BilRUG: Umsatzerlöse aus Verkauf von Sachanlagen?

Das BilRUG bringt einige Änderungen für den handelsrechtlichen Abschluss. In der GuV fällt hier zunächst die Abgrenzung der Umsatzerlöse auf. Diese werden künftig weiter gefasst. Danach umfassen die Umsatzerlöse „Erlöse aus dem Verkauf und der Vermietung oder Verpachtung von Produkten sowie aus der Erbringung von Dienstleistungen der Kapitalgesellschaft nach Abzug von Erlösschmälerungen und der Umsatzsteuer sowie sonstiger direkt mit dem Umsatz verbundener Steuern“ (§ 277 Abs. 1 HGB). Aus der Neufassung ergeben sich Fragen für die Praxis, etwa zu Erträgen aus dem Verkauf von Sachanlagen.

Die Neudefinition grenzt die Umsatzerlöse nicht mehr auf Erträge aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit ein. Damit werden einige bisher in den sonstigen betrieblichen Erträgen, ggf. auch im nicht mehr zulässigen außerordentlichen Ergebnis erfasste Sachverhalte künftig als Umsatzerlöse zu behandeln sein, etwa Erlöse aus dem Betrieb einer Werkskantine.

Gerade der Begriff der Produkte bedarf der Auslegung. Die Gesetzesbegründung stellt hier auf Erzeugnisse und Waren ab. Unproblematisch wird man darunter Handelswaren und vom Unternehmen hergestellte bzw. verarbeitete Erzeugnisse verstehen, die von vorneherein für den Verkauf vorgesehen waren. Weiter gefasst kann man auch die Veräußerung von Vorratsvermögen dem Bereich der Umsatzerlöse zuordnen. Das IDW schränkt dies jedoch insbesondere für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe auf den Fall regelmäßiger Veräußerung ein.

Nicht eindeutig ist etwa die Behandlung von Erträgen aus der Veräußerung von Sachanlagevermögen. Man könnte auf den Gedanken kommen, Erlöse aus dem Verkauf früher von Dritten erworbener Sachanlagen seien als Umsatzerlöse zu qualifizieren, weil es ja Produkte seien. Dies entspricht aber nicht der Intention, als Produkte Erzeugnisse des bilanzierenden Unternehmens einzuordnen. Handelswaren sind sie eindeutig nicht. Daher erscheint weiterhin die grundsätzliche Erfassung von Erträgen aus dem Abgang von früher erworbenen Sachanlagen unter den sonstigen betrieblichen Erträgen sachgerecht. Etwas anderes kann dann gelten, wenn die Veräußerung von Sachanlagen regelmäßig als Bestandteil der Geschäftstätigkeit erfolgt. Beispiele hierfür können die Veräußerung von Leasingfahrzeugen durch eine Leasinggesellschaft oder die Veräußerung von Vorführwagen sein.

Schwieriger ist die Frage zu beurteilen, wie mit selbst erstellten Anlagegegenständen umzugehen ist. Hier könnte zwar auf einen weiten Begriff der Erzeugnisse i.S. von selbst hergestellten Vermögensgegenständen abgestellt werden. Danach wären solche Sachanlagen Erzeugnisse. Dagegen spricht aber die Ungleichbehandlung von Erträgen aus der Veräußerung von erworbenen und von selbst hergestellten Sachanlagen. Beide Fälle sind aus wirtschaftlicher Sicht gleich zu beurteilen und sollten daher auch beide nicht zu Umsatzerlösen führen. Da der Begriff des Erzeugnisses weder im Gesetz definiert noch in der Gesetzesbegründung erläutert wird, erscheint eine am Wortlaut klebende Interpretation i.S. von allen selbst geschaffenen Vermögensgegenständen nicht sachgerecht. Ausnahmsweise kann entsprechend zu erworbenen Sachanlagen eine Veräußerung sachgerecht als Umsatzerlös zu erfassen sein, etwa wenn ein Immobilienunternehmen errichtete Immobilien zunächst vermietet und regelmäßig später veräußert.

Für die Adressaten des Abschlusses ergibt sich aus der Neuabgrenzung der Umsatzerlöse Handlungsbedarf. So kann es in Fällen erheblicher Umgliederungen von Erträgen in die Umsatzerlöse zu Einschränkungen bei der Vergleichbarkeit des Zahlenmaterials im Zeitablauf kommen. Zudem leidet die Aussagekraft von abschlussanalytischen Kennzahlen, weil z.B. nicht betriebsbezogene Erträge in die Umsatzerlöse eingehen. Hier hängt eine Korrekturmöglichkeit bei der Analyse von zusätzlichen Informationen des bilanzierenden Unternehmens, etwa zu außergewöhnlichen Erträgen oder in Form einer Aufgliederung der Umsatzerlöse, ab. Auch für financial covenants, die direkt oder indirekt auf die Umsatzerlöse abstellen, kann sich Diskussions- und Anpassungsbedarf ergeben.

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