Bonpflicht und TSE-Kassen: BMF lehnt Verlängerung der Nichtbeanstandungsfrist ab!

Das BMF hat eine Verlängerung der Frist für die Umrüstung von TSE-Kassen über Ende September 2020 hinaus abgelehnt, obwohl die überwiegende Zahl der Länder das gefordert hat. Das bringt viele Unternehmen jetzt in Not.

Hintergrund

Durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen v. 22.12.2016 (BGBl. I S. 3152) ist § 146a AO eingeführt worden. Hierbei handelt es sich um eine Ordnungsvorschrift für die Buchführung und Aufzeichnung mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme. Seit 1.1.2020 gilt auf der Grundlage dieses sogenannten Kassengesetzes die Pflicht zur Ausgabe von Kassenbelegen an den Endkunden. Mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (tSE) ist hierbei gewährleistet, dass Kasseneingaben mit Beginn des Aufzeichnungsvorgangs protokolliert und später nicht mehr unerkannt verändert werden können. Eine flächendeckende Aufrüstung der Kassensysteme mit tSE war zum 1.1.2020 nach Aussage der Bundesregierung (BT-Drs. 19/18393) nicht erreichbar, weil das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) erst im Dezember 2019 Zertifizierungen bzw. vorläufige Freigaben für hardwarebasierte Lösungen aussprechen konnte; deswegen gibt es eine Übergangsfrist bis 30.9.2020.

Wie war der aktuelle Sachstand im Bundestag ?

Im ersten Corona-Steuererleichterungsgesetz (BT-Drs. 19/19379 v. 20.5.2020), das der Bundestag am 28.5.2020, der Bundesrat am 5.6. 2020 verabschiedet hat (Gesetz v. 19.6.2020, BGBl. I S. 1385), hatten die Wirtschaftsverbände aus gutem Grund die Verlängerung der an sich am 30.9.2020 auslaufenden Frist zur Aufrüstung von Kassen mit zertifizierten technischen Sicherungseinrichtungen bis Ende 2021 gefordert. Der DIHK hatte sich bereits im Vorfeld mit Blick auf die verzögerte Marktverfügbarkeit von technischen tSE-Modulen und die nicht vor dem 30.9.2020 zertifizierten Cloud-tSE-Lösungen für eine Verschiebung der Nichtbeanstandungsregelung vom 30.9.2020 auf mindestens 31.3.2021 ausgesprochen. Auch im Finanzausschuss des Bundestages ist noch im Mai 2020 gefordert fordert, die Frist zu verlängern (BT-Drs. 19/19068 v. 19.5.2020). Daraus ist leider nichts geworden.

Wie hat das BMF reagiert?

Bund und Länder haben unterschiedliche Positionen hinsichtlich einer erforderlichen Verlängerung der Nichtbeanstandungsfrist bei der Aufrüstung von elektronischen Kassen(systemen). Nachdem sich die Finanzverwaltungen der Länder mehrheitlich (12 zu 4) für eine Verlängerung ausgesprochen hatten, hat der Staatssekretär im BMF, Dr. Rolf Bösinger, mit Schreiben vom 30.6. 2020 nun die Wirtschaftsverbände darauf hingewiesen, dass das BMF keine Notwendigkeit für eine Verlängerung sieht. Albert Füracker, Finanzminister des Freistaates Bayern, hat in einer Pressemeldung vom 1.7.2020 auch wegen der aktuellen Herausforderungen für die Betriebe eine maßvolle Verlängerung der Frist bis Ende März 2021 gefordert, auch um die Betriebe vor weiteren bürokratiebelasteten Maßnahmen in der Corona-Krise zu entlasten..

Bewertung

Die Haltung des BMF ist schwer nachvollziehbar. Denn die durch die Corona-Pandemie und den Lockdown ausgelösten Probleme für die Unternehmen sprechen erst Recht dafür, den Betrieben mehr Zeit für die erforderlichen Nachrüstungen ihrer Kassen zu geben. Bei Fixierung der Frist für die Umrüstung auf den 30.9.2020 war Corona noch nicht bekannt, die Krise hat aber den zeitlichen Druck nochmals erhöht. Viele Unternehmen kämpfen zurzeit um die wirtschaftliche Existenz. Diese Betriebe haben weder die finanziellen Mittel noch die personellen und administrativen Ressourcen, um die kostenintensive und technisch anspruchsvolle Integration von tSE-Lösungen in die vorhandenen Systeme bis zum 30.9.2020 zu gewährleisten. Auch die Dienstleister haben angesichts der Corona-bedingten Ausfallzeiten nicht die Kapazitäten, um „auf die Schnelle“ alle betroffenen Kassensysteme fristgerecht nachzurüsten. Erst recht wäre deshalb nicht einzusehen, wenn eine nicht fristegerechte tSE-Umstellung auch noch sanktioniert würde. Deswegen sollte das BMF seine starre Haltung unbedingt überdenken und die Übergangsfrist verlängern. Unternehmen sollten sich jedenfalls nicht scheuen im Einzelfall entsprechende Verlängerungsanträge zu stellen.

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3 Gedanken zu “Bonpflicht und TSE-Kassen: BMF lehnt Verlängerung der Nichtbeanstandungsfrist ab!

  1. Was in diesem Zusammenhang auch gern übersehen wird ist der § 146a Abs. 4 AO. Mit dem Auslaufen der Frist am 30.09. gilt auch das An- und Abmelden der Kassen gegenüber der Finanzverwaltung. Es scheint so als ob wir dieses Jahr mit Soforthilfe, KUG, Steuersatzsenkung, Überbrückungshilfe etc. aus Sicht des BMF noch nicht ausreichend beschäftigt sind.

  2. § 146a AO gilt schon lange. Die Finanzverwaltung ist nur völlig überfordert damit, die Meldungen entgegenzunehmen. – Unfähigkeit der Finanzverwaltung hat andere Konsequenzen als Unfähigkeit der Steuerpflichtigen.

    • Mein Stand ist das die Meldung per Formular zu erfolgen hat und dies bis heute von der Finanzverwaltung noch nicht veröffentlicht wurde, also im Moment gar keine Meldung möglich ist. Oder irre ich mich hier?

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