Der kommerzialisierbare Teil des Namensrechts einer natürlichen Person stellt unabhängig davon, ob er zivilrechtlich (endgültig) übertragbar ist, ertragsteuerrechtlich ein Wirtschaftsgut dar. Er ist kein bloßes Nutzungsrecht und daher einlagefähig. Vom Einlagewert können AfA vorgenommen werden, so hat es der Bundesfinanzhof entschieden.
Der Streitfall
Die Klägerin war zunächst Arbeitnehmerin bei der X-Gruppe (X). Im Jahr 01 schloss sie mit X einen Lizenzvertrag. Danach gewährte sie X gegen Vergütung das ausschließliche Recht, Produkte mit ihrem Namen zu versehen und Marken eintragen zu lassen, zu deren Bestandteilen auch ihr Name gehört. Ab dem Jahr 02 wurde die Klägerin für X nicht mehr als Arbeitnehmerin, sondern als selbständige Beraterin tätig. Der Lizenzvertrag wurde fortgeführt.
Im Streitjahr 03 wurde der Beratungs- und Lizenzvertrag zwischen der Klägerin und X aufgehoben. X übertrug die eingetragenen Marken unentgeltlich auf die Klägerin. Zum selben Zeitpunkt übertrug die Klägerin die eingetragenen Marken durch einen Markenkauf- und Übertragungsvertrag weiter auf die Y Gruppe (Y). In diesem Vertrag gewährte sie der Y zudem das ausschließliche Nutzungsrecht an ihrem Namen. Als Gegenleistung hatte Y eine im Streitjahr fällige feste Vergütung sowie – begrenzt auf die beiden Folgejahre – umsatzabhängige Beträge zu zahlen. Zusätzlich schlossen die Klägerin und Y einen Beratervertrag.
Im Streitjahr 03 wurde der Beratungs- und Lizenzvertrag zwischen der Klägerin und X aufgehoben. X übertrug die eingetragenen Marken unentgeltlich auf die Klägerin. Zum selben Zeitpunkt übertrug die Klägerin die eingetragenen Marken durch einen Markenkauf- und Übertragungsvertrag weiter auf die Y Gruppe (Y). In diesem Vertrag gewährte sie der Y zudem das ausschließliche Nutzungsrecht an ihrem Namen. Als Gegenleistung hatte Y eine im Streitjahr fällige feste Vergütung sowie begrenzt auf die beiden Folgejahre umsatzabhängige Beträge zu zahlen. Zusätzlich schlossen die Klägerin und Y einen Beratervertrag.
Das FA besteuerte die Vergütung, die die Klägerin aus dem Lizenzvertrag mit der X bezogen hatte, während der Zeit der Arbeitnehmertätigkeit als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Nach dem Wechsel in die Beraterstellung behandelte das FA das Beraterhonorar und die Lizenzeinnahmen als Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Die Vergütung aus dem Markenkauf- und Übertragungsvertrag sah das FA als Einnahmen nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des EStG an.
Die Klägerin vertrat dagegen die Auffassung, die Marken- und Namensrechte hätten niemals zu ihrem Betriebsvermögen gehört. Es könne sich weder um notwendiges, noch um gewillkürtes Betriebsvermögen handeln. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.
Das Urteil des BFH
Nach dem Urteil des BFH hat die Klägerin mit ihrer Beratungstätigkeit für X bzw. Y sowie der Überlassung ihres Namens in den Streitjahren dem Grunde nach gewerbliche Einkünfte i.S. von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG erzielt. Darüber hinaus gehören sowohl der kommerzialisierbare Teil des Namensrechts als auch die Markenrechte zum notwendigen Betriebsvermögen der Klägerin.
Beim kommerzialisierbaren Teil des Namensrechts handelt es sich steuerrechtlich um ein Wirtschaftsgut, unabhängig davon, ob er zivilrechtlich (endgültig) übertragbar ist. Dies ergibt sich bereits aus früheren Entscheidungen des BFH und anderer Finanzgerichte. Aus der bisherigen Rechtsprechung des BGH lässt sich nicht ableiten, dass der kommerzialisierbare Teil des Namensrechts zivilrechtlich nicht übertragbar wäre.
Als Wirtschaftsgut kann der kommerzialisierbare Teil des Namensrechts gemäß § 4 Abs. 1 Satz 8 EStG in einen Betrieb eingelegt werden. Entgegen der Auffassung des Finanzamtes, steht dem die Rechtsprechung des Großen Senats des BFH (Beschluss v. 26.10.1987 – GrS 2/86, BStBl II 1988, 348) nicht entgegen.
Auch der Vornahme der Absetzung für Abnutzung (AfA) steht der Beschluss des Großen Senats des BFH (BFH, Beschluss v. 4.12.2006 – GrS 1/05, BStBl 2007 II S. 508 (unter C.II.2.c)) nicht entgegen. Die Entscheidungen enthalten keinen Hinweis darauf, dass die dortige Auslegung des § 7 Abs. 6 EStG auch auf die Vornahme von AfA vom Einlagewert anderer Wirtschaftsgüter übertragbar wäre.
Der BFH hob das Urteil der Vorinstanz auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurück.