BMAS-Entwurf für eine neue Corona-ArbSchV mit Schwächen

Das BMAS hat den Entwurf einer Corona-ArbSchV vorgelegt, die am 1.7.2021 In Kraft treten soll, das Bundeskabinett befasst sich damit (voraussichtlich) heute am 23.6.2021. Doch der neue Entwurf hat Schwächen.

Hintergrund

Die 3.ÄndV zur Corona-ArbSchV vom 21.4.2021, die seit 23.4.2021 gilt (BAnz AT v. 22.4.2021 V 1), ist bis 30.6.2021 befristet. Die in den früheren Fassungen enthaltene Homeoffice-Pflicht wurde in § 28b Abs.7 IfSG – befristet bis 30.6.2021 – eingefügt, die Testangebotspflicht für Unternehmen umfassend geregelt – ich habe berichtet. Die gesetzliche Homeoffice-Pflicht soll auslaufen, eine Folgeverpflichtung im IfSG ist nicht in Sicht.

Welche Änderungen sind geplant?

Mit Rücksicht auf das bundesweit rückläufige infektionsgeschehen sollen in der neuen Verordnung ab 1.7.2021 nur noch grundlegende Vorgaben wie die Kontaktreduzierung Komma die Testangebotspflicht des Arbeitgebers sowie die Verpflichtung zur Erstellung und Aktualisierung betrieblicher Hygienekonzepte geregelt werden; die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel und Handlungsanweisungen der Unfallversicherungsträger gelten unverändert fort. Wichtig sind insbesondere folgende Punkte:

  • Lockerung der strengen Maskenpflicht:
    Nur wenn technische und organisatorische Schutzmaßnahmen für die beschäftigten nicht ausreichend sind (geringe Raumbelegung, Abstandsregelung, Trennwände) ist weiterhin das Tragen medizinischer Gesichtsmasken (Mund-Nase-Schutz) erforderlich; dies muss nicht zwangsläufig eine FFFP2-Atemschutzmaske sein. Die Beschäftigten haben die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Masken zu tragen (§ 2 Abs.2 Corona -ArbSchV-E).
  • Betriebliche Testangebotspflicht:
    Diese besteht zweimal pro Woche unverändert fort. Das Testen kann entfallen bei beschäftigten bei denen ein Nachweis der vollständigen Impfung oder Genesung von einer Corona -Erkrankung vorliegt (§ 3 Abs.2 CoronaArbSchV-E).
  • Geltungsdauer:
    Die Regelungen der neuen Verordnung sollen bis 30.9.2021 gelten.

Bewertung der praktischen Auswirkungen des Entwurfs

Richtig ist zwar, dass auch bei deutlich reduziertem infektionsgeschehen noch kein Anlass für eine vollständige arbeitsschutzrechtliche Entwarnung besteht. Kritik verdient allerdings, dass das BMAS weiterhin ein Screening durch „Testungen am Arbeitsplatz“ für die Beherrschbarkeit des Infektionsgeschehens für „unverzichtbar“ hält. Vernünftig ist zwar, dass sich Bund und Länder auf eine Aufrechterhaltung einer öffentlichen Testinfrastruktur auch bei deutlich rückläufigen Infektionsrate und erfreulich gestiegener Impfquote verständigt haben. Warum aber in diesem Umfeld Arbeitgeber weiterhin verpflichtet bleiben sollen, auf ihre Kosten ihren in Präsenz beschäftigten zweimal pro Woche ein kostenloses Testangebot zu machen ist angesichts der vom Verordnungsgeber selbst für die Unternehmen veranschlagten Sachkosten von knapp 700 Millionen Euro nicht nachzuvollziehen. Nach dem bundesweit flächendeckend von den Gebietskörperschaften eingerichtete öffentliche Testzentren bestehen, ferner daneben eine gut funktionierende Testinfrastruktur in Apotheken oder bei privaten Test-Anbietern, die nutzbar gemacht werden kann, besteht keinerlei Bedarf die Arbeitgeber weiterhin mit  zusätzlichen Kosten für Testangebote und deren Dokumentation zu belasten.

Befremden muss auch das bei fortbestehender Testangebotspflicht, dass in der Verordnung kein Arbeitsschutz rechtliches Auskunftsrecht des Arbeitgebers über den Impf -oder Genesungsstatus der Beschäftigten vorgesehen ist. Vom Testangebot ist er nur befreit, wenn der Beschäftigte ihm einen entsprechenden Nachweis über eine bereits erfolgte Impfung oder Wiedergenesung „freiwillig“ vorlegt. Wenn schon der Arbeitgeber verpflichtet sein soll weiterhin Testangebote auf seine Kosten zu unterbreiten, sollte er umgekehrt auch ein Auskunftsrecht haben von seinen Beschäftigten zu erfahren, ob es im Einzelfall eines Testangebots nicht mehr bedarf – Datenschutz hin oder her.

Quellen
21-04-21-RefE_Dritte Änderung_Corona-ArbSchV-Stand 10.30-Reinfassung-Bundesanzeiger (bmas.de)

 

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