Blockheizkraftwerk einer WEG – keine Vorsteuerkürzung für „Eigenlieferung“ von Wärme?

Die Lieferung von Wärme einer Wohnungs- und Teileigentümergemeinschaft an die Wohnungseigentümer ist nach § 4 Nr. 13 UStG umsatzsteuerfrei und verhindert einen Vorsteuerabzug. Doch ist diese Regelung EU-konform? Das FG Baden-Württemberg jedenfalls hegt Zweifel – es bedürfe der Klärung durch den EuGH (Beschluss vom 12.9.2018, 14 K 3709/16).

Die Klägerin ist eine Wohnungs- und Teileigentümergemeinschaft. Auf einem ihr gehörenden Grundstück errichtete sie ein Blockheizkraftwerk und machte die für dessen Anschaffung und Betrieb in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend. Den erzeugten Strom lieferte sie an ein Energieversorgungsunternehmen, die daneben erzeugte Wärme an die Wohnungs- bzw. Teileigentümer. Das Finanzamt berücksichtigte nur 28 Prozent der erklärten Vorsteuerbeträge. Im Übrigen entfiele ein Vorsteuerabzug, da die Lieferung von Wärme an Wohnungseigentümer nach § 4 Nr. 13 UStG steuerfrei und daher insoweit ein Vorsteuerabzug ausgeschlossen sei. Die Klägerin macht geltend, das Unionsrecht enthalte keine entsprechende Ermächtigungsgrundlage. Die nationale Steuerbefreiungsnorm des § 4 Nr. 13 UStG sei europarechtswidrig.

Das FG Baden-Württemberg hält insoweit eine Entscheidung des EuGH über die Auslegung der MwStSystRL für erforderlich.

Hinweis

Der Vorlagebeschluss datiert bereits vom 12.9.2018, ist aber seltsamerweise erst kürzlich veröffentlicht worden. Das erstaunt, weil der BFH fast zeitgleich zu ertragsteuerlichen, verfahrensrechtlichen, aber auch zu umsatzsteuerlichen Fragen rund um das Thema „Blockheizkraftwerk einer Wohnungseigentümergemeinschaft“ Stellung genommen hat. Allerdings hat er sich nicht, zumindest nicht intensiv, mit EU-rechtlichen Erwägungen auseinandergesetzt, sondern die Sichtweise vertreten, dass die steuerbare Lieferung der Wärme an die Wohnungs- und Teileigentümer nach § 4 Nr. 13 UStG steuerfrei ist und nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass die Sache zum einen an die Vorinstanz (FG Rheinland-Pfalz) zurückverwiesen worden ist und zum anderen der ertragsteuerliche IV. Senat und keiner der beiden umsatzsteuerlichen Senate entschieden hat. Von daher sollten sich Betroffene auf den Beschluss des FG Baden-Württemberg berufen und entsprechende Fälle offen halten, sofern ein voller Vorsteuerabzug begehrt wird.

Weitere Informationen:

FG Baden-Württemberg v. 12.09.2018 – 14 K 3709/16


Lesen Sie in der NWB Datenbank hierzu auch:

Ronig, Eigentumswohnung, infocenter, NWB WAAAB-70410
Vanheiden, Vorsteuerabzug, infocenter, NWB MAAAA-41725
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