Mit Urteil vom 11.12.2017 (Az: 13 K 1045/15 E) hat das FG Münster entschieden, dass die Kosten für die Beauftragung eines privaten Sicherheitsdienstes zu außergewöhnlichen Belastungen führen, wenn die Aufwendungen notwendig und angemessen sind, um eine Gefahr für Leib und Leben abzuwehren.
Auf das „wenn“ kommt es dabei besonders an. Denn grundsätzlich ist es eher fraglich, ob Kosten für die Beauftragung eines privaten Sicherheitsdienstes als außergewöhnliche Belastung steuermindernd abzugsfähig sind.
Der Sachverhalt des Streitfalls liest sich allerdings wie ein Krimi: Hier wurde eine offensichtlich vermögende Dame von ihrer erst im Erwachsenenalter adoptierten Tochter mit Medikamenten und Drogen ruhig gestellt und nahezu dauerhaft in einen körperlichen Dämmerzustand versetzt. Dieser Dämmerzustand wurde durch weitere Medikamente von Zeit zu Zeit unterbrochen, damit die Adoptivtochter in den Genuss der Generalvollmacht kam und die Klägerin die dazu nötigen Notartermine wahrnehmen konnte, bei denen die Adoptivtochter selbstverständlich auch mal eben als Alleinerbin eingesetzt wurde.
Irgendwann gelang der Klägerin jedoch die Flucht und sie widerrief sowohl die Vollmachten als auch die Erbeinsetzung. Anschließend zog sie in eine Seniorenresidenz, in der sie sich 24 Stunden am Tag durch einen privaten Sicherheitsdienst bewachen ließ. Auch wenn es verständlich gewesen wäre, geschah dies jedoch nicht aus reiner Angst. Vielmehr hatte sowohl die Adoptivtochter als auch von dieser beauftragte Personen mehrfach versucht, die Klägerin dort aufzusuchen. Es gab also handfeste Gründe für die Bodyguards.
Unter diesen besonderen Umständen erkannte das FG Münster, dass die Aufwendungen der Klägerin aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig erwachsen und diese daher aufgrund der besonderen Umstände auch notwendig und angemessen waren. In solchen Fällen ist daher ein Abzug als außergewöhnliche Belastung gegeben.
Weitere Informationen:
FG Münster v. 11.12.2017 – 13 K 1045/15 E