Wir alle kennen es, wir alle lieben es, manchmal fahren wir gern schneller. Damit wir dabei nicht geblitzt werden, hilft uns eine Blitzerapp auf dem Smartphone die uns vor mobilen oder festen Blitzern warnt. Damit ist Schluss nach Ansicht des OLG Celle (2 Ss (OWi) 313/15 vom 11.03.2015).
Das OLG Celle sieht nämlich einen Verstoß gegen § 23 Abs. 1 b StVO.
Die Vorschrift das § 23 b Abs. 1 StVO lautet:
Wer ein Fahrzeug führt, darf ein technisches Gerät nicht betreiben oder betriebsbereit mitführen, dass dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören.
Das gilt insbesondere für Geräte zur Störung oder Anzeige von Geschwindigkeitsmessungen (Radarwarn- oder Laserstörgeräte).
Das OLG Celle meint – entgegen dem bisherigen juristischen Mainstream – ein Smartphone sei ein technisches Gerät zur Anzeige von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen im Sinne der StVO, wenn darin eine sog. Blitzerapp installiert ist. Dadurch erhalte das Smartphone über seinen sonstigen Zweck hinaus die zusätzliche Zweckbestimmung eines Blitzerwarngerätes. Dabei komme es nocht nicht einmal darauf an, ob diese App tatsächlich einwandfrei funktioniere. Entscheidend sei, dass der Autofahrer den Vorsatz habe, damit vor Blitzern gewarnt zu werden.
Andere Gerichte teilen diese Auffassung nicht. Sie meinen, dass es sich um ein Gerät handeln müsse, dass ausschließlich vor mobilen oder festen Messgeräten warnt. Das OLG Celle ist hier erstmalig von der im Übrigen vertretenen Ansicht abgewichen.
Hoffentlich bleibt es eine Einzelentscheidung – und gute Fahrt!