Die IHK-Sachkundeprüfung für den neuen Ausbildungsberuf „Kaufmann/-frau für Versicherungen und Finanzanlagen“ soll nach einem Verordnungsentwurf des BMWK künftig entfallen. Absolventen dieser Ausbildung soll nach der 1. ÄndV zur Versicherungsvermittler-Verordnung (VersVermÄndV) der Erwerb der Erlaubnis als Versicherungsvermittler nach § 34d Abs. 1 GewO erleichtert werden.
Hintergrund
Versicherungsvermittler bedürfen nach § 34d GewO neben der Gewerbeanmeldung (§ 14 GewO) grundsätzlich einer Erlaubnis der nach Landesrecht zuständigen Ordnungsbehörde. Einzelheiten des Erlaubnisverfahrens regelt die Versicherungsnehmer-Vermittler-Verordnung (VersVermV), die zum Nachweis der besonderen Sachkunde eine Sachkundeprüfung vor der IHK vorschreibt. § 5 Abs. 1 VersVermV enthält allerdings eine Aufzählung von Berufsqualifikationen, die der Sachkundeprüfung im Rahmen des Erlaubnisverfahrens für die Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit als Versicherungsvermittler gleichgestellt sind.
Neuer Ausbildungsberuf für Versicherungskaufleute soll gleichgestellt werden
Die seit dem 1.8.2022 geltende Versicherungs-und-Finanzanlagen-Kaufleute-Ausbildungsverordnung – VersFinKflAusbV 2022 (v. 2.3.2022, BGBl 2022 I S. 291) löste die vom 1.8. 2014 bis 31.7.2022 geltende Ausbildungsverordnung „Kaufmann für Versicherungen und Finanzen“ ab.
Die ersten Absolventinnen und Absolventen werden Ende Januar 2025 den neuen Ausbildungsabschluss erwerben. Der neue Ausbildungsberuf „Kaufmann/-frau für Versicherungen und Finanzanlagen“ soll mit der jetzt von der Bundesregierung beschlossenen Verordnung in den Katalog der Ausbildungsabschlüsse aufgenommen werden, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 VersVermV der IHK-Sachkundeprüfung gleichgestellt sind.
Damit wird ein Gleichlauf zu § 4 der Finanzanlagenvermittlungsverordnung hergestellt, der bereits eine Gleichstellung dieses Ausbildungsabschlusses mit der IHK-Sachkundeprüfung vorsieht. Mit der Gleichstellung wird erreicht, dass ausgebildete Versicherungskaufleute künftig keine zusätzliche IHK-Sachkundeprüfung als Voraussetzung für den Erwerb der Erlaubnis als Versicherungsvermittler nach § 34d Abs. 1 GewO erwerben müssen.
Ausblick und Bewertung
Rechtsgrundlage der BMWK-Verordnung ist § 34e Abs.1 S.1 Nr.5 GewO. Der Bundestag ist zu beteiligen (§ 34e Abs.1 S.2 GewO), auch der Bundesrat muss noch zustimmen. Ob sich das politisch angesichts des Regierungsbruchs in 2024 noch umsetzen lässt, muss abgewartet werden. Allerdings wäre die Verabschiedung der Verordnung als wirksamer Beitrag zum Bürokratieabbau zu begrüßen. Denn die Regelung würde für die Wirtschaft immerhin zu einer Entlastung von 252 Mio. Euro im Jahr führen – das ist ein Wort!
Weitere Informationen:
Heute im Bundestag (hib) 772/2024 v. 11.11.2024