BMF klärt Zweifelsfragen zu Jobtickets und Fahrtkostenzuschüssen

Seit dem 1.1.2019 bleiben Arbeitgeberleistungen für bestimmte Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr sowie im öffentlichen Personennahverkehr steuer- und sozialversicherungsfrei. Ziel dieser Begünstigung ist es, Arbeitnehmer verstärkt zur Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel zu veranlassen.

Die Steuerbefreiung ist in § 3 Nr. 15 EStG geregelt, hat aber wohl bereits kurz nach ihrer Einführung für so viele Zweifelsfragen gesorgt, dass sich das BMF veranlasst sah, diese in einem 15-seitigen Schreiben zu klären (BMF-Schreiben vom 15.8.2019, IV C 5 – S 2342/19/10007:001). Hier einige wichtige Punkte:

Unter die Steuerbefreiung fallen Arbeitgeberleistungen in Form von unentgeltlichen oder verbilligt überlassenen Fahrberechtigungen (Sachbezüge) sowie Zuschüsse (Barlohn) des Arbeitgebers zu den von den Arbeitnehmern selbst erworbenen Fahrberechtigungen. Begünstigt sind insbesondere Fahrberechtigungen in Form von Einzel/Mehrfahrtenfahrscheinen, Zeitkarten (z.B. Monats-, Jahrestickets, Bahncard 100), allgemeine Freifahrberechtigungen, Freifahrberechtigungen für bestimmte Tage (z.B. bei Smogalarm) oder Ermäßigungskarten (z.B. Bahncard 25). Umfasst die Fahrberechtigung die Mitnahme von anderen Personen oder ist die Fahrberechtigung auf andere Personen übertragbar, schließt dies die Steuerbefreiung nicht von vornherein aus.

Die Steuerfreiheit für Fahrberechtigungen im Personenfernverkehr kommt nur in Betracht für Arbeitnehmer in einem aktiven Beschäftigungsverhältnis sowie für die beim Entleiher beschäftigten Leiharbeitnehmer. Die Steuerfreiheit für Fahrberechtigungen für den öffentlichen Personennahverkehr gilt hingegen für alle Arbeitnehmer oder Leiharbeitnehmer. Theoretisch könnten also auch Pensionäre profitieren.

Zum Personenfernverkehr gehören Fernzüge der Deutschen Bahn (ICE, IC, EC), Fernbusse auf festgelegten Linien oder Routen und mit festgelegten Haltepunkten sowie Fernzüge anderer Anbieter (z.B. TGV, Thalys).

Soweit Taxen ausnahmsweise im Linienverkehr nach Maßgabe der genehmigten Nahverkehrspläne eingesetzt werden (z.B. im Ersatzverkehr) und von der Fahrberechtigung mitumfasst sind oder gegen einen geringen Aufpreis genutzt werden dürfen, gehören sie zum Personennahverkehr.

Kompliziert kann es werden, wenn ein Arbeitnehmer eine Bahncard 100 erhält, die er für Dienstreisen, Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit sowie für Privatfahrten einsetzen darf. Grundsätzlich sollte in diesen Fällen eine Prognoseberechnung erstellt werden, aus der sich ergibt, ob und inwieweit Fahrtkosten für Dienstreisen und Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit erspart werden, wenn Einzelfahrscheine gekauft worden wären.

Ergibt die Prognose, dass sich die Bahncard bereits allein durch Dienstreisen oder durch Dienstreisen und Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit bezahlt macht, so ist diese steuerfrei. Auf eventuelle Privatfahrten kommt es nicht an. Bleibt jedoch ein Rest übrig, der nicht auf Dienstreisen oder andere beruflich veranlasste Fahrten entfällt, so ist dieser Restbetrag zu versteuern. Verzichtet der Arbeitgeber auf eine Prognose, stellt die Überlassung der Fahrberechtigung zunächst in voller Höhe steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Erst am Jahresende darf dann eine Korrektur erfolgen und der steuerpflichtige Arbeitslohn ist zu mindern.

Die steuerfreien Leistungen des Arbeitgebers (§ 3 Nr. 15 EStG) werden auf die Entfernungspauschale angerechnet und vermindern so den als Werbungskosten abzugsfähigen Betrag. Das BMF-Schreiben regelt auch hier zahlreiche Details. Beispielsweise wird klargestellt, dass eine Minderung der Entfernungspauschale maximal bis auf 0 EUR erfolgen darf und zudem unabhängig von der tatsächlichen Nutzung der vom Arbeitgeber überlassenen oder bezuschussten Fahrberechtigung vorzunehmen ist. Eine Kürzung der Entfernungspauschale erfolgt daher auch in den Fällen, in denen der Arbeitnehmer die steuerfreie Fahrberechtigung tatsächlich nicht oder ganz bzw. teilweise privat nutzt. Die Minderung unterbleibt hingegen, wenn der Arbeitnehmer wirksam auf die Fahrberechtigung verzichtet hat.

Hinweis

Der Gesetzgeber plant derzeit eine neue Möglichkeit der Pauschalbesteuerung. Künftig soll die Ausgabe eines Jobtickets mit 25 Prozent pauschal versteuert werden können. Dafür soll die Anrechnung auf die Entfernungspauschale entfallen (§ 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG „Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität – Entwurf“).

Weitere Informationen:
BMF v. 15.08.2019 – IV C 5 -S 2342/19/10007 :001 (www.bmf.de)

Lesen Sie in der NWB Datenbank hierzu auch:
Vanheiden, Steuerfreie Einnahmen, infoCenter NAAAB-04884
Langenkämper, Job-Ticket, infoCenter EAAAC-33986
(für Abonnenten der jeweiligen NWB Pakete kostenfrei)

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