BFH stärkt Ehrenamt – Verluste auch bei Übungsleitern steuerlich abziehbar

Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter sind bis zur Höhe von insgesamt 2.400 Euro im Jahr steuerfrei. Doch was ist, wenn Ausgaben im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit entstehen, wie z.B. Fahrt- oder Reisekosten, und sich hierdurch ein Verlust ergibt? Über diesen Fall hat nun der BFH aktuell entschieden (Urteil vom 20.11.2018 – VIII R 17/16).

Grundsatz

Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeit als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren beruflichen Tätigkeiten, aus nebenberuflicher künstlerischen Tätigkeit oder der nebenberuflichen Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen im Dienst oder im Auftrag für eine juristische Person des öffentlichen Rechtes sind gemäß § 3 Nr. 26 EStG bis zur Höhe von insgesamt 2.400 Euro im Jahr steuerfrei. Die sog. Übungsleiterpauschale wurde 2013 mit dem Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes von 2.100 € auf aktuell 2.400 € angehoben. Eine Erhöhung ist hier leider nicht geplant.

Der Streitfall

Aus seiner Tätigkeit als Übungsleiter erzielte der Kläger im Streitjahr 2013 Einnahmen in Höhe von 108 €.  Diesen Einnahmen standen Ausgaben in Höhe von 608,60 € gegenüber. Den sich hieraus ergebenden Verlust von 500,60 € machte der Kläger in seiner Einkommensteuererklärung als Verlust aus selbständiger Tätigkeit geltend. Das Finanzamt berücksichtigte den Verlust jedoch nicht. Es vertrat die Auffassung, Betriebsausgaben oder Werbungskosten aus der Tätigkeit als Übungsleiter könnten steuerlich nur dann berücksichtigt werden, wenn sowohl die Einnahmen als auch die Ausgaben den Übungsleiterfreibetrag übersteigen. Das Finanzgericht gab der dagegen erhobenen Klage statt.

Das Steuerzahlerfreundliche Urteil des BFH

Mit seinem Urteil vom 20.11.2018 – VIII R 17/16 hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass Verluste aus einer nebenberuflichen Tätigkeit als Übungsleiter auch dann steuerlich berücksichtigt werden können, wenn die Einnahmen den sog. Übungsleiterfreibetrag in Höhe von 2.400 € pro Jahr nicht übersteigen.

Der BFH bestätigte damit die Auffassung des Finanzgerichts, nach der ein Übungsleiter, der steuerfreie Einnahmen unterhalb des Übungsleiterfreibetrags erzielt, die damit zusammenhängenden Aufwendungen steuerlich geltend machen kann, soweit sie die Einnahmen übersteigen. Wäre dies nicht möglich, würde sich der vom Gesetzgeber bezweckte Steuervorteil für nebenberufliche Übungsleiter in einen Steuernachteil verwandeln.

Zurückweisung an das Finanzgericht

Die Sache wurde vom BFH allerdings zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht zurückverwiesen. Da die Einnahmen im Streitfall nicht einmal annähernd die Ausgaben gedeckt haben, stellt sich nämlich die Frage, ob der Kläger seine Übungsleitertätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt hat. Dies hat das Finanzgericht im nächsten Rechtsgang zu prüfen. Sollte es dabei zur Überzeugung gelangen, dass keine Gewinnerzielungsabsicht vorlag, wären die Verluste steuerlich nicht zu berücksichtigen.

Weitere Informationen:

BFH v. 20.11.2018 – VIII R 17/16

 

Ein Kommentar zu “BFH stärkt Ehrenamt – Verluste auch bei Übungsleitern steuerlich abziehbar

  1. Der Begriff „Gewinnerzielungsabsicht“ geistert immer im Steuerrecht herum, diese ist wohl bei ehrenamtlicher Tätigkeit nicht anzunehmen. Wenn kein Gewinn erzielt wird , dann wird gerne im Steuerrecht eine „Liebhaberei “ daraus „gebastelt „, um dann den Verlust pauschal abzulehnen. Der Freibetrag für ehrenamtliche Tätigkeit von bisher jhl. 720,00 €, ab 2020 mit jhl. 840,00 € deckt in keinster Weise den wirklichen Aufwand vieler Ehrenamtlicher ab. Wo christawäre unser Land ohne die vielen Ehrenamtler und ihren Einsatz?

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