Zwei „gelungene“ Entscheidungen des IX. Senates des BFH – Teil 2

Diese beiden Entscheidungen des BFH (IX R 37/16 und IX R 6/16) sind für die Praxis sehr wichtig. Zwei unterschiedliche Themenbereiche, aber sehr konsequent geurteilt und für den Steuerberateralltag sehr relevant.

Teil 2

Mit der zweiten Entscheidung des IX. Senates des BFH (IX R 6/16) werden die Voraussetzungen zur Annahme von anschaffungsnahen Herstellungskosten im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG präzisiert. Kosten für (unvermutete) Instandsetzungsmaßnahmen zur Beseitigung eines Substanzschadens, der nachweislich erst nach der Anschaffung des Gebäudes durch das schuldhafte Handeln eines Dritten verursacht worden ist, begründen keine anschaffungsnahen Aufwendungen. Diese Erhaltungsaufwendungen wären dann ggf. auszusondern von den anderen Erhaltungsmaßnahmen.


Im Streitfall hat ein Mieter in der Zeit nach dem Eigentumsübergang die Wohnung beschädigt, da er ausziehen musste. Konsequent hat der IX. Senat herausgearbeitet, dass diese Aufwendungen keine anschaffungsnahen Aufwendungen sein können, da die Bausubstanz zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs maßgebend ist. Den Schaden hat der (neue) Eigentümer nicht zu verantworten, denn Dritte haben diesen Schaden ermöglicht.

Dieser Sachverhalt dürfte im Alltag der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung keine Seltenheit sein. Die Praxis hat auf den Zeitpunkt der Entstehung des Schadens zu achten. Weiter ist zu klären, wer für diesen Schaden verantwortlich ist. Soweit die Substanzschäden nicht durch fahrlässiges Warten der anstehenden Reparatur durch den Eigentümer begründet sind, ist eine weitere Klärung des Sachverhaltes notwendig. Es lohnt sich, in diesen Fällen die Veranlassung der Aufwendungen genau zu ermitteln. Dabei ist Beweisvorsorge sehr wichtig, so dass die betreffenden Steuerpflichtigen durch den Steuerberater von dieser Entscheidung und Möglichkeit  der Trennung der Erhaltungsaufwendungen zu unterrichten sind.

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