BMF verlängert vereinfachte Steuerstundungen bis Ende März 2022

Mit BMF-Schreiben v. 19.3.2020 wurden zur Vermeidung unbilliger Härten auch Steuerstundungsanträge zugelassen. Diese vereinfachte Steuerstundung wird jetzt bis Ende Januar 2022 verlängert. Die Stundungen können dann bis Ende März 2022 erfolgen (BMF v. 7.12. 2021/Details s. NWB Online-Nachricht).

Was bedeutet das in der Praxis für Unternehmen?

Wie auch schon bisher können nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich Betroffene bis zum 31.1.2022 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Stundung der bis zum 31.1.2022 fälligen Steuern stellen. Die Stundungen werden längstens bis zum 31.3.2022 gewährt. Gleiches gilt auch für bereits laufende Vollstreckungsmaßnahmen der Finanzämter. Bis zum 30.6.2022 können die betroffenen Unternehmen unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer der Jahre 2021 und 2022 stellen. Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen sollen keine strengen Anforderungen gestellt werden.

Wie ist die Verlängerung zu bewerten?

Die abermaligen Einschränkungen im Wirtschaftsleben (z.B. branchenbezogener Lockdown; 2G bzw. 2G Plus-Regelungen in Handel und Gastronomie) führen auch jetzt noch zu massiven Umsatzeinbrüchen bei den Unternehmen. Bei unverändertem Kostenapparat für Personal oder betriebliche Fixkosten wird daher deren Liquidität besonders belastet. Viele Unternehmen waren schon bislang coronabedingt gezwungen, ihre Rücklagen für Unternehmenszwecke aufzulösen. Die Liquidität wäre noch stärker in Mitleidenschaft gezogen, wenn die zum 31. Januar 2022 fälligen Steuern fristgerecht gezahlt werden müssten.

Die jetzt von BMF verfügte Lösung ist vernünftig und im Interesse der negativ wirtschaftlich betroffenen Steuerpflichtigen zu begrüßen, weil sie bei Stundungsanträgen bis 31. Januar 2022 nun bis 31. März 2022 länger Zeit haben, um ihre Steuern zu zahlen. Auch Anschlussstundungen bis 30. Juni 2022 mit Ratenzahlungsvereinbarung sind möglich. Vollstreckungsmaßnahmen hinsichtlich für bis 31. Januar 2022 fällig werdende Steuern entfallen, Säumniszuschläge fallen dann für 1.Januar bis 31. März 2022 auch nicht an. Positiv ist dabei auch, dass für den verlängerten Stundungszeitraum keine Stundungszinsen nach § 234 AO anfallen. Die Stundung erfolgt aber nicht von Amts wegen, sondern nur auf Antrag (§ 222 S. 2 AO).

Aber Achtung: Steueransprüche gegen den Steuerschuldner können nicht gestundet werden, soweit ein Dritter (Entrichtungspflichtiger) die Steuer für Rechnung des Steuerschuldners zu entrichten, insbesondere einzubehalten und abzuführen hat. Die Stundung des Haftungsanspruchs gegen den Entrichtungspflichtigen ist ausgeschlossen, soweit er Steuerabzugsbeträge einbehalten oder Beträge, die eine Steuer enthalten, eingenommen hat (§ 222 S. 3,4 AO).

Und schließlich: Auch über den 30. Juni 2022 hinaus sind Stundungen und Ratenzahlungsvereinbarungen unverändert möglich, allerdings dann nur unter den allgemein geltenden Grundsätzen und Nachweispflichten.

Steuerpflichtigen ist deshalb anzuraten, mit Hilfe ihres Steuerberaters (oder in Eigenregie) entsprechende Stundungsanträge beim örtlich zuständigen Finanzamt zu stellen, auch wenn sie den entstandenen Corona-Schaden und die hiermit verbundenen finanziellen Härten wertmäßig nicht „auf Heller und Pfennig“ nachweisen können.


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