BMF-Schreiben zu Umsatzsteuer auf Sachspenden: Und was ist mit den Großhändlern?

Mit gleich zwei Schreiben publizierte das BMF am 18.03.2021 umfassende Aussagen zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Sachspenden, auf welche viele Unternehmer bereits seit langem gewartet hatten. Insbesondere das zweite Schreiben hält dabei Erleichterungen bereit, die speziell während der Corona-Krise gelten sollen.

Allerdings sind diese an eine Vielzahl von Voraussetzungen gebunden. Der Teufel steckt hier im Detail.

Hintergrund

Zunächst führt das BMF in seinem Schreiben zur umsatzsteuerlichen Sonderregelung von Sachspenden während der Corona-Zeit aus, dass der Einzelhandel durch die Corona-Pandemie und der damit einhergehenden Maßnahme des Lockdowns in besonderer Weise betroffen ist. Zwar erlaubte es der Online-Handel auch den Einzelhändlern, ihre Waren trotz des Lockdowns weiterhin zu verkaufen. Der typische Verkauf, der durch persönliche Beratung des Kunden und die Darbietung der Ware im Ladengeschäft gekennzeichnet ist, sei jedoch lange nicht möglich gewesen.

Dadurch habe sich vor allem Saisonware in einmalig großen Mengen in den Lagern der Einzelhändler angestaut, die jetzt nur noch schwerlich abzusetzen seien. Ausnahmsweise werde aus diesem Grund auf die Besteuerung einer Spende, welche zwischen dem 1.3.2020 und dem 31.12.2021 vorgenommen wird/wurde, als unentgeltliche Wertabgabe verzichtet, soweit diese von einem Einzelhändler an eine steuerbegünstige Organisation gespendet wird/wurde. Voraussetzung hierfür ist laut BMF, dass der Einzelhändler durch die Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffen ist.

Nachweis der Betroffenheit

Die Sonderregelungen, welche das BMF mit seinem zweiten Schreiben für den Zeitraum 01.03.2020 bis 31.12.2021 parat hält, sind aus zweierlei Gründen mit Vorsicht zu genießen. Zunächst muss konstatiert werden, dass sich das BMF darin explizit an „durch die Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffene“ Einzelhändler wendet. Ähnliche Formulierungen sind etwa im BMF-Schreiben v. 19.03.2020 („nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich betroffene Steuerpflichtige“) oder vom 18.03.2021 („nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffene Steuerpflichtige“) vorzufinden. Eine entsprechende Aufzeichnungsvornahme darüber, in welcher Art und Weise eine Betroffenheit vorliegt, ist somit unumgänglich.

Lediglich Ausnahmeregelung für Einzelhändler

Zum Zweiten wendet sich das BMF Im Unterschied zu den anderen BMF-Schreiben mit seiner Sonderregelung für Sachspenden allerdings nicht an die Steuerpflichtigen allgemein, sondern explizit nur an Einzelhändler und grenzt den Anwendungsbereich damit stark ein. Durch diese Formulierungen werden insbesondere Großhändler von der Steuerbefreiung der Sachspenden ausgeschlossen. Diese werden jedoch von der Problematik in gleicher – wenn nicht sogar in größerem Ausmaß – betroffen sein, da sie vorproduzierte oder voreingekaufte Ware derzeitig ebenso wenig an ihre Kunden abgeben können bzw. konnten. Gleichzeitig sind nur solche Spenden explizit befreit, die an eine „steuerbegünstige Organisation“ erfolgen. Zwar macht das BMF keine konkreteren Angaben zur Art der Steuerbegünstigung, wichtig ist jedoch, dass eine solche vorliegt und nachgewiesen werden kann.

Abstimmung und Dokumentation unausweichlich

Die Vorgaben des BMF sollten an dieser Stelle nicht unterschätzt werden. Es empfiehlt sich daher, dass Einzelhändler nachweisen und dokumentieren, inwiefern sie von der Corona-Krise betroffen sind und inwiefern die spendenempfangende Organisation eine Steuerbegünstigung vorweisen kann. Im Zweifel wird geraten, vor der Spende dazu eine Abstimmung mit dem Finanzamt vorzunehmen.

Weitere Informationen:

Hinweis: in Kürze erscheint zu diesem Thema eine ausführliche Betrachtung in NWB Unternehmensteuern und Bilanzen

 

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