Der Bund wird nach Mitteilung des BMWi vom 14.1.2021 die Antragsfristen für Corona-Finanzhilfen nochmals verlängern. Das ist eine erfreuliche Nachricht für viele Soloselbständige und Unternehmen und entlastet Rechtsanwälte und Angehörige der steuerberatenden Berufe bei der Antragsbearbeitung.
Hintergrund
Der Bund gewährt seit März 2020 umfangreiche Finanzhilfen als Zuschüsse, um die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie bei Unternehmen und Selbständigen aufzufangen. Aktuell können noch Überbrückungshilfe II, November- bzw. Dezemberhilfen beantragt werden, die Beantragung von Überbrückungshilfe III, Novemberhilfe plus und Dezemberhilfe plus ist derzeit noch nicht möglich. Für die Überbrückungshilfe II (s. Jahn, NWB 45/2020 S. 3335) können Anträge (entweder über einen Dritten oder bis zu 5.000 Euro bei Soloselbständigen auch durch Direktantrag) noch bis 31.1.2021 gestellt werden, auch rückwirkend für den Zeitraum ab 1.9.2020, also auch für November und Dezember 2020. Auf Antrag sind Abschlagszahlungen bis 50.000 Euro möglich.
Die Novemberhilfe (Zeitraum 2.11. bis 30.11.2020) kann offiziell seit 25.11.2020 und – ebenso wie alle anderen Hilfen – über das Antragsportal des Bundes (www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de) noch bis 31.1.2021 (auch rückwirkend) beantragt werden. Der Bearbeitungs- und Auszahlungsstart ist am 12.1.2021 erfolgt. Für die Dezemberhilfe (Zeitraum 1.12. bis 31.12.2020) war Antragsstart der 23.12.2020, Anträge können noch bis 31.3.2021 gestellt werden. Eine Antragsbearbeitung, Bewilligung und gar Auszahlung ist aber derzeit nicht möglich, weil die Bearbeitungssoftware des Bundes noch nicht vorliegt; dies wird voraussichtlich erst Anfang Februar 2021 der Fall sein.
Bund bessert nach: Antragsfristen verlängert
Nach einer Pressemitteilung des Bay. Wirtschaftsministeriums vom 14.1.2021 hat der Bund die Fristen für die Antragstellung bei Corona-Finanzhilfen wie folgt verlängert, wie das BMWi am 14.1.2021 in seinen FAQ bestätigt:
- Die Überbrückungshilfe II soll bis zum 31.3.2021 beantragbar sein (bisher bis 31.1.2021),
- die November- und Dezemberhilfe bis zum 30.4.2021 (bisher bis 31.1.2021 bzw. 31.3.2021).
Auswirkungen in der Praxis
Die Fristverlängerung ist aus Sicht potentieller Antragsteller zu begrüßen. Mit den neuen verlängerten Antragsfristen bleiben die Corona-Hilfszahlungen für die Betriebe länger verfügbar, das bringt auch mehr Zeit, um zu prüfen, ob überhaupt die Antragsvoraussetzungen, insbesondere die Umsatzausfallkriterien erfüllt sind. Denn Umsatzausfall und Umfang eingetretener Verlust können nicht zuverlässig im Voraus prognostiziert werden, sondern stehen erst im Nachhinein fest.
Die Fristverlängerung verschafft auch mehr Luft bei der Antragstellung über Dritte, also Rechtsanwälte und die Angehörigen der steuerberatenden Berufe. Denn diese haben neben der Prüfung und Beantragung von Corona-Finanzhilfen für Ihre Mandanten auch noch das normale Tagesgeschäft zu bewältigen und drohen derzeit unter der doppelten Arbeitslast zu kollabieren.
Mit der Verlängerung der Antragsfristen bei den Corona-Hilfsprogrammen zieht der Bund die logische Konsequenz aus bereits erfolgten Fristverlängerungen im Bereich des Steuerrechts, die mit Rücksicht auf die nicht absehbare längere Dauer der Corona-Pandemie und deren wirtschaftlichen Folgen bereist erfolgt sind. Allerdings sollte der Bund dann auch in anderen Bereichen die Fristen anpassen, die im Hinblick auf die Corona-Finanzhilfen relevant sind, etwa die Aussetzung der Insolvenzantragsfrist bis (nur) 31.1.2021 nach § 1 Abs. 3 COVInsAG.
Wir bleiben dran.
Quellen
- Pressemitteilung BayWiMi v. 14.1.2021 Nr.11/21 https://www.stmwi.bayern.de/presse/pressemeldungen/pressemeldung/pm/11-2021/
- Überbrückungshilfe Unternehmen – Fragen und Antworten zur Überbrückungshilfe II (ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de)
Für die Corona-Überbrückungshilfe ist ab sofort das Tool „Corona-Überbrückungshilfe Phase 3 – Checkliste mit Berechnung“ in der NWB Datenbank (Kanzleipaket PRO) verfügbar.