Wenn auch in Weiterbildungsstätten mit dem Ende der Sommerpause bald wieder der Geist des Lernens einkehrt, wird eine Entscheidung des FG Nürnberg vom 9. Mai 2017 manch einem Fortbildungsteilnehmer als Wermutstropfen haften bleiben.
Gemäß § 9 Abs. 4 Satz 8 EStG gilt als erste Tätigkeitsstätte auch eine Bildungseinrichtung, die außerhalb eines Dienstverhältnisses zum Zwecke eines Vollzeitstudiums oder einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme aufgesucht wird.
Das FG Nürnberg hat hierfür auch einen 14-wöchigen Schweißtechnikerlehrgang ausreichen lassen. Jedenfalls bei einem auf mehr als drei Monate angelegten, in Vollzeit außerhalb eines Arbeitsverhältnisses absolvierten Fortbildungslehrgang am Ort der Bildungseinrichtung wird diese Einrichtung zur ersten Tätigkeitsstätte, so dass Kosten für Unterkunft sowie Mehraufwendungen für Verpflegung nicht als (vorweggenommene) Werbungskosten berücksichtigt werden können.
Durch die Neuregelung des Reisekostenrechts ab dem Veranlagungszeitraum 2014 ist die frühere gegensätzliche Rechtsprechung des BFH, wonach es sich bei einer vollzeitig besuchten Bildungsstätte nicht um eine regelmäßige Tätigkeitsstätte handele, überholt. Auch die befristete Lehrgangsdauer von gut drei Monaten stehe dem nicht entgegen. Der Gesetzeswortlaut des § 9 Abs. 4 Satz 8 EStG spricht nicht von einer Zuordnung für einen bestimmten Zeitraum, sondern vom tatsächlichen „Aufsuchen“.
Das FG Nürnberg hat sich dabei ausführlich und überzeugend mit der Sinnhaftigkeit einer Mindestdauer auseinandergesetzt. Der Gesetzgeber habe nicht auf eine Berufsausbildung i. S. d. § 9 Abs. 6 EStG Bezug genommen hat, was nahegelegen hätte, wenn er eine Mindestdauer hätte festlegen wollen.
Der erkennende Senat hat – letztendlich aus Praktikabilitätserwägungen – auf die Dreimonatsgrenze für die steuerliche Berücksichtigung von Verpflegungsmehraufwendungen in § 9 Abs. 4a Satz 6 EStG abgestellt. Auch eine andere Entscheidung wäre möglich gewesen.
Die Revision wurde zugelassen. Die Positionierung des BFH ist abzuwarten.
Weitere Informationen:
FG Nürnberg v. 09.05.2018 – 5 K 167/17
FG Münster v. 24.01.2018 – 7 K 1007/17 E,F