BMF äußert sich zur Anerkennung von Verlusten aus Knock-out-Zertifikaten

Knock-out-Zertifikate sind spekulative Hebel-Produkte, mit denen Anleger sowohl auf steigende als auch auf fallende Kurse von Aktien usw. setzen können. Anleger müssen jedoch die Knock-out-Barriere im Auge behalten: Wird diese Schwelle erreicht, verfällt das Produkt wertlos – es wird also im wahrsten Sinne des Wortes „ausgeknockt“. Der Anlieger verliert sein investiertes Geld. Die Frage ist nun, ob der Verlust des Kapitals steuermindernd als Werbungskosten absetzbar ist.

Der BFH hat zur Rechtslage vor 2009 entschieden, dass im Fall des Verlustes die Anschaffungskosten des Knock-out-Papiers nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Termingeschäften bzw. Spekulationseinkünften alten Rechts gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 4 EStG 2008 absetzbar sind (BFH-Urteil vom 10.11.2015, IX R 20/14).

Zur neuen Rechtslage seit 2009 hat er jedoch gegen die Finanzverwaltung entschieden, dass bei Knock-Out-Zertifikaten, die infolge Erreichens der Knock-Out-Schwelle wertlos werden, der Verlust in Höhe der Anschaffungskosten steuermindernd bei den Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden kann (BFH-Urteil vom 20.11.2018, VIII R 37/15).

Nach Auffassung des BFH sind die in Höhe der Anschaffungskosten angefallenen Verluste steuerlich zu berücksichtigen, unabhängig davon, ob die Voraussetzungen eines Termingeschäfts vorgelegen haben. Liege ein Termingeschäft vor, folge dies aus dem neuen § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3a EStG, der jeden Ausgang eines Termingeschäfts erfasst. Die gegenteilige Auffassung zur alten Rechtslage vor 2009 sei überholt. Liege kein Termingeschäft vor, sei ein Fall der „Einlösung“ gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 EStG gegeben. Diese Auslegung sei aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten, um die Steuerlast am Prinzip der finanziellen Leistungsfähigkeit und dem Gebot der Folgerichtigkeit auszurichten.

Aktuell weist die Finanzverwaltung darauf hin, dass das BFH-Urteil nun anzuwenden sei, allerdings für die Erhebung der Kapitalertragsteuer seltsamerweise erst ab dem 1.1.2020 (BMF-Schreiben vom 16.9.2019, IV C 1 – S 2252/08/10004 :027).

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