Bonuszahlungen der Krankenkasse ungeschmälert kassieren

Mit Urteil vom 28. April 2015 (3 K 1387/14) hat das FG Rheinland-Pfalz entschieden, dass der für Krankenversicherungsbeiträge vorzunehmende Sonderausgabenabzug nicht um Zahlungen zu kürzen ist, die von der Krankenkasse im Rahmen eines „Bonusprogramms“ geleistet werden.

Die Kläger machten in ihrer Einkommensteuererklärung für 2012 Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung (Basisabsicherung) als Sonderausgaben geltend (2.663 Euro). Im Einkommensteuerbescheid wurden diese Beiträge vom Finanzamt gekürzt, weil die Klägerin im Rahmen eines Bonusprogramms von ihrer Krankenkasse 150 Euro erhalten hatte.

Dagegen legten die Steuerpflichtigen Einspruch ein und machten geltend, bei der Zahlung handele es sich nicht um eine Beitragsrückerstattung. Es sei vielmehr ein Zuschuss der Krankenkasse gegeben, weil die Klägerin an dem Bonusmodell „Vorsorge PLUS“ teilgenommen habe. Danach erhalte derjenige, der bestimmte Vorsorgemaßnahmen (z.B. Krebsvorsorgeuntersuchung) durchgeführt habe, am Jahresende einen Zuschuss der Krankenkasse von bis zu 150 Euro jährlich zu seinen Kosten für Gesundheitsmaßnahmen, die privat zu zahlen und nicht im Versicherungsumfang enthalten seien (z.B. Massagen, homöopathische Arzneimittel, Nahrungsergänzungsmittel, Gesundheitsreisen, Eigenleistungen zur Gesundheitsvorsorge wie z.B. Fitness-Studio oder Sportverein). Das FG gab der Klägerin Recht, hat allerdings wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache die Revision zum BFH zugelassen.

Wenn das Finanzamt also die Sonderausgaben (Basisabsicherung) um die Zuschüsse gekürzt hat,  empfiehlt es sich, Einspruch einzulegen und ein Ruhen des Verfahrens zu beantragen. Bei der Frage, ob eine Kürzung erfolgt ist, sollte man sich nicht auf die Erläuterungen im Bescheid verlassen, denn oftmals erfolgen diese durch das Finanzamt „stillschweigend“.

Weitere Infos:

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.4.2015 – 3 K 1387/14

 

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