BGH: Wenig Aussicht auf Entschädigungsanspruch bei Corona-Lockdown

Gewerbetreibende, die aufgrund einer coronabedingten, staatlichen Schließungsanordnung einen Vermögensschaden nach Umsatzausfall erleiden, haben wenig Aussicht auf staatliche Entschädigung – das hat der BGH jetzt durchblicken lassen (III ZR 79/21).

Hintergrund

In der Corona-Pandemie haben Gewerbetreibende bei staatlichen Schließungsanordnungen zum Teil erhebliche Umsatzeinbußen erlitten, die nicht immer durch die staatlichen Corona-Finanzhilfen kompensiert werden. Vor diesem Hintergrund hat es seit Frühjahr 2020 wiederholt zivilgerichtliche Klagen von Betroffenen gegeben mit dem Ziel, den Staat auf Entschädigungszahlungen in Anspruch zu nehmen. Zuletzt hatte das OLG Stuttgart (OLG Stuttgart, Urteil v. 9.2.2022 – 4 U 28/21) Entschädigungsansprüche versagt.

BGH macht Betroffenen wenig Hoffnung

Jetzt hat der BGH im Verfahren III ZR 79/21 am 3.3.2022 mündlich verhandelt und angedeutet, dass die Entschädigungsregelungen im Infektionsschutzgesetz (IfSG) gerade nicht für einen Ausgleich bei flächendeckenden Betriebsschließungen gedacht sind. Auch nach anderen Rechtsgrundlagen sieht der BGH offenbar keinen Fall von Staatshaftung.

Erste Bewertung

Die Andeutungen des BGH-Senats am 3.3.2022 sind wenig überraschend, auch wenn der BGH sein Urteil erst am 17.3.2022 verkünden will. Die Entschädigungstatbestände im IfSG sind abschließend, hätte der Gesetzgeber bei staatlichen, coronabedingten Schließungsanordnungen generell einen Entschädigungsanspruch vorsehen wollen, hätte dazu angesichts der mehrfachen Änderungen des IfSG Gelegenheit bestanden. Da das der Gesetzgeber bewusst nicht getan hat, ist auch für eine analoge Anwendung der Entschädigungstatbestände im IfSG kein Raum.

Der Fall hat wegen seiner grundsätzlichen Bedeutung Auswirkungen für eine große Zahl anhängiger Gerichtsverfahren, bei denen es ebenfalls um Entschädigungsansprüche geht. Deshalb warten wir gemeinsam auf die Urteilsverkündung am 17.3.2022, dann melde ich mich wieder mit einem Update.

Weitere Informationen:

NWB Online-Nachricht: Kein Entschädigungsanspruch aufgrund von Lockdown (OLG)

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