Eine gute Nachricht für Steuerpflichtige zum Jahresauftakt: Als Reaktion auf die Folgen der Corona-Krise hat das BMF jetzt die Regelungen für Steuererleichterungen vom März 2020 bis in das Jahr 2021 verlängert.
Hintergrund
Das BMF hat bereits im März 2020 eine Reihe von Verfahrensregelungen veröffentlicht, die für die von den Folgen der Corona-Krise betroffenen Steuerpflichtigen steuerliche Erleichterungen vorsehen (BMF-Schreiben v. 19.3.2020 – IV A 3 – S 0336/19/10007: 002), unter anderem die Möglichkeit, Steuerforderungen zinslos zu stunden, Steuervorauszahlungen anzupassen oder die Vollstreckung fälliger Steueraufforderungen aufzuschieben.
BMF-Schreiben vom 23.12.2020 ergänzt bisherige Erleichterungen
Das jetzt vom BMF am 23.12.2020 veröffentlichte Schreiben ergänzt das Schreiben vom März 2020 (BMF-Schreiben v. 22.12.2020 – IV A 3 – S 0336/20/10001 :025). Das BMF regelt dabei insbesondere folgende Inhalte:
- Stundung im vereinfachten Verfahren:
Auf Antrag werden Stundungen bis 31.3.2021 (in Ausnahmefällen bis 31.12.2021 unter Ratenzahlungen) gewährt (Tz. 1.1-1.4 des BMF-Schreibens vom 22.12.2020). - Absehen von Vollstreckungsmaßnahmen (Vollstreckungsaufschub) im vereinfachten Verfahren:
Bis zum 30.6.2021 soll von Vollstreckungsmaßnahmen bei bis zum 31.3.2021 fällig gewordenen Steuern abgesehen werden. In diesen Fällen sind die im Zeitraum vom 1.1.2021 bis zum 30.6.2021 entstandenen Säumniszuschläge grundsätzlich zu erlassen (Tz. 2.1-2.3 des BMF-Schreibens vom 22.12.2020). - Anpassung von Vorauszahlungen im vereinfachten Verfahren:
Die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffenen Steuerpflichtigen können bis zum 31.12.2021 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer 2021 stellen, ohne dass hierbei strenge Anforderungen gelten. Solche Anträge sind nicht deshalb abzulehnen, weil die Steuerpflichtigen die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können (Ziffer 3 des BMF-Schreibens v. 22.12.2020). - Stundung, Vollstreckungsaufschub und Anpassung von Vorauszahlungen in anderen Fällen:
Für Anträge auf (Anschluss-) Stundung oder Vollstreckungsaufschub außerhalb der Ziffern 1.1 und 1.2 bzw. 2.1. und 2.2 sowie auf Anpassung von Vorauszahlungen außerhalb der Ziffer 3 gelten die allgemeinen Grundsätze und Nachweispflichten. Dies gilt auch für Ratenzahlungsvereinbarungen über den 31.12.2021 hinaus.
Bewertung
Die BMF-Ergänzung coronabedingter Steuererleichterungen auch im Jahr 2021 ist zu begrüßen. Sie ist die logische Konsequenz der Finanzverwaltung auf die politisch beschlossenen Lockdown-Entscheidungen, die zunächst bis 10.1.2021 gelten, mit Rücksicht auf das weiterhin kritische Pandemie-Geschehen aber abermals verlängert werden könnten. Die Lockdown-Maßnahmen, insbesondere Schließungsanordnungen führen auch weiterhin zu Umsatzausfällen, die durch die staatlichen Kompensationszahlungen leider nur deutlich verspätet, voraussichtlich teilweise erst Ende des ersten Quartals 2021, bei den Betroffenen Ausfälle auffangen. Das beeinträchtigt nach wie vor die Liquidität vieler Steuerzahler, so dass ein Aufschub bei Zahlungen an den Fiskus gerade zu Beginn des neuen Jahres gerade recht kommt.
Aber Vorsicht: Die BMF-Maßnahmen sind kein „selbstloses Geschenk“ des Fiskus. Erstens erfolgen Steuerstundungen, Vollstreckungsaufschub oder Anpassung von Vorauszahlungen nicht von Amts wegen, sondern nur „auf Antrag“. Und zweitens bedeutet „Stundung“ nicht Erlass, sondern nur Zahlungsaufschub: Früher oder später hält der Fiskus also auf jeden Fall die Hand auf – auch in Corona-Zeiten.
Quellen
- BMF-Schreiben v. 19.3.2020 – IV A 3 – S 0336/19/10007: 002
- BMF-Schreiben v. 22.12.2020 – IV A 3 – S 0336/20/10001 :025