Die vom BMWK erarbeitete und kurzfristig vom Haushaltsausschuss des Bundestages beschlossene Förderrichtlinie Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG-EM) ermöglicht ab sofort die Beantragung von Fördermitteln für den Einbau neuer klimafreundlicher Heizungen. Aber der Ampelregierung könnte wegen des Hauruck-Verfahrens neuer Ärger drohen.
Hintergrund
Mit dem Gesetz für Erneuerbares Heizen (Gebäudeenergiegesetz – GEG) leitet Deutschland die Energiewende im Gebäudebereich ein. Ab 1.1.2024 wird der Umstieg auf Erneuerbare Energien beim Einbau neuer Heizungen verpflichtend. Schrittweise wird damit eine klimafreundliche Wärmeversorgung umgesetzt, die mittel- bis langfristig planbar, kostengünstig und stabil ist.
Zeitgleich startet die neue Förderung: Die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) unterstützt ab 1.1.2024 den Austausch alter, fossiler Heizungen durch Heizungen auf Basis Erneuerbarer Energien mit bis zu 70 Prozent Investitionskostenzuschuss. Weitere Maßnahmen zur energetischen Sanierung werden weiterhin gefördert. Über Einzelheiten hat das BMWK auf seinen Internetseiten umfangreich informiert (BMWK – Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) (energiewechsel.de).
Eckpunkte der GEG-Förderung und Antragsverfahren
Die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) mit vier Teilprogrammen sieht den Heizungstausch Investitionskostenzuschüsse vor, für weitere Maßnahmen zur energetischen Sanierung sind auch künftig bis zu 20 Prozent Förderung erhältlich. Zusätzlich kommen Boni in Betracht, die Förderquote aller kumulierten Zuschüsse sind auf höchstens 70 Prozent der Investitionssumme begrenzt. Zusätzlich können zinsvergünstigte Kredite beantragt werden.
Das Antragsverfahren für sonstige Effizienzmaßnahmen beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) ist zum 1.1.2024 gestartet. Die Antragstellung für die neue Heizungsförderung – neu bei der KfW – wird nach Mitteilung des BMWK voraussichtlich zum 27.2.2024 starten. Es gilt für die Heizungsförderung vorher aber eine Übergangsregelung: Antragstellerinnen und Antragsteller können förderfähige Vorhaben umsetzen und den Förderantrag dann ausnahmsweise nachträglich nachholen. Diese Übergangsregelung für die Heizungsförderung gilt befristet. Wer zwischen dem 1.1.2024 und 31.8.2024 einen Heizungstausch beauftragt, kann den Antrag bis zum 30.11.2024 nachholen.
Förderrichtlinien im „Hauruck-Verfahren“
Wir erinnern uns: Eigentlich hätte das Gebäudeenergiegesetz am 7.7.2023 mit der Regierungsmehrheit im Bundestag abschließend beraten und beschlossen werden sollen. Aber am 5.7.2023 hat das BVerfG (2 BvE 4/23) mit einer einstweiligen Anordnung entschieden, dass die 2./3. Lesung der von der Bundesregierung beabsichtigten Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (“Heizungsgesetz“) nicht vor der Sommerpause am 7.7.2023 erfolgen darf: Keine Gesetzesbeschlüsse mit der Brechstange ohne ausreichende Prüfungs- und Überlegungszeit für die Abgeordneten im Bundestag, lautete die klare BVerfG-Ansage. Daraufhin konnte das GEG erst am 5.9.2023 vom Bundestag beschlossen werden, wie ich im Blog berichtet habe.
Jetzt hat das BMWK bei den BEG-Förderrichtlinien abermals zur Brechstange gegriffen: Die vom BMWK erst kurz vor Weihnachten final ausgearbeiteten Richtlinien sind über die Feiertage im Haushaltsausschuss des Bundestages abgestimmt worden, die Verkündung im Bundesanzeiger ist „laste minute“ am 29.12.2023 erfolgt (BAnz AT v. 29.12.2023 B1). Die Opposition hat dieses Gebaren abermals beanstandet, weil keine ausreichende Zeit zur Prüfung und Meinungsbildung bestand.
Weitere Informationen:
- Novelliertes Gebäudeenergiegesetz (GEG): BGBl. 2023 I Nr. 280 vom 19.10.2023
- BMWK – Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) (energiewechsel.de)
- Auf einen Blick: Die neue Förderung für den Heizungstausch (energiewechsel.de)
- Neue FörderRiLi BAnZ AT v. 29.12.2023 B1