Grundsätzlich ist nur ein enger Personenkreis zur Hilfe in Steuersachen berechtigt. Selbstverständlich gehören dazu Steuerberater. Nach § 6 StBerG gibt es jedoch auch Ausnahmen vom Verbot der Hilfeleistung in Steuersachen.
Das Verbot gilt danach nicht für
- die Erstellung wissenschaftlich begründeter Gutachten,
- die unentgeltliche Hilfeleistung in Steuersachen für Angehörige,
- die Durchführung mechanischer Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind. Hierzu gehört ausdrücklich nicht das Kontieren von Belegen oder das Erteilen von Buchungsanweisungen.
Allerdings gibt es eine weitere Ausnahme vom Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen, nämlich für das Buchen laufender Geschäftsvorfälle, die laufende Lohnabrechnung und das Fertigen der Lohnsteueranmeldung. Soweit diese Tätigkeiten verantwortlich durch Personen erbracht werden, die nach Bestehen der Abschlussprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf oder nach Erwerb einer gleichwertigen Vorbildung mindestens drei Jahre auf dem Gebiet des Buchhaltungswesens in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden praktisch tätig gewesen sind, dürfen entsprechend qualifizierte Buchhalter auch laufende Geschäftsvorfälle buchen. Mehr aber auch nicht. Insbesondere ist das Erstellen von Umsatzsteuervoranmeldungen untersagt.
Dies hat auch ganz ausdrücklich der BFH mit Urteil vom 7.6.2017 (Az: II R 22/15) bestätigt. Danach sind die genannten Personen auch dann nicht zur Erstellung von Umsatzsteuervoranmeldungen berechtigt, wenn diese aufgrund des verwendeten Buchführungsprogrammes automatisch erfolgen. Die Erstellung einer Umsatzsteuervoranmeldung bleibt daher eine Vorbehaltsaufgabe der Steuerberater und dies ist gerade im Hinblick auf die Komplexität des Umsatzsteuerrechtes auch sinnvoll. Es würde daher schon sehr wundern, wenn die eingelegte Verfassungsbeschwerde (Az: 1 BvR 2288/17) gegen das BFH-Urteil daran etwas ändern würde.
Weitere Informationen:
- BFH v. 07.06.2017 – II R 22/15
- Verfahrensverlauf | BVerfG – 1 BvR 2288/17 – anhängig seit 27.01.2018
Naja, ich möchte wetten 95% aller Buchungen sind umsatzsteuerlicher Standard. Bei vielen Gewerbetreibenden vielleicht sogar 100%. Mit der „Komplexität des Umsatzsteuerrechtes“ ist es da im Zweifel nicht so weit her.
Von daher kann ich verstehen, wenn Steuerberater ihre Pfründe sichern wollen, aber das Argument find ich dabei wenig schlagend…
Genau. Ich bin angestellter Bilanzbuchhalter in einem internationalen Unternehmen, die Umsätze sind im dreistelligen Millionenbereich. Dort erstelle ich Umsatzsteuer-Voranmeldungen, Jahreserklärungen, Sonstige Steuererklärungen, unterschreibe dank Prokura die Erklärungen selbst, keine Steuerberater involviert. Aber würde ich für einen kleinen Betrieb, der ein paar tausend Euro Umsatz im Monat macht und überhaupt keine komplexen Strukturen aufweist die Voranmeldung erstellen, dann würde mich die Steuerberaterkammer mit aller Härte verfolgen.
Und ironischerweise darf ein Dienstleister, der im Ausland ansässig ist dank der EU Richtlinie zur Dienstleistungsfreiheit auch Kunden in Deutschland steuerlich beraten. Sogar ohne jede Ausbildung in Deutschem Recht. Hierzu gibt es ebenfalls bereits ein EUGH Urteil.
Die Deutsche Vorschrift ist einfach nicht mehr zeitgemäss und gehört dringendst angepasst.