BMWi: Abermalige Verbesserung der Corona-Finanzhilfen geplant

Bundesminister Altmaier will die Überbrückungshilfe III in der Corona-Krise abermals vereinfachen und erweitern. Was ist geplant und wie ist das zu bewerten?

Hintergrund

Seit März 2020 unterstützt der Bund Unternehmen und Soloselbständige während der Corona-Krise zur Abmilderung der wirtschaftlichen Folgen mit finanziellen Hilfen, insbesondere nicht rückzahlbaren Zuschüssen. Hierüber habe ich zu Inhalt und Auswirkungen in der Praxis in diesem Blog immer wieder berichtet. Das jüngste Förderprogramm in diesem Kontext ist die Überbrückungshilfe III mit Neustarthilfe für Soloselbständige (Zeitraum 1.1. bis 30.6.2021): Anträge können noch nicht gestellt werden, Abschlagszahlungen sollen auf Antrag nach dem MPK-Beschluss vom 5.1.2021 (Ziff.11) noch im Januar 2021 fließen, die Antragsbearbeitung und Auszahlung soll bis Ende des ersten Quartals 2021 erfolgen.

Das Problem: Anträge können noch nicht gestellt werden, weil die erforderliche Antragssoftware noch nicht programmiert ist. Ohne Software des Bundes keine Antragstellung durch Steuerberater, ohne Antrag keine Antragsbearbeitung und Auszahlung. Wie bei der Vorläuferprogrammen (Überbrückungshilfe II; November- und Dezemberhilfen) zeigt sich: Die Antragsvoraussetzungen und Bewilligungsinhalte ändern sich fortlaufend, das Antragsverfahren ist kompliziert.

Das alles hat zur Folge, dass die dringend von den Berechtigten benötigten Finanzmittel zur Abwehr von Insolvenzen nicht (rechtzeitig) ankommen. Aber jetzt soll Abhilfe nahen.

Was plant das BMWi?

Nach Plänen der Bundesregierung, die bereits bekannt geworden sind, soll ein neues Rettungspaket geschnürt werden. Wegen der zu komplizierten Zugangsbedingungen und der schleppenden Auszahlungen will die Bunderegierung jetzt die Überbrückungshilfe III nachschärfen, den Zugang deutlich erweitern, die Fördersätze für Unternehmen und Soloselbständige erhöhen und auch die Aussetzung der Insolvenzantragsfrist für potentielle Antragsberechtigte auf Corona-Hilfen verlängern. Im Einzelnen ist folgendes bei der Überbrückungshilfe III geplant:

Vereinfachungen bei der Antragsberechtigung:
Maßgeblich soll jetzt nur noch ein Umsatzausfall im jeweiligen Monat von mehr als 30 Prozent gegenüber dem Vergleichszeitraum sein. Bei der Berechnung sollen die Antragsteller flexibel sein dürfen: Sie sind bei der Überbrückungshilfe III nicht auf Verluste im November oder Dezember 2020 beschränkt, sondern können alle Verlustmonate seit Pandemiebeginn im März 2020 in Ansatz bringen. Die Differenzierung zwischen „von Schließung betroffenen Unternehmen“ und „sonstige Unternehmen“ soll entfallen.

Berücksichtigungsfähige Kosten:
In den Katalog der erstattungsfähigen Fixkosten sollen zusätzlich Abschreibungen auf verderbliche und saisonale Waren aufgenommen werden. Wegen des Lockdowns nicht verkäufliche Saisonware wie zum Beispiel die Winterware von Modehändlern kann dann komplett als Fixkosten abgeschrieben werden.

Höhe der Förderung:
Unmittelbar von Schließungsmaßnahmen betroffene Unternehmen sollen statt bislang maximal 500.000 Euro bis zu 1,5 Mio. Euro an Fördermitteln bekommen. Alle anderen Unternehmen können statt bisher bis 200.000 Euro bis zu 1 Mio. Euro an Fördermitteln erhalten. Soloselbständige Die Förderung soll von 5.000 auf 7500 Euro angehoben werden. Verluste sollen bis 50 Prozent anrechenbar sein.

Einbeziehung größerer Unternehmen:
Geplant ist künftig auch größere Unternehmen bis 750 Mio. Euro Umsatz in die Hilfen einzubeziehen (bisherige Grenze 500 Mio. Euro).

Beihilferechtliches Wahlrecht:
Antragsteller sollen ein Wahlrecht haben, ob die die Hilfen auf Grundlage der „Bundesreglung Kleinbeihilfen“ oder der „Bunderegelung Fixkostenhilfe“ erfolgt. Das würde bedeuten: Bis eine Mio. Euro sind Verlustnachweise entbehrlich, über 1 Mio. Euro ist eine Verlustverrechnung erforderlich. Aber Achtung: Die neuen Fördersätze müssen zunächst von EU-Kommission noch genehmigt werden; es also offen, ob und ab welchen Zeitpunkt die modifizierte Überbrückungshilfe III umgesetzt werden kann.

Erhöhung der Abschlagszahlungen:
Die maximale Höhe der Abschlagszahlungen soll auf 150.000 Euro erhöht werden.

Förderzeitraum:
Der Förderzeitraum der Überbrückungshilfe soll nicht vom 1.1. bis 30.6.2021 gelten, sondern schon rückwirkend ab dem Fördermonat November 2020 gelten.

Bewertung

Wie lange hat die Bundesregierung noch Munition in ihrer Corona-Bazooka? Die abermals nachgebesserte Überbrückungshilfe ist kostspielig und belastet den Bund abermals erheblich. Allerdings: Der Bund verfügt noch über genügend Finanzmittel. Nach Angaben der Bundesregierung lag die Nettoneuverschuldung des Bundes 2020 bei rund 140 Mrd. Euro, also deutlich unter den im Nachtragswirtschaftsplan veranschlagten 218 Mrd. Euro.

Dennoch: Die neuen Pläne vermitteln den Eindruck von Ratlosigkeit in BMF und BMWi und wirken wie eine Beruhigungspille nach dem Motto „dulde und liquidiere“, nachdem der Protest über die schleppende Bewilligung und Auszahlung der Corona-Finanzhilfen immer heftiger wird.

Mehr Geld allein löst die Probleme nicht. Erstens müssen die großzügigen zusätzlichen Finanzhilfen erstmal von der EU-Kommission gebilligt werden; das kann länger dauern als der Bundesregierung lieb ist. Und zweitens ist mit mehr Geld das Digitalisierungsproblem der Regierung nicht gelöst: Wenn es wieder so lange dauert bis die geplanten Spielregeln in ein Software-Programm des Bundes übersetzt werden, gute Nacht….!

Quellen
Überbrückungshilfe: Bundesregierung schnürt neues Rettungspaket (handelsblatt.com)


Für die Corona-Überbrückungshilfe ist ab sofort das Tool „Corona-Überbrückungshilfe Phase 3 – Checkliste mit Berechnung“ in der NWB Datenbank (Kanzleipaket PRO) verfügbar. Sollten Sie hierauf keinen Zugriff haben, besteht hier eine Testmöglichkeit (bitte auf den Banner klicken).

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