Traditionell hörte man von Seiten der Finanzverwaltung und der Rechtsprechung, dass Verluste auf der Vermögensebene nicht steuermindernd berücksichtigt werden können. Dies ist ab sofort anders.
Mit Urteil vom 24.10.2017 hat der BFH (Az: VIII R 13/15) entschieden, dass der endgültige Ausfall einer sonstigen Kapitalforderung im Sinne von § 20 Abs. 1 Nummer 7 EStG in der privaten Vermögenssphäre nach Einführung der Abgeltungssteuer zu einem steuerlich anzuerkennenden Verlust führt.
Damit kassierte der BFH ein Urteil des FG Düsseldorf vom 11.3.2015 (Az: 7 K 3661/14 E) nachdem der Ausfall einer Darlehensforderung nicht als Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen sein sollte, weil ein Forderungsausfall nicht als Veräußerung im Sinne des § 20 Abs. 2 Nummer 7 EStG gewertet werden kann.
Entgegen der erstinstanzlichen Entscheidung stellt der BFH nun jedoch den Forderungsausfall einer Veräußerung gleich. Dies begründet er im Wesentlichen damit, dass mit der Einführung der Abgeltungssteuer eine vollständige steuerrechtliche Erfassung aller Wertveränderungen im Zusammenhang mit Kapitalanlagen erreicht werden soll. Daher muss die Trennung von Vermögens- und Ertragsebene für Einkünfte aus Kapitalvermögen aufgegeben werden, damit der Ausfall einer sonstigen Kapitalforderung berücksichtigt werden kann. Die Folge: Jede Rückzahlung einer sonstigen Kapitalforderung unter dem Nennwert führt zukünftig zu einem Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen.
Voraussetzung dafür ist laut BFH lediglich, dass der Forderungsausfall endgültig feststeht. Insoweit reicht die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners in der Regel nicht aus.
Besonders erwähnenswert: In der Pressemitteilung Nummer 77 vom 20.12.2017 führt der BFH weiterhin aus: „Inwieweit diese Grundsätze auf einen Forderungsverzicht oder etwa den Verlust aus der Auflösung einer Kapitalgesellschaft gelten, hatte der BFH nicht zu entscheiden. Auch in diesem Bereich dürfte jedoch die mit der Abgeltungssteuer eingeführte Quellenbesteuerung die traditionelle Beurteilung von Verlusten beeinflussen.“ Es ist daher zu erwarten, dass auch zu diesem speziellen Thema in der Zukunft noch weitere Urteile folgen werden.
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Eigentlich eine längst überfällige und plausible Entscheidung des BFH. Nirgendwo wird jedoch auf die Zinsen eingegangen, die z.B. bei Privatinsolvenz ja gerichtlich festgesetzt werden und wegen der erheblichen Dauer des Insolvenzverfahrens ein erheblicher Teil des entstandenen Kapitalverlustes sind und oft nach Jahren die Darlehenssumme übersteigen.
Im ersten Schritt sollte sich doch klären, ob diese Privatinsolvenzzinsen, wenn auch gerichtlich festgesetzt, im sachlichen Zusammenhang mit der bzw. einer Einkunftsquelle aus Kapitalvermögen stehen. Dafür würde m.E. sprechen, wenn die Privatinsolvenz im weit überwiegenden Teil aus Verlusten aus der Einkunftsquelle Kapitalvermögen herrührt und sich in Folge auf die gesamte Vermögensebene des betroffenen Steuerpflichtigen ausweitet/auswirkt.
Ist das der Fall, scheint jedenfalls prima fascie, die Berücksichtigung der Zinsen als Verlust und damit als Wertveränderung in der privaten Vermögensebene gemäß § 20 Abs. 2 i.V.m. Abs. 4 EStG denkbar.
Besteht hingegen kein (ausreichender) sachlicher Zusammenhang zwischen Zinsaufwand (und dessen Ursache) und der Einkunftsquelle Kapitalvermögen ist die Berücksichtigung dieser Zinsen nicht als Verlust im vorstehenden Sinne zu qualifizieren.