Wer sportlich ist, sich gut und gesund verhält, regelmäßig zu Vorsorgeuntersuchungen geht, kann häufig hierfür einen Bonus seiner Krankenkasse erhalten. Mindert dieser Bonus die Krankenversicherungsbeiträge und damit den Sonderausgabenabzug? Nein, so der BFH in seinem Urteil vom 06.05.2020, X R 16/18.
Der Streitfall
Der Kläger erhielt im Streitjahr 2015 für den Nachweis diverser Gesundheitsmaßnahmen einen Bonus von 230 Euro. Das Finanzamt behandelte diesen Bonus entsprechend der übermittelten Daten als Beitragserstattung und berücksichtigte somit nur geminderten Krankenversicherungsbeiträge.
Das Urteil des BFH
Geldprämien, die auf der Grundlage des § 65a SGB V von einer gesetzlichen Krankenkasse für gesundheitsbewusstes Verhalten gewährt werden, gelten nicht als Beitragserstattung.
Anders als klassische Beitragserstattungen wird der Bonus nicht gezahlt, weil bestimmte Leistungen zu Lasten der Krankenkasse nicht in Anspruch genommen oder durch einen Selbstbehalt wirtschaftlich selbst getragen wurden, sondern – letztlich umgekehrt – gerade weil der Versicherte bestimmte auf dem Gebiet der Gesundheitsprävention und des Gesundheitsbewusstseins liegende Maßnahmen und Aktivitäten ergriffen hat.
Sieht das jeweilige Modell der Krankenkasse Boni für die Inanspruchnahme gesundheitlicher Vorsorge- und Schutzmaßnahmen vor, die nicht vom Basiskrankenversicherungsschutz umfasst sind, so dass der Versicherte dementsprechend eigenen finanziellen (Gesundheits-)Aufwand zu tragen hat, ist der hierfür gezahlte Bonus ausschließlich mit den eigenen gesundheitsbestimmten Aufwendungen des Versicherten verknüpft. Eine den Sonderausgabenabzug mindernde Beitragserstattung ist in diesem Fall ausgeschlossen.
Fazit
Erhaltene Boni mindern nicht den Sonderausgabenabzug. Voraussetzung ist, dass durch sie der finanzielle Aufwand des Steuerpflichtigen für konkrete Gesundheitsmaßnahmen ganz oder teilweise ausgeglichen wird. Der Bonus mindert lediglich dessen zusätzliche Gesundheitsaufwendungen.
Soweit die Bonuszahlungen nach den Rechtsgrundsätzen des BFH-Urteils nicht als Beitragserstattungen, sondern als Leistungen der Krankenkasse anzusehen sind, liegen auch keine steuerbaren Einkünfte vor, da die einzig in Betracht kommende Vorschrift des § 22 Nr. 3 EStG tatbestandlich nicht einschlägig ist.
Aber auch selbst bei entgegengesetzter Beurteilung wäre im Streitfall hiernach keine Besteuerung in Betracht gekommen, da die gezahlten Boni (soweit keine Beitragserstattung vorliegt) die Freigrenze von 256 € nach § 22 Nr. 3 Satz 2 EStG nicht erreichen.
Weitere Informationen:
BFH, Urteil v. 06.05.2020 – X R 16/18
Leider wurden derartige Bonuszahlungen in der Vergangenheit durch die Krankenkassen entsprechend der Sicht der Finanzverwaltung als Sonderausgaben mindernde „Beitragsrückerstattung“ elektronisch an die Finanzverwaltung gemeldet. Wegen der geringen steuerlichen Auswirkung wurden hier viele Fälle vermutlich nicht offen gehalten. Andere Änderungsmöglichkeiten scheiden vermutlich auch aus. Sehr schade das Urteil kommt fünf Jahre zu spät.
Selbst wenn die Bonuszahlungen als Einnahmen steuerbar wären, wären sie jedenfalls nicht steuerpflichtig, § 3 Nr. 1 a) EStG.