Am 1.1.2024 ist das Zukunftsfinanzierungsgesetz in Kraft getreten, jetzt hat das BMF in Umsetzung der Wachstumsinitiative einen Entwurf für ein Zweites Zukunftsfinanzierungsgesetz vorgelegt. Worum geht es ?
Hintergrund
Am 1.1.2024 ist das Zukunftsfinanzierungsgesetz (BGBl. 2023 I Nr. 354 v. 14.12.2023) in Kraft getreten, das am 24.11.2023 hat der Bundesrat dem sog. Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG) zugestimmt, das der Bundestag am 17.11.2023 beschlossen hatte. Damit wurden ab 1.1.2024 vor allem die Möglichkeiten der Mitarbeiterbeteiligung am Unternehmen gefördert und verbessert. Das ZuFinG enthält Regelungen zum Gesellschaftsrecht, Kapitalmarktrecht und Steuerrecht (siehe näher Jahn, NWB Sanieren 2024, 11).
Worum geht es im ZuFinGII?
Der jetzige Gesetzentwurf für ein ZuFinG II verfolgt das Ziel (aufbauend auf dem im letzten Jahr verabschiedeten Zukunftsfinanzierungsgesetz) die Wettbewerbsfähigkeit und Attraktivität des Finanzstandortes Deutschland weiter zu stärken und insbesondere die Finanzierungsoptionen für junge, dynamische Unternehmen zu verbessern. Hierfür sind insbesondere Änderungen im HGB, der Börsenzulassungs-Verordnung, dem Wertpapierhandelsgesetz, dem Wertpapierprospektgesetz, dem Börsengesetz, dem AktG, dem REIT-Gesetz, dem Gesetz über elektronische Wertpapiere, dem InvStG, der WPO, der GewO, dem Kreditwesengesetz, dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz, dem Kapitalanlagegesetzbuch, dem Pfandbriefgesetz sowie dem Versicherungsaufsichtsgesetz vorgesehen.
Im Steuerrecht soll im EStG die Möglichkeit zur Übertragung von Gewinnen aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften in § 6b Abs. 10 EStG von 500.000 € auf 5.000.000 € erhöht werden; außerdem wird klargestellt, dass § 6b Abs. 6 EStG für die Bemessung der AfA oder Substanzverringerung in den Fällen des § 6b Abs. 10 EStG sinngemäß gilt. Daneben sollen die steuerlichen Rahmenbedingungen von Investments in Venture Capital verbessert werden.
Schließlich sollen die Finanzierungsbedingungen für Unternehmen verbessert, der Kapitalmarktzugang erleichtert und Bürokratie abgebaut werden.
Erste Bewertung
Das erste Zukunftsfinanzierungsgesetz, das am 1.1.2024 in Kraft getreten ist, wurde zwar allgemein „als erster richtiger Schritt“ begrüßt, jedoch auch als „zu zaghaft“ kritisiert. Mit der sog. Wachstumsinitiative hat die Bundesregierung deshalb folgerichtig eine Nachbesserung des Gesetzes angekündigt, die jetzt erfolgt. Das Gesetz zielt auf positive Impulse für die Mobilisierung privater Finanzmittel und die Stärkung des Wachstum der deutschen Wirtschaft – dagegen kann man nichts einwenden.
Zu begrüßen ist auch die Absicht, Kapitalmittel in stärkerem Umfang für Investitionen in Infrastruktur und erneuerbare Energien nutzbar zu machen. Angesichts des enormen Investitionsbedarfs in Infrastruktur und erneuerbare Energien ist es wichtig, zur Absicherung von Investitionen in erneuerbare Energien und Infrastruktur einen rechtssicheren Rahmen zu schaffen.
Wie geht’s weiter?
Der Referentenentwurf des BMF muss nun im nächsten Schritt zunächst vom Bundeskabinett als Gesetzentwurf beschlossen und sodann im Bundestag förmlich eingebracht werden. Auch der Bundesrat muss erst noch befasst werden. Es ist damit zu rechnen, dass der Entwurf noch zahlreiche Änderungen erfahren wird, bevor darüber final in Bundestag und Bundesrat abgestimmt wird. Wir bleiben dran!
Weitere Informationen:
Referentenentwurf eines Zweiten Zukunftsfinanzierungsgesetzes (bundesfinanzministerium.de)
Ein Beitrag von:
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- Studium der Rechtswissenschaften in Würzburg
- Hauptgeschäftsführer der IHK Würzburg-Schweinfurt
- Honorarprofessor an der Universität Würzburg
Warum blogge ich hier?
Mein erster Blog bietet die Möglichkeit, das Thema der Pflicht der „Pflichtmitgliedschaft in Kammern“ „anzustoßen“ und in die Diskussion zu bringen. Bei genauem Hinsehen sichert der „Kammerzwang“ nämlich Freiheitsrechte durch die Möglichkeit zur eigenverantwortlichen Partizipation.