Bildung aktiver Rechnungsabgrenzungsposten bei unwesentlichen Beträgen nicht notwendig?

Gesetz enthält Aktivierungsgebot – ohne Wahlrechte

Nach § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG sind Rechnungsabgrenzungsposten auf der Aktivseite der Bilanz nur für Ausgaben vor dem Abschlussstichtag anzusetzen, soweit sie Aufwand für eine bestimmte Zeit nach dem Abschlussstichtag darstellen. Die Bildung von Rechnungsabgrenzungsposten dient somit dazu, Einnahmen und Ausgaben in dem Jahr auszuweisen, dem sie wirtschaftlich zuzuordnen. Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung hat der Steuerpflichtige insoweit kein Wahlrecht.

Rechtsprechung sieht zunehmend Vereinfachungsbedarf

Allerdings ermöglicht der handelsbilanzielle Grundsatz der Wesentlichkeit, unwesentliche Elemente bei der Bilanzierung und Bewertung außer Betracht zu lassen. Auch das Einkommensteuerrecht verzichtet in § 6 Abs. 2 EStG mit dem Sofortabzug von geringwertigen Wirtschaftsgütern (GWG) mit einem Wert bis zu 800 € auf einen periodengerechten Bilanzausweis. Der X. Senat des BFH ist der Auffassung, dass Steuerpflichtige in Fällen von geringer Bedeutung auf eine genaue Abgrenzung verzichten können (BFH-Beschluss vom 18.03.2010 – X R 20/09). Der BFH orientiert sich hierbei an der jeweiligen GWG-Grenze des § 6 Abs. 2 EStG, die auf aktive Rechnungsabgrenzungsposten zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen übertragen werden könne. Dieser Auffassung hat sich auch das Finanzgericht Baden-Württemberg in zwei aktuelleren Entscheidungen angeschlossen, sodass der BFH sich nunmehr im anhängigen Revisionsverfahren unter Az. X R 34/19 abschließend positionieren darf.

Finanzgericht würdigt Gegenargument nicht

Der Vertreter des beklagten Finanzamtes führte im Vorfeld des Urteils des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 08.11.2019, 5 K 1626/19 aus, dass eine Übertragung des Aktivierungswahlrechts für geringwertige Wirtschaftsgüter auf aktive Rechnungsabgrenzungsposten die Gefahr berge, dass die GWG-Grenze anschließend für beliebige Bilanzposten verwendet werden könne. Der Verzicht auf den Ausweis von unwesentlichen aktiven Rechnungsabgrenzungsposten wäre dann nur den Einstieg in eine unaufhaltsame Richtung weg von der Vollständigkeit und Klarheit der Bilanz. Mit diesem Argument hat sich das Finanzgericht Baden-Württemberg in seinem Urteil aber nicht auseinandersetzen wollen. Insbesondere wäre in Fortführung des Vereinfachungsgedanken zu überlegen, warum ein Wahlrecht für unwesentliche aktive Rechnungsabgrenzungsposten nicht auch in einen eingeschränkten Ausweis passiver Rechnungsabgrenzungsposten münden könnte. Dann wäre auch der Ertragsausweis modifiziert.

Wohin könnte Bindung an GWG-Grenze führen?

Als problematisch könnte sich langfristig auch die betragsmäßige Orientierung an der Wertgrenze für geringwertige Wirtschaftsgüter erweisen. Diese wurde zwar erst – nach den Streitjahren der FG-Urteile – auf 800 € angehoben. In Diskussion befindet sich aber immer wieder eine Erhöhung auf 1.000 €, die perspektivisch wohl auch kommen wird – und nicht die Endstation bleiben wird. Werden bei einem kleinen Handels- oder Handwerksbetrieb, der sich nur knapp oberhalb der Buchführungsgrenzen bewegt, aber mehrere aktive Rechnungsabgrenzungsposten knapp unter 1.000 € weggelassen, dann wird der Grundsatz der Wesentlichkeit der Bilanz doch etwas weit überdehnt. Eine Kompromisslösung, die sowohl Wesentlichkeits- als auch Vollständigkeitsgebot angemessen berücksichtigt, könnte sein, das Wahlrecht nur auf unwesentliche aktive Rechnungsabgrenzungsposten zu erstrecken, die aus jährlich wiederkehrenden (und häufig gleichbleibenden) Aufwendungen, wie z. B. Kfz-Steuer und Versicherungsbeiträgen, resultieren. Aktive Rechnungsabgrenzungsposten infolge unregelmäßiger oder einmaliger Vorauszahlungen auf Verpflichtungen des Steuerpflichtigen, wären dem geneigten Bilanzadressaten dann weiterhin sichtbar und präsent.

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