur, was vielfach als nicht praxistauglich angesehen wird, oder die Zustimmung des Auftraggebers zur Textform. Für die Berechnung soll künftig die Textform genügen (§ 9 Abs. 1 StBVV-E). Die Regelung entspricht inhaltlich der durch Art. 35 des Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Justiz vom 12.7.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 234) vorgenommenen Änderung des  10 Abs. 1 S. 1 des RVG für die Vergütungsberechnungen von Rechtsanwälten.
  • Außenwirtschaftszahlungsverkehr: Mit der Anhebung von Meldeschwellen im Kapital- und Zahlungsverkehr in derAußenwirtschaftsverordnung wird die Wirtschaft um weitere rund 14 Millionen Euro pro Jahr entlastet.
  • Lebensmittelrecht: Eine Entlastung von rund 6 Millionen Euro pro Jahr für die Wirtschaft bewirkt die Umsetzung eines Vorschlages aus der Verbändeabfrage aus dem Jahr 2023: Mit der Änderung im Lebensmittelrecht wird die elektronische Information über Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe ermöglicht.
  • Vereinfachungsmaßnahmen: Darüber hinaus enthält die Verordnung verschiedene Maßnahmen zur Förderung der Digitalisierung, der Vereinfachung von Verwaltungsverfahren, dem Abbau von Anzeigepflichten im Gewerberecht und zur Rechtsbereinigung.

Bewertung

Jede Form von Abbau überbordender Bürokratie ist zu begrüßen, auch im untergesetzlichen Verordnungsrecht. Besonders bemerkenswert ist bei der Entstehung der BEV, dass die Verbände im Vorfeld der Verordnung dazu befragt wurden, welche Bürokratieabbaupotenziale in der Bundesgesetzgebung bestehen; die hieraus gewonnenen Erkenntnisse wurden von der Bundesregierung geprüft und waren Grundlage der jetzt verabschiedeten und inhaltlich deutlich erweiterten BEV. Das ist ein Positivbeispiel praxisorientierter Rechtssetzung. Der Bundesrat muss der BEV noch zustimmen, diese gilt aber als sicher.

Das BEG IV ist aufgrund der umfangreichen Verbändeabfrage der Bundesministerien und Koalitionsfraktionen in seinem Umfang ein Meilenstein, der die bürokratischen Belastungen von Unternehmen und Bürgerinnen und Bürgern signifikant reduzieren wird. Dennoch ist danach zum Ausruhen keine Zeit: Deshalb hat der Bundestag mit dem Beschluss des BEG IV zugleich eine Entschließung verabschiedet (BR-Drs. 474/24), nach der in weiteren 13 Themenclustern zusätzliches Bürokratieabbau-Potential gesehen wird.

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