Das Wohnungseigentumsrecht wird reformiert. Völlig überraschend wurde hierbei ein rechtliches Novum eingeführt: Nach einer Übergangsphase müssen sich Wohnungsverwalter künftig „freiwillig“ im Sinne einer Fortbildungspflicht zertifizieren lassen.
Hintergrund
Im Wohnungseigentumsrecht haben sich die gesellschaftlichen Rahmenbedingungen, die umweltpolitischen Herausforderungen und die technischen Möglichkeiten seit Schaffung des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) 1951 verändert. Aufgrund des demografischen Wandels steigt das Bedürfnis, Wohnungen barrierearm aus- und umzubauen. Für die Erreichung der Klimaziele ist die energetische Sanierung von Bestandsgebäuden unerlässlich. Daneben verlangt auch die Errichtung von Lademöglichkeiten zur Förderung der Elektromobilität Eingriffe in die Bausubstanz.
Die Schwerpunkte der Reform des WEG sind dem Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drs. 19/18791) zufolge des grundsätzlichen Anspruchs sowohl von Wohnungseigentümern als auch Mietern auf den Einbau einer Lademöglichkeit für ein Elektrofahrzeug, der barrierefreie Aus- und Umbau sowie Maßnahmen des Einbruchsschutzes und zum Glasfaseranschluss auf eigene Kosten. Der Entwurf der Bundesregierung zur „Förderung der Elektromobilität und zur Modernisierung des Wohnungseigentumsgesetzes und zur Änderung von kosten- und grundbuchrechtlichen Vorschriften“ (Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz-WEMoG / (BT-Drs.19/18791, 19/19369, 19/19655) ist in der vom Rechtsausschuss geänderten Fassung (BT-Drs.19/22634) am 17.9.2020 angenommen worden. Erst „in letzter Minute“ wurde hierbei auf Initiative des federführenden Rechtsausschusses eine freiwillige Qualifikation „zertifizierter WEG-Verwalter“ eingeführt.
Was hat es damit auf sich?
Freiwillige IHK-Qualifikation „Zertifizierter Verwalter“ beschlossen
Nach § 19 Abs. 2 Nr. 6 WEG (neu) gehört zur ordnungsmäßigen Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums künftig die Bestellung eines „zertifizierten Verwalters“, allerdings erst nach Übergangsphase von zwei Jahren nach Inkrafttreten des neuen WEG. Nach dem neuen § 26a Abs. 1 WEG gilt: Als zertifizierter Verwalter darf sich bezeichnen, wer vor einer Industrie- und Handelskammer durch eine Prüfung nachgewiesen hat, dass er über die für die Tätigkeit als Verwalter notwendigen rechtlichen, kaufmännischen und technischen Kenntnisse verfügt. Einzelheiten zur Prüfung, zum Inhalt des Zertifikats und weiteren Anforderungen regelt nach § 26a Abs.2 WEG das BMJ durch eine Rechtsverordnung. Nach den Übergangsvorschriften gilt ein bestellter WEG-Verwalter nach der Gesetzesverkündung übergangsweise dreieinhalb Jahre als zertifizierter Verwalter (§ 48 Abs. 4 WEG – neu).
Bewertung
An der neuen Rechtsfigur des „zertifizierten Verwalters“ im WEG-Recht ist bereits das Gesetzgebungsverfahrens bemerkenswert. Denn der völlig überraschende § 26a WEG wurde ohne förmliche Beteiligung der betroffenen IHK – Organisation durch das BMJV erst am 16.9.2020 durch den federführenden Rechtsausschuss in das Gesetz eingefügt (BT – Drs. 19/22634). Wie sich aus der Gesetzesbegründung ergibt, ist die jetzt in das Gesetz eingefügte „Zertifizierung“ keine Sachkundeprüfung, sondern beschreibt nur eine Fortbildungspflicht mit dem Inhalt einer Kompetenzprüfung durch die IHK. Es handelt sich also nicht um eine gewerberechtliche Berufszugangsregelung, sondern um eine zivilrechtliche Regelung zur Fortbildungspflicht, an deren Ende die Ausstellung eines IHK Zertifikats steht. Befremden muss allerdings, dass das BMJV durch Rechtsverordnung Inhalt und Verfahren der Prüfung bestimmen soll. Wenn eine IHK vom Gesetzgeber eine neue Aufgabe übertragen wird (§ 1 Abs. 4 IHKG) war es jedenfalls bislang üblich, dass im Rahmen der funktionellen Selbstverwaltungsbefugnisse der IHK die IHK selbst durch Satzungsrecht Verfahrensregelung Verfahrensregelungen erlässt. Insofern mutet die neue Regelung auch als unzulässiger Eingriff in die Selbstverwaltungskompetenzen der IHKn an.
Quellen
BT-Drs. 19/18791, 19/19369, 19/22634
Die ist so nicht in Ordnung. Fast alle WEG Verwalter haben in 2020 eine Prüfung abgelegt und jetzt sagt man alles Quatsch zählt nur IHK. Ich selbst habe meine Prüfung auch woanders abgelegt weil die IHK nämlich zu teuer war.Jetzt kann der Gesetzgeber Ihnen in die Hand spielen und die IHK werden die Preise schon gestalten. Ich halte dies für Unsinn.