Das BMF hat ein Schreiben zur steuerlichen Behandlung der Kosten der erstmaligen Implementierung einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung sowie einer digitalen Schnittstelle veröffentlicht (BMF, Schreiben v. 21.8.2020 – IV A 4 – S 0316-a/19/10006 :007). Die gute Nachricht: Die Kosten der nachträglichen erstmaligen Ausrüstung sind aus Vereinfachungsgründen in voller Höhe sofort abziehbare Betriebsausgaben!
Hintergrund
Durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen (sog. Kassengesetz v. 22.12.2016, BGBl 2016 I S.3152) ist § 146a AO eingeführt worden. Nach § 146a Abs.1 S.1, § 1 S.1 KassenSichV ist seit 1.1.2020 jedes elektronische Kassensystem mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (tSE) zu sichern, die gewährleistet, dass Kasseneingaben mit Beginn des Aufzeichnungsvorgangs protokolliert und später nicht mehr unerkannt verändert werden können.
Eine flächendeckende Aufrüstung der Kassensysteme mit tSE war zum 1.1.2020 nach Aussage der Bundesregierung (BT-Drs. 19/18393) nicht erreichbar, weil das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) erst im Dezember 2019 Zertifizierungen bzw. vorläufige Freigaben für hardwarebasierte Lösungen aussprechen konnte; deswegen gibt es eine Übergangsfrist bis 30.9.2020, die das BMF verfügt hatte (BMF-Schreiben v. 6.11.2019 – IV A 4 – S 0319/19/10002:001, Dok 2019/0891800). Eine Verlängerung hat das BMF im Juni 2020 abgelehnt.
Dennoch haben sich die Bundesländer – bis auf das Land Bremen – eine Billigkeitsregelung erlassen, nach der eine fehlende tSE-Nachrüstung bis 31.3.2021 nicht beanstandet wird, wenn die Nachrüstung bis zum 30.9.2020 wenigstens beauftragt wird – ich habe berichtet.
BMF klärt steuerliche Behandlung der Kosten der Implementierung von TSE und der einheitlichen digitalen Schnittstelle
Mit dem aktuellem Schreiben vom 21.8.2020 hat das BMF zur steuerlichen Behandlung der Kosten nach § 4 KassenSichV Stellung genommen, danach gilt folgendes:
TSE:
Eine TSE stellt sowohl in Verbindung mit einem Konnektor als auch als USB-Stick, (micro)SD-Card u. ä. ein selbständiges Wirtschaftsgut dar, das aber nicht selbständig nutzbar ist. Deshalb gilt:
- Die Aufwendungen für die Anschaffung der TSE sind zu aktivieren und über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von drei Jahren abzuschreiben. Ein Sofortabzug nach § 6 Abs. 2 EStG oder die Bildung eines Sammelpostens nach § 6 Abs. 2a EStG scheiden mangels selbständiger Nutzbarkeit aus.
- Wird die TSE direkt als Hardware fest eingebaut, geht ihre Eigenständigkeit als Wirtschaftsgut verloren. Die Aufwendungen sind als nachträgliche Anschaffungskosten des jeweiligen Wirtschaftsguts zu aktivieren, in das die TSE eingebaut wurde, und über dessen Restnutzungsdauer abzuschreiben.
- Laufende Entgelte, die für sog. Cloud-Lösungen zu entrichten sind, sind regelmäßig sofort als Betriebsausgaben abziehbar.
Einheitliche digitale Schnittstelle:
Die einheitliche digitale Schnittstelle umfasst die Schnittstelle für die Anbindung der TSE an das elektronische Aufzeichnungssystem sowie die digitale Schnittstelle der Finanzverwaltung für Kassensysteme. Die Aufwendungen für die Implementierung der einheitlichen digitalen Schnittstelle sind Anschaffungsnebenkosten des Wirtschaftsgutes „TSE“.
BMF lässt sofortigen vollständigen Betriebsausgabenabzug zu
Aus Vereinfachungsgründen wird es vom BMF nicht beanstandet, wenn die Kosten für die nachträgliche erstmalige Ausrüstung bestehender Kassen oder Kassensysteme mit einer TSE und die Kosten für die erstmalige Implementierung der einheitlichen digitalen Schnittstelle eines bestehenden elektronischen Aufzeichnungssystems in voller Höhe sofort als Betriebsausgaben abgezogen werden.
Diese vom BMF erlassene Vereinfachungsregelung bindet die Finanzverwaltung, also auch die Finanzämter, wenn Kosten der nachträglichen erstmaligen TSE-Ausrüstung bei elektronischen Kassen steuerlich geltend gemacht werden. Da tausende von elektronischen Kassen in Gastronomie und Handel mit einer TSE nachzurüsten sind, führt die steuerliche Sofortabzug als Betriebsausgabe statt einer Abschreibung zu einer steuerlichen Entlastung der Unternehmen.
Da das das BMF-Schreiben keine zeitliche Einschränkung enthält, gilt dies nicht nur für TSE-Nachrüstung im Jahr 2020, sondern auch für solche im Jahr 2021, wenn ein Unternehmen im jeweiligen Bundesland von der Nichtbeanstandungsregelung bis 31.3.2021 Gebrauch macht. Das ist in wirtschaftlich schwierigen Zeiten unbedingt zu begrüßen – danke BMF !
Weitere Informationen:
BMF v. 21.08.2020 – IV A 4 – S 0316-a/19/10006 :007, IV C 6 – S 2134/19/10007 :003