Zum 01.01.2021 wurde der Solidaritätszuschlag für rund 90 Prozent der Steuerzahler abgeschafft. Für weitere 6,5 Prozent entfällt der Solidaritätszuschlag laut Angaben des BMF in Teilen. Für eine konkrete Berechnung hat das BMF auf seiner Internetseite nunmehr einen sog. Soli-Rechner veröffentlicht.
Hintergrund
Wie mit dem Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlages 1995 im Jahr 2019 bereits verkündet, wurde der Solidaritätszuschlag mit Wirkung zum 01.01.2021 teilweise abgeschafft. Seither erfolgt nur noch eine partielle Erhebung dieser Ergänzungsabgabe.
Keine Erhebung erfolgt dann, wenn die zu zahlende Lohn- oder Einkommensteuer unter 16.956 Euro (Einzelveranlagung) bzw. 33.912 Euro (Zusammenveranlagung) liegt. Oberhalb von dieser Grenze setzt eine sog. Milderungszone ein, in der der Solidaritätszuschlag nicht in voller Höhe erhoben, sondern schrittweise an den vollen Satz in Höhe von 5,5 Prozent herangeführt wird. Auf sehr hohe Einkommen (oberhalb der neuen Milderungszone) ist der bisherige Solidaritätszuschlag unverändert zu entrichten. Das ist der Fall, wenn das zu versteuernde Einkommen über 96.820 Euro (Einzelveranlagung) bzw. 193.641 Euro (Zusammenveranlagung) liegt (vgl. auch die Ausführungen im Blog-Beitrag von Jahn „Nochmals: (Teil-) Abschaffung des Soli und kein Ende“).
Laut BMF handelt es sich bei der nun vollzogenen Teilabschaffung um „eine der größten Steuersenkungen unserer Geschichte“. Um zu berechnen, welche Ersparnis mit dieser Senkung einhergeht, hat das BMF nunmehr einen sog. Soli-Rechner veröffentlicht.
Mithilfe zweier Angaben, nämlich der Veranlagungsart und des zu versteuernden Einkommens (nach Abzug von Kinderfreibeträgen) wird dem Einzelnen ermöglicht zu überprüfen, wie hoch die jährliche Ersparnis tatsächlich ist.
Soli-Rechner verschafft Transparenz – Erhebung aber (weiterhin) fraglich!
Mit dem Soli-Rechner verschafft das BMF auf einfache und übersichtliche Weise jedem Interessierten die Möglichkeit, durch wenige Klicks auszurechnen, wie hoch die jährliche Einsparung ist, welche durch die teilweise Abschaffung in diesem Jahr erstmals eintritt. Viele Steuerpflichtige dürften bei Eingabe ihrer Daten und dem berechneten Ergebnis aber eher eine Ernüchterung verspüren. Denn: Zwar ist es richtig, dass die Ergänzungsabgabe für circa 90 Prozent der Steuerpflichtigen (teils oder komplett) wegfällt. Zu berücksichtigen ist aber auch, dass mit einem Aufkommensvolumen von voraussichtlich 10 Milliarden Euro im Jahr 2021 weiterhin hohe Soli-Einnahmen für den Staat generiert werden. Ein Großteil der Steuerpflichtigen – hier v.a. die Kapitalgesellschaften – erhalten keine Entlastung. Ob diese Vorgehensweise nach Auslauf des Solidarpakts II im Jahre 2019 verfassungsrechtlich tragbar ist, darf m.E. als fraglich bezeichnet werden.