Die Wirtschaftsministerkonferenz des Bundes und der Länder hat am 4.2.2021 einstimmig beschlossen, dass die Zusammenlegung der Nov-/Dez-Hilfe-Programme sowie ein Wahlrecht bezüglich der jeweilig anzuwendenden beihilferechtlichen Regelung erfolgen soll. Das hat das BMWi am 5.2.2021 mitgeteilt.
Hintergrund
Ich habe berichtet: Der erweiterte, am 28.1.2021 von der EU-Kommission gebilligte neue EU-Rahmen (https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/de/IP_21_261) regelt folgendes: Künftig sind Kleinbeihilfen bis 1,8 Millionen Euro (bislang: max. 800.000 Euro) und Fixkostenhilfen bis 10 Millionen Euro (bislang: max. 3 Millionen Euro) möglich. Diese Verbesserungen sollen an die Unternehmen weitergegebenen werden. Am 22.1.2021 hatte die Europäische Kommission die Vergabe der November- und Dezemberhilfe zudem auch auf Grundlage einer neuen Schadensausgleichsregelung genehmigt.
Zusammenlegung der November- und Dezemberhilfeprogramme
Die Ausweitung der beihilferechtlichen Möglichkeiten ermöglicht jetzt auch die Auszahlung von größeren Beträgen im Rahmen der November- und Dezemberhilfe. Das eröffnet den Unternehmen bei der Beantragung der November- und Dezemberhilfe neue Spielräume und erlaubt ein umfassendes Wahlrecht. Das bedeutet: Unternehmen können wählen, auf welchen Beihilferahmen sie ihren Antrag stützen. Die neue beihilferechtliche Schadensausgleichsregelung bezieht dabei nicht nur erlittene, nachgewiesene Verluste ein, sondern ermöglicht auch die Berücksichtigung entgangener Gewinne. Weitere Spielräume ergeben sich zudem durch die Erhöhung der Förderhöchstgrenzen auf 1,8 Mio. Euro beim Kleinbeihilferahmen bzw. 10 Mio. Euro beim Fixkostenhilferahmen.
Praktische Auswirkungen
Jedes Unternehmen kann wählen, welcher Beihilferahmen für den eigenen Antrag bzw. das Zusammenspiel der eigenen Anträge am besten passt. In vielen Fällen dürfte es aus Unternehmenssicht sinnvoll sein, den Antrag auf die neue Schadensausgleichsregelung zu stützen. Vorteil: Hier können – neben den Verlusten – auch entgangene Gewinne berücksichtigt und somit insgesamt ein höherer Schaden abgemildert werden. Diese zusätzliche Flexibilität bedeutet eine große Erleichterung für viele Unternehmen und auch für die in die Beantragung eingebundenen Steuerberaterinnen und Steuerberater.
Die Unternehmen können ihre Anträge nun auf folgende Regelungen stützen:
- Kleinbeihilfenregelung und De-minimis-Verordnung für Beträge bis 2 Mio. Euro.
- Fixkostenhilferegelung für Beträge bis 10 Mio. Euro. Erforderlich ist ein Verlustnachweis in Höhe der geltend gemachten Zuschüsse. Beantragt werden können Zuschüsse in Höhe von 70 % (bzw. 90 % bei Klein- und Kleinstunternehmen) in Höhe der ungedeckten Fixkosten.
- Schadensausgleichsregelung (ohne betragsmäßige Begrenzung): Erforderlich ist der Nachweis eines Schadens durch den behördlich angeordneten Lockdown-Beschluss vom 28. Oktober 2020 (einschließlich dessen Verlängerung). Neben den Verlusten können auch entgangene Gewinne berücksichtigt werden.
- Die Antragstellungen für großvolumige Anträge von über 1 Million Euro sollen spätestens Mitte März starten.
Wie geht’s weiter?
Das BMWi arbeitet bereits dazu erläuternde Informationen, Erklärhilfen etc. Die FAQ sollen zeitnah angepasst werden. Ferner soll auch eine Experten-Hotline eingerichtet werden, die insbesondere für Fachfragen Ansprechpartner ist, das ist wichtig für Kammern, vor allem auch für die prüfenden Dritten Rechtsanwälte, Angehörige der steuerberatenden Berufe.
Quellen
- BMWi – Neue Verbesserungen: Zusätzliche Flexibilität bei November- und Dezemberhilfe
- https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/de/IP_21_261
Man blickt eigentlich fast nicht mehr durch. Ganz neu ist jetzt wohl die „Schadensausgleichsregelung „. Was sich dahinter verbirgt weis niemand so genau. Mir tuen die armen Programmierer leid, die das Ganze in den Online Formularen auch irgendwie umsetzten müssen. Und während sie fleißig an den Änderungen zur November- und Dezemberhilfe programmieren, wird die Antragstellung zur Überbrückungshilfe III wohl erst im März möglich sein. Das ganze ist einfach nur noch völlig chaotisch. Man stelle sich vor, das der § 8 EStG alle zwei Wochen geändert wird.
Die Frage bleibt offen wie das Zusammenspiel der verschiedenen Töpfe zueinander zu sehen ist. Nun gibt es ja nach meinem Verständnis drei Beihilfetöpfe (Bundesregelung Kleinbeihilfen + De-minimis, Bundesregelung Fixkostenhilfe und EU-Schadenstopf).
In der Pressemitteilung des BMWi vom 5.2.2021 heißt es ja, dass man bei NH und DH auf den EU-Schadenstopf ausweichen kann um sich die Hilfen nach der Bundesregelung Kleinbeihilfen für die ÜH III offen zu halten.
Ich stelle mir hier die Frage, ob man beim ausweichen auf den EU-Schadenstopf im Rahmen der NH und DH auch den Topf der Bundesregelung Fixkostenhilfe weiterhin nutzen kann, vorausgesetzt man hat ausreichend Verluste, welche durch den EU-Schadenstopf nicht „aufgebraucht“ wurden.
@ Prof. Jahn: Was Ihre Meinung hierzu?