Biber sind kleine niedliche Tierchen. Es handelt sich sogar um höhere Säugetiere die zur Ordnung der Nagetiere gehören. Für den Dammbau bekannt, findet man sie regelmäßig in langsam fließenden und stehenden Gewässern mit Gehölzen nahe dem Ufer. Zukünftig könn(t)en Sie jedoch auch beim BFH geladen sein.
Hintergrund ist ein Streitfall vor dem Finanzgericht Köln, in dem ein Kläger Kosten in Höhe von knapp 4.000 € für die Beseitigung von Biberschäden an der Terrasse des Hauses sowie für Aufwendungen für die Errichtung einer Bibersperre als außergewöhnliche Belastung berücksichtigen möchte. Immerhin darf man den Biber nicht jagen, da er unter Naturschutz steht. Es bleibt daher nur, ihn auszusperren. Folglich liegen (zumindest je nach Auge des Betrachters) zwangsläufige und unausweichliche Ausgaben vor.
Anders als die Kläger sah es allerdings das Finanzamt und das erstinstanzliche Finanzgericht Köln mit seiner Entscheidung vom 1.12.2017 (Az.: 3 K 625/17). Danach sind die Schäden zwar definitiv außergewöhnlich, aber schlicht nicht ausreichend belastend, da sie nicht von existenziell wichtiger Bedeutung sind. Die Biberschäden führten weder zur Unbewohnbarkeit des Hauses noch war eine Gesundheitsgefährdung zu befürchten. Dadurch haben sie nach Auffassung der Kölner Richter nicht den Schweregrad erreicht, der zur steuerlichen Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung erforderlich wäre. Ganz so zwangsläufig und unausweichlich scheinen die Ausgaben daher nicht zu sein.
Und wie kommt der Biber nun zum BFH? Gegenfrage: Was macht man, wenn die Revision zu einer erstinstanzlichen Entscheidung nicht zugelassen wurde? Genau, man legt eine Nichtzulassungsbeschwerde ein, welche bei BFH unter dem Aktenzeichen VI B 14/18 anhängig ist. Damit schließt sich dann auch der Kreis und der Biber kommt (vielleicht) zum BFH!
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