Billigkeitsregelung bei PV-Anlagen: § 35a EStG rettet Abzug von Handwerkerleistungen

Im Rahmen des NWB Experten-Blogs ist schon mehrfach auf die Billigkeitsregelung bei kleinen PV-Anlagen eingegangen worden. Wenn das Liebhaberei-Wahlrecht genutzt wird, unterstellt das Finanzamt, dass die Anlage von Beginn an ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben wurde (bei Inbetriebnahme nach dem 31.12.2003). Grundsätzlich wirkt die Billigkeitsregelung ab dem Zeitpunkt der Antragstellung. Sind die Steuerbescheide aus zurückliegenden Veranlagungszeiträumen aber verfahrensrechtlich einer Änderung noch zugänglich, so werden diese bei Anwendung der Billigkeitsregelung geändert. Gewinne und Verluste werden dann auch für die Vergangenheit gestrichen.

Was zuweilen vergessen wird: Trotz Inanspruchnahme der Billigkeitsregelung sind Handwerkerleistungen im Rahmen des § 35a EStG abzugsfähig, sofern der entsprechende Höchstbetrag noch nicht erreicht ist. PV-Anlagen gelten zwar als wartungsarm, doch zumindest im Einzelfall lässt sich ein hübsches Steuersümmchen sparen, wenn § 35a EStG genutzt wird. Worauf ich aber heute eigentlich zu sprechen kommen möchte: Wirkt das Wahlrecht aufgrund der Änderbarkeit der Steuerbescheide auch für die Vergangenheit, so sollte geschaut werden, ob und inwieweit Leistungen, die unter § 35a EStG fallen, vorhanden waren.

Das heißt: Sind Handwerkerkosten (Arbeitslohn, Fahrtkosten, Maschinenkosten) bislang als Betriebsausgaben abgezogen worden und fallen sie wegen des ausgeübten Wahlrechts nachträglich unter den Tisch, so können sie meines Erachtens stattdessen nach § 35a EStG abgezogen werden – und zwar in den betroffenen Altjahren.

Ich wüsste jedenfalls auf Anhieb nicht, was dagegensprechen könnte. Ich lasse mich aber gerne eines Besseren belehren, falls ich insoweit falsch liegen sollte.

Lesen Sie hierzu auch meine Beiträge zum Thema PV-Anlagen (NWB Experten-Blog):


Für eine tiefergehende Darstellung verweisen wir auf den Beitrag von Prof. Dr. Alois Nacke „Fallen Photovoltaikanlagen ab 2022 unter § 35c EStG? Abzugsmöglichkeit der Aufwendungen“ (NWB 17/2023 S. 1232/NWB VAAAJ-38102).
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3 Gedanken zu “Billigkeitsregelung bei PV-Anlagen: § 35a EStG rettet Abzug von Handwerkerleistungen

  1. Guten Tag, ich teile Ihre Einschätzung nicht. Die PV Anlage bleibt bei Anwendung der Vereinfachungsregelung „eingefrorenes“ Betriebsvermögen. Die Steuerermäßigungen nach § 35a können nur in Anspruch genommen werden, soweit die Aufwendungen nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen. Kosten für Handwerkerarbeiten an der PV-Anlage stellen unverändert Betriebsausgaben dar, welche jedoch durch Anwendung der Vereinfachungsregelung unbeachtlich sind.

  2. In dem Merkblatt: „Liebhabereiwahlrecht bei kleinen Photovoltaikanlagen und vergleichbaren Blockheizkraftwerken“ des Bayerischen Landesamts für Steuern heißt es

    „Da somit einkommensteuerrechtlich kein Gewerbebetrieb vorliegt, stellt die Photovoltaikanlage bzw. das Blockheizkraftwerk kein Betriebsvermögen dar.“
    https://www.finanzamt.bayern.de/Informationen/Steuerinfos/Weitere_Themen/Photovoltaikanlagen/Merkblatt_Liebhabereiwahlrecht.pdf

    Ich kann daraus kein „eingefrorenes Betriebsvermögen“ erkennen, gebe aber gerne zu, dass sich Ihre Auffassung sicherlich auch vertreten lässt.

  3. Meine PV Anlage 26 T€ wurde mit 4000 € vom Land gefördert. Das Finanzamt verweigert jetzt die Absetzung der Lohnleistungen. Eine anteilige Kürzung würde ich ja noch verstehen. Ist das so korrekt

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