BMF zur Zinsentscheidung des BVerfG – Praxisfolgen und Bewertung

Das BMF hat mit Schreiben vom 17.09.2021 auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG) zur Vollverzinsung reagiert und neue Vorgaben zur Anwendung von § 233a i.V.m. § 238 AO getroffen.

Hintergrund

Das BVerfG (v. 8.7.2021 – 1 BvR 2237/14; 1 BvR 2422/17) hat die Verfassungswidrigkeit der bestehenden Regelungen zur Verzinsung von Steuernachzahlungen und -erstattungen (Vollverzinsung, § 233 a AO) ab dem Verzinsungszeitraum 2014 festgestellt. Das BMF-Schreiben vom 17.9.2021 (IV A 3 – S 0338/19/10004:005) enthält Anweisungen an die Finanzbehörden der Länder hinsichtlich der Verzinsungszeiträume ab 1.1.2019, bis der Gesetzgeber bis spätestens 31.7.2022 rückwirkend eine verfassungskonforme Neuregelung erlassen hat.

Praktische Auswirkungen auf Steuerzahler und Steuerberater

Wichtig ist zunächst, das BVerfG-Verdikt nicht für Stundungs-, Hinterziehungs- Prozess- oder Aussetzungszinsen, sondern nur für Erstattungs- und Nachzahlungszinsen gilt. Hierbei ist zu beachten:

Verzinsungszeiträume vor 2014

Hier gilt „aus und vorbei“. Obwohl schon seit der Finanzkrise 2008 ein niedriges Marktzinsniveau deutlich unter 6% p.a. zu beobachten war, hat das BVerfG die Regelung zur Zinshöhe in § 238 AO „gehalten“.
Das bedeutet: Zinsfestsetzungen für bis in das Jahr 2013 fallende Verzinsungszeiträume bleiben rechtsbeständig – zugunsten (Erstattungszinsen) aber auch zulasten (Nachzahlungszinsen) des Steuerpflichtigen, Einsprüche oder Klagen gegen belastende Zinsbescheide bleiben endgültig ohne Erfolg.

Verzinsungszeiträume 2014 bis Ende 2018

Für Zeiträume von 2014 bis 2018 ist der starre Zinssatz von 0,5% /Monat zwar nicht mehr realitätsgerecht, insofern die Vollverzinsung nach §§ 233a; 238 AO also mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar. Das bisherige Recht bleibt aber weiter anwendbar, der Gesetzgeber muss für diesen Zeitraum keine rückwirkende Neuregelung treffen.
Das bedeutet auch hier: Zinsfestsetzungen für Verzinsungszeiträume 2014 bis einschließlich bleiben rechtsbeständig – zugunsten (Erstattungszinsen) aber auch zulasten (Nachzahlungszinsen) des Steuerpflichtigen. Nachzahlungs- bzw. Erstattungszinsen sind also unverändert endgültig festzusetzen. Einsprüche (oder Klagen) gegen Zinsfestsetzungen für Zeiträume bis einschließlich 2018 sind also als unbegründet zurückzuweisen, wenn sie nicht vom Steuerberater zurückgenommen werden. Bei anhängigen Klagen sollte die Klage zurückgenommen werden, das mindert die Verfahrenskosten.

Verzinsungszeiträume ab 1.1.2019

Hier dürfen die nicht verfassungskonformen Zinsen nicht mehr festgesetzt werden, der Gesetzgeber muss rückwirkend ab 1.1.2019 die Zinsregelung „reparieren“ und zwar bis spätestens 31.7.2022. Einspruchs- und Klageverfahren sind auszusetzen und nach Erlass der Neuregelung wieder aufzunehmen; Einzelheiten regelt das neue BMF-Schreiben. Aus Sicht des Steuerpflichtigen ist aber wichtig, dass seit 1.1.2019 nicht mehr verfassungskonforme Nachzahlungszinsen nicht mehr vollstreckt werden dürfen – wenigstens etwa.

Fortgeltungsanordnung wegen Finanz- und Haushaltssicherheit gefährdet Akzeptanz des Steuersystems

Obwohl das BVerfG die Verfassungswidrigkeit der Vollverzinsungshöhe ab 2014 festgestellt hat, hat es die Fortgeltung des geltenden Zinses (§ 238 AO) bis einschließlich 2018 bestätigt. Das BVerfG begründet dies mit dem „Interesse einer verlässlichen Finanz- und Haushaltsplanung und eines gleichmäßigen Verwaltungsvollzugs für Zeiträume einer bereits weitgehend abgeschlossenen Veranlagung“ (BVerfG a.a.O, Rz. 250).

„Weitgehend abgeschlossene Veranlagung“ – wie bitte? Wie kann das höchste deutsche Gericht die tausenden Einspruchs- und Klageverfahren, finanzamtlichen Nachprüfungsvorbehalte (§ 164 AO) und vorläufigen Zinsfestsetzungen (§ 165 AO), die Anträge auf Aussetzung der Vollziehung einfach so übergehen? Ein Schlag ins Gesicht auch in das des Berufsstandes der steuerberatenden Berufe, die sich zwar im Kampf gegen den überhöhten Finanzamtszins (auch) seit 2014 im Interesse ihrer Mandanten eine Menge Arbeit gemacht haben, die jetzt mit einem Federstrich des BVerfG für nutzlos erklärt wird.

Die mit Fiskalinteressen begründete Fortgeltunganordnung verfassungswidriger Steuervorschriften ist ja leider keine Neuigkeit und schon ein seit 1986 (Länderfinanzausgleich, BVerfG – 1 BvF 1/83) bekannter „Kunstgriff“ des BVerfG; und die „nächste Sünde“ zeichnet sich ab, wenn das BVerfG über den Solidaritätszuschlag  (2 BvL 6/14; 2 BvL 12/11) urteilt.

Fazit

Was ist aber daraus zu lernen? Wenn das höchste deutsche Gericht auch bei erkennbarer Verfassungswidrigkeit jahrelang seine schützende Hand über den Gesetzgeber hält und dem Schutz von Fiskalinteressen immer wieder den Vorrang von dem Individualinteresse des Steuerbürgers einräumt, wird auf Dauer die Akzeptanz des Steuersystems beim Steuerbürger leiden. Wie kann der Staat von seinem Steuerbürger redliches Verhalten erwarten, wenn er sich selbst nicht am Gedanken der Gerechtigkeit orientiert und das zurückgewährt, was er zu Unrecht erhoben hat?

Deshalb dürfen wir nun sehr gespannt sein, wie der Gesetzgeber den Auftrag des BVerfG umsetzt und die Zinshöhe rückwirkend „gerecht“ regelt – spätestens bis Ende Juli 2022 …

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