Brexit und Umsatzsteuer: das BMF-Schreiben vom 10.12.2020 (Teil I)

Am 10.12.2020 hat das BMF ein umfangreiches Schreiben zu den umsatzsteuerlichen Auswirkungen des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union veröffentlicht. Unternehmer sollten sich mit den Vorschriften vertraut machen und prüfen, wie ihre bisherigen und künftigen Beziehungen zum UK ab 2021 umsatzsteuerlich zu behandeln sind.

Hintergrund

Bereits zum 01.02.2020 trat das Vereinigte Königreich aus der EU aus. Der Austritt wurde durch ein am 24.01.2020 unterzeichnetes Austrittsabkommen geregelt. Nach dem Austritt schloss sich ein Übergangszeitraum an, in dem u.a. das Mehrwertsteuerrecht der Union für das Vereinigte Königreich weiterhin Anwendung findet. Dieser Übergangszeitraum wird zum Ende diesen Jahres auslaufen. Für die Unternehmerschaft stellt sich daher die Frage, wie Leistungsbeziehungen zum Vereinigten Königreich zukünftig für die Umsatzsteuer einzuordnen sind. Im BMF-Schreiben sind u.a. die nachfolgenden Punkte dargestellt:

Künftiger umsatzsteuerrechtlicher Status von Großbritannien und Nordirland

Das BMF führt aus, dass nach dem 31.12.2020 das gesamte Vereinigte Königreich „grundsätzlich“ Drittlandsgebiet ist. Einen Sonderstatus erlangt allerdings Nordirland. Auch über den 31.12.2020 hinaus gelten hier die Regelungen des unionseinheitlichen Mehrwertsteuerrechts für Lieferungen von und nach Nordirland weiter. Nordirland wird somit weiter als Teil der Europäischen Union behandelt; dies allerdings nur im Warenverkehr, während es im Dienstleistungsverkehr als Drittland behandelt wird. Daher ist genau zwischen Lieferungen einerseits und ausgeführter sonstiger Leistungen andererseits zu unterscheiden: Während Lieferungen ab 2021 im B2B-Bereich weiterhin als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung zu erfassen und entsprechend in die Zusammenfassende Meldung aufzunehmen sind, müssen sonstige Leistungen im B2B-Bereich ab diesem Zeitpunkt anderweitig verbucht werden.

Ferner ist wichtig, dass nordirische Umsatzsteuer-Identifikationsnummern ein neues Präfix erhalten, das „IE“ wird durch „XI“ ersetzt.

Wie das BMF-Schreiben zusammenfassend in Rz. 5 darstellt, unterliegen damit „vorbehaltlich etwaiger Übergangsregelungen“ nach dem 31.12.2020 ausgeführte Umsätze

  • im Waren- und Dienstleistungsverkehr mit Großbritannien sowie im Dienstleistungsverkehr mit Nordirland den für das Drittlandsgebiet bzw.
  • im Warenverkehr mit Nordirland den für den innergemeinschaftlichen Handel

den geltenden Vorschriften zur Umsatzsteuer.

Umsatzsteuerliche Einordnung des Warenverkehrs nach Großbritannien

Alle Lieferungen, die vor dem 01.01.2021 beginnen, sind nach wie vor als innergemeinschaftliche Lieferungen bzw. Erwerbe anzusehen. Hier muss der Leistungsempfänger unter den weiteren Bedingungen des § 1a UStG im Bestimmungsland einen innergemeinschaftlichen Erwerb der Besteuerung unterwerfen. Dies gilt auch dann, wenn die Ware erst nach dem 31.12.2020 dort ankommt.

Kann der Unternehmer hingegen nachweisen, dass der Gegenstand der Einfuhrumsatzsteuer unterworfen wurde, so braucht er aus Vereinfachungsgründen keinen innergemeinschaftlichen Erwerb besteuern. Diejenigen Lieferungen, die ab dem 01.01.2021 beginnen, sind als Ein- bzw. Ausfuhren zu behandeln. Zollrechtliche Bestimmungen müssen hier angewendet werden.

Umsatzsteuerliche Einordnung von sonstigen Leistungen

Für die umsatzsteuerliche Behandlung von sonstigen Leistungen ist der Zeitpunkt der Ausführung der Leistung maßgeblich. Ist eine Dauerleistung in ihrer Zeit begrenzt, so ist die Leistung mit der Beendigung des entsprechenden Rechtsverhältnisses ausgeführt. Wird mit der Erbringung einer sonstigen Leistung vor dem 01.01.2021 begonnen, endet die Erbringung allerdings nach dem 31.12.2020, so sind diejenigen Verhältnisse im Zeitpunkt der Beendigung für die Beurteilung der gesamten Leistung entscheidend. Für Teilleistungen (i.S.d. § 13 Abs. 1 Nr. 1a Satz 2 u 3 UStG) gilt dies entsprechend.

Mini-One-Stop-Shop

Für auf elektronischem Wege erbrachte Dienstleistungen, Telekommunikationsleistungen und Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen, die an Privatpersonen in einem anderen Mitgliedstaat erbracht werden, kann gem. § 3 Abs. 5 UStG das sog. Mini-One-Stop-Shop-Verfahren (MOSS) gewählt werden. Dies gilt nach dem BMF-Schreiben vom 10.12.2020 für alle entsprechenden Umsätze, die von einem im Inland ansässigen bzw. registrierten Unternehmer vor dem 01.01.2021 an private Kunden im UK erbracht werden, weiter. Hier weist das BMF explizit darauf hin, dass die Steuerklärungen für die Besteuerungszeiträume bis einschließlich des 4. Quartals 2020 bis zum 20.01.2021 beim BZSt eingehen müssen. Für Erklärungen, die nicht fristgerecht eingehen und nicht an die britischen Behörden weitergeleitet werden können, kann das MOSS-Verfahren dann nicht mehr genutzt werden. Ebenfalls ist eine Nutzung des MOSS für alle Umsätze, die ab dem 01.01.2021 erbracht werden, nicht mehr möglich.

Unternehmer aus dem Vereinigten Königreich haben die Vorschriften mit umgekehrten Vorzeichen umzusetzen: Wird die Erklärung nicht fristgerecht an die UK-Behörden abgegeben, so ist das allgemeine Besteuerungsverfahren anzuwenden. Dasselbe gilt für solche Leistungen, die nach dem 31.12.2020 erbracht werden, es sei denn, dass der Unternehmer sich in Deutschland oder in einem anderen EU-Mitgliedstaat für das entsprechende besondere Besteuerungsverfahren für Drittlandsunternehmer anmeldet.

Welche Besonderheiten darüber hinaus zu beachten sind, lesen Sie in Teil II.

Weitere Informationen:
BMF v. 10.12.2020 – III C 1 – S 7050/19/10001 :002


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