Am 19.6.2024 hat das Bundeskabinett eine Formulierungshilfe für weitere Entlastungen im BEG IV beschlossen. Eine erste Einordnung der geplanten Anpassungen im Bürokratieentlastungsgesetz.
Hintergrund
Die am 30.8.2023 vorgelegten Eckpunkte des BMJ für ein Viertes Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) wurden von der Bundesregierung am 25.10.2023 auf den Weg gebracht und als Regierungsentwurf am 13.3.2024 vom Kabinett beschlossen. Nach der Stellungnahme des Bundesrates im sog. ersten Durchgang (BR-Drs.124/24 (B) vom 26.4.2024) hat das Bundeskabinett den BEG-IV-Gesetzentwurf am 8.5.2024 im Kabinett beschlossen und im Bundestag am 17.5.2024 in erster Lesung eingebracht (BT-Drs.20/11306). Aktuell befindet sich der Gesetzentwurf zur Beratung im federführenden Rechtsausschuss. Am 19.6.2024 hat nun die Bundesregierung auf Vorschlag des BMJ eine Formulierungshilfe für eine weitere Änderung des BEG IV beschlossen.
Formulierungshilfe des BMJ für BEG-Änderungsantrag
Neu im Änderungsantrag des Bundeskabinetts sind insbesondere folgende Punkte:
Arbeitsrechtliches Nachweisgesetz und Altersgrenzenvereinbarungen: Künftig sollen Arbeitgeber auch in Textform, also per E-Mail, über die wesentlichen Bedingungen ihrer Arbeitsverträge informieren sowie Altersgrenzenvereinbarungen treffen können. Nur wenn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ausdrücklich einen schriftlichen Nachweis ihrer Arbeitsbedingungen verlangen, müssen Arbeitgeber die Informationen auf Papier übersenden. Diese Änderung erlaubt es Unternehmen, Abläufe in ihren Personalverwaltungen zu digitalisieren. Nur in Wirtschaftsbereichen, die besonders von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung bedroht sind, bleibt es beim verpflichtenden Nachweis in Papierform.
Vorbereitung von Hauptversammlungen börsennotierter Gesellschaften: Wenn in der Hauptversammlung vergütungsbezogene Beschlüsse gefasst werden sollen, müssen die Unternehmen nach geltendem Recht die vollständigen Unterlagen zu diesen Beschlussgegenständen im Bundesanzeiger bekanntmachen. Künftig soll es genügen, diese Unterlagen den Aktionären über die Internetseite des Unternehmens zugänglich zu machen. Das führt in der Praxis zu erheblichen Erleichterungen, ohne dass damit ein Informationsdefizit für die Aktionäre verbunden ist.
Anmeldung von Betriebsstätten im Gewerberecht (§ 14 GewO): Gewerbetreibende, die ihre Betriebsstätte in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Gewerbebehörde verlegen, sollen sich nicht mehr bei ihrer bisherigen Behörde ab- und bei der neuen Behörde anmelden müssen. Künftig soll die Anmeldung bei der neuen Behörde genügen.
Wie geht’s jetzt weiter?
Die Formulierungshilfe des Kabinetts, die jetzt Eingang in das weitere Beratungsverfahren findet, berücksichtigt inhaltlich auch die (bisherigen) Vorschläge des federführenden Rechtsausschusses. Die Änderungsvorschläge des Bundeskabinetts tragen praktischen Bedürfnissen Rechnung und waren schon vom Bundesrat und im Rahmen der Verbändeanhörung vorgeschlagen worden.
Die (weiteren) Entlastungsvorschläge der Bundesregierung im BEG IV sind aus Sicht der Wirtschaft zu begrüßen. Sie entlasten die Wirtschaft nach Regierungsangaben um rund 2,6 Millionen Euro pro Jahr. Darüber hinaus hat insbesondere die vorgeschlagene Einführung der Textform im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz Entlastungseffekte für die Wirtschaft von rund 30 Millionen Euro jährlich – Kein Pappenstiel!
Es ist gut vorstellbar, dass es jetzt mit den weiteren Beratungen des BEG IV zügig vorangeht, denn Bürokratieabbau ist eine Daueraufgabe, deren Erfüllung sich keine politische Kraft entziehen kann. Denkbar ist deshalb, dass das BEG IV jetzt zeitnah in zweiter und dritter Lesung im Bundestag aufgerufen wird, der ab dem 26.6.2024 wieder tagt.
Weitere Informationen
BEG IV: Bundeskabinett beschließt Formulierungshilfe für einen Änderungsantrag