Bruchteilsgemeinschaft in der Umsatzsteuer – ich hisse die weiße Flagge

Nehmen wir einmal folgenden einfachen Fall: A veräußert eine umsatzsteuerpflichtig vermietete Immobilie zu je 1/3 an B und C und bleibt selbst zu 1/3 beteiligt. Die Gemeinschaft ABC führt den Mietvertrag fort. A hat das Grundstück vor drei Jahren seinerseits umsatzsteuerpflichtig erworben. Fragen: Ist die Gemeinschaft ABC eine reine Bruchteilsgemeinschaft oder eine GbR? Liegt seitens A eine Geschäftsveräußerung im Ganzen nach § 1 Abs. 1a UStG vor – und wenn ja, umfasst diese die komplette Immobilie oder nur 2/3? Muss A die Umsatzsteuer – ganz oder anteilig – nach § 15a UStG korrigieren, wenn der Verkauf an B und C umsatzsteuerfrei erfolgte? Ich kann die Fragen nicht beantworten.

Zunächst vorweg: Irgendwann habe ich gelernt, dass eine GbR vorliegt, wenn ein gemeinschaftlicher Zweck gegeben ist. Bei einer Vermietungsgemeinschaft hätte ich eigentlich gedacht, dass ein solcher Zweck prinzipiell vorhanden ist. Doch eine Vermietung allein scheint nicht auszureichen. Ich selbst bin kein Jurist und kann das nicht beurteilen. Aber mit meiner Unkenntnis in Sachen „Abgrenzung Bruchteilsgemeinschaft zur GbR“ scheine ich nicht allein zu sein. Zumindest signalisieren mir einige Kolleginnen und Kollegen, dass sie gleichermaßen verunsichert sind.

Aber gut, unterstellen wir eine Bruchteilsgemeinschaft. Schwieriger wird die Beurteilung, ob eine Geschäftsveräußerung im Ganzen vorliegt, wenn eine Veräußerung an eine Bruchteilsgemeinschaft und eben nicht an eine GbR erfolgt. Dazu ist maßgebend, ob die Bruchteilsgemeinschaft umsatzsteuerlich rechtsfähig ist. Und da wird es richtig kompliziert.

Der BFH ist früher davon ausgegangen, dass eine Bruchteilsgemeinschaft Unternehmer sein kann. Auf dieser Grundlage hatte der BFH auch entschieden, dass eine Geschäftsveräußerung vorliegt, wenn ein Vermietungsunternehmer das Eigentum an einem umsatzsteuerpflichtig vermieteten Grundstück zur Hälfte auf seinen Ehegatten überträgt, und dass dieser Vorgang folglich beim Vermietungsunternehmer keine Vorsteuerkorrektur gemäß § 15a UStG auslöst. Die Rechtsprechung zur Unternehmereigenschaft der Bruchteilsgemeinschaft hat der BFH aber aufgegeben. Nach der geänderten Auffassung in den BFH-Urteilen vom 22.11.2018 (V R 65/17) und vom 7.5.2020 (V R 1/18) kann eine Bruchteilsgemeinschaft keine entgeltlichen Leistungen erbringen, so dass sie nicht Unternehmerin ist und stattdessen von einer anteiligen Leistungserbringung durch die Miteigentümer auszugehen ist.

Also ´mal hin, ´mal her. Doch es geht weiter: 2 Abs. 1 Satz 1 UStG wurde ab dem 1.1.2023 um einen Zusatz ergänzt. Er lautet nun: „Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt, unabhängig davon, ob er nach anderen Vorschriften rechtsfähig ist.“ In der Gesetzesbegründung heißt es dazu: „Die Regelung stellt klar, dass die Unternehmereigenschaft im Sinne des Umsatzsteuerrechts unabhängig davon bestehen kann, ob der Handelnde nach anderen Vorschriften rechtsfähig ist. Unternehmer können daher auch nicht rechtsfähige Personengemeinschaften, wie z.B. Bruchteilsgemeinschaften, sein.“

Also ist die Bruchteilsgemeinschaft nun doch Unternehmer! Oder? In einem Beschluss vom 28.8.2023 (V B 44/22) weist der BFH darauf hin, dass er für Altfälle an seiner Rechtsprechung festhält. Aber: Er lässt explizit offen, was ab dem 1.1.2023 gilt. Nun könnte man sagen, dass er das auch nicht musste, weil es nicht streitrelevant war. Doch wer zwischen den Zeilen liest, kann durchaus zu dem Ergebnis kommen, dass der BFH die Gesetzesänderung für misslungen hält, um es vorsichtig auszudrücken.

Mein Fazit: Ein Fall wie der obige lässt sich (auch) heute nicht rechtssicher lösen.

Übrigens, nur am Rande: Das Landesamt für Steuern Niedersachsen hat in seinem Erlass vom 9.2.2023 (S 7109-St 172-527/2023) zu mehreren Fällen rund um Bruchteilsgemeinschaften Stellung genommen. Es empfiehlt sich, diesen Erlass zur Hand zu nehmen. Er kann zumindest eine gewisse Orientierung bieten. Endgültig verlassen würde ich mich darauf aber nicht – zumindest nicht außerhalb Niedersachsens.

Wie ist Ihre Auffassung? Wie würden Sie den beschriebenen Sachverhalt lösen?

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

+ 23 = 29